Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

40 801. szám. Eeichshálften ein Vertragsverháltniss, und kann eine Aenderung des bestehenden Verhált­nisses nicht in der Weise geschehen wie G e s e t z e, sondern nur in der Art, wie Vertragé und Vertragsrechte abgeándert werden, denn ein Vertragsverháltniss begründet für jeden der Paciscenten Re eh te, welche ohne seine Zustimmung nicht aufgehoben und ebenso wenig einseitig abgeándert werden können. Daher muss die Deputation auch entschieden die Ansicht aussprechen, dass bezüglieh einer etwaigen Abánderung — nicht sowohl des Gesetzes über die Militárgránz­quote, welches ja nichts anderes als die nicht mehr widerrufliche Ermáchtigung zum Vertrags­abschlusse aussprach, als vielmehr des auf Grund dieses Gresetzes abgeschlossenen Vertrages — das diessfállige Eecht der competenten gesetzlichen Factoren allerdings und zwar durch das Eecht des andern Paciscenten und die Nothwendigkeit seiner Zustimmung zu jeder beabsichtigten Aen­derung beshránkt sei. Es versteht sich von selbst, dass das Recht der Legislative zur Herbeifüh­rung von Abánderungen des Vertrages die Initiative zu ergreifen und sich zu bestreben, die erfor­derliche Zustimmung der betheiligten Factoren herbeizuführen, hiedurch nicht berührt werde. Die in dem Uebereinkommen begründeten vertragsmássigen Eechte bestehen nun darin, dass von der alljáhrlich festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen die Quote von zwei Percent zu Lasten des ungarischen Staatsschatzes in Eechnung genommen werde, dass diese Inrechnungnahme „vor'erst", dass sie somit zu geschehen habé, bevor noch von der fest­gestellten Summe der gemeinsamen Auslagen irgend ein anderer, aus was immer für einem Titel geleisteter Beitrag der beiden Eeichshálften in Ab­zng gebracht wurde, dass endlich das Prázipuum unabhángig von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Quotenverháltnisse zu gelten habé. Die Deputation muss daher ihre wohlbegründete Auffassung aufrecht erhalten, dass nach dem zu Eecht bestehenden Uebereinkommen bei der neuerlichen Bemessung der Quote auf das zweipercentige Prázipuum keinerlei Eücksicht genommen werden dürfe. Denn die vertragsmássig stipulirte Unabhángigkeit des Prázipuums von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Quotenverhált­nisse wáre oflenbar indirect aufgehoben, wenn wegen des zweipercentigen Prázipuums die Quote der Lándcr der ungarischen Krone etwa geringer bemessen würde. Die Deputation muss ferner auch jené Grundé aufrecht erhalten, welche nach ihrer Ueber­zeugung das bezüglieh der Militárgrenze stipulirte Beitragsverháltniss als durchaus gerechtfertigt erscheinen lassen, und bezüglieh welcher die geehrte ungarische Eegnicolardeputation bemerkt, dass die Deputation zwei Behauptungen aufgestellt habé, welche nicht unwiderlegt bleiben können. Die abermalige Besprechung und Erhártung dieser Behauptungen erscheint um so nothwendiger mit Eücksicht auf die Forderungen, welche das schátzbare Nuntium der geehrten ungarischen Eegnicolardeputation am Schlusse der auf das Prácipuum der Militárgrenze bezüglichen Bemer­kungen aus der unternommenen Widerlegung ziehen zu können glaubt, und gegen welche sich die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder entschieden verwahren muss. Die erste jener Behauptungen besteht darin, dass bei der Urbergabe der Militárgrenze in die Oivilverwaltung auch jené ausgedehnten Grenzwaldungen übergeben wurden, derén Werth und nachhaltiges Ertrágniss ungleich grösser sei, als das Steuereinkommen jener Landestheile. Dagegen wird nun angeführt, dass nach den Ergebnissen der Jahre 1873 bis 1875 das Ertrágniss der Wálder viel geringer war, als die Steuereinnahmen, und dass das Ertrágniss der betreffenden sich auf ungefáhr 30,000 Katastraljoch erstreckenden Staatswaldungen aussehliesslich für die speciellen Zwecke der Militárgrenze, namentlich für Investitionen, welche sich auf das dortige Gebiet beschránken zu verwenden ist. In dieser Beziehung erlaubt sich die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder zu bemerken, dass bei der allerdings nur beiláufigen Angabe der Ausdehnung jener Staatswal­dungen ein erheblicher Irrthum unterlaufen sein muss. Denn nach einer vollkommen ver-

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