Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 45 Á u s z u g aus dem Protokolle der am 30. Juni 1877 zu Wien abgehaltenen 7. Sitzung der beliufs neuerlicher Feststellung der Beitragsquote zu den gemeinsamen Auslagen vom österreichisehen Reiehsrathe entsendeten Deputation. Referent Dr. H e r b s t yerliest den Entwurf des an die Deputation des ungarisohen Reiehstages zu riohtenden Nuntiums, wie folgt: Die Deputation der im Reiehsrathe vertretenen Königreiehe und Lander begrüsst mit Vergnügen den von der geehrten ungarisohen Regnicolardeputation in ihrem gütigst mitgetheilten Protokollauszuge gemachten Vorschlag, dass beidé Deputationen der Zahl nach gleiche, aus fiinf bis sieben Mitgliedern bestehende Subcomités entsenden sollen, welche mit einander in unmittelbare Berührung treten und einen biliigen Ausgleich der zwischen der Anffassung der beiden Deputationen bestehenden Differenzen versuchen würden. Die Deputation schliesst sich diesem Antrage, durch welchen ihren eigenen Intentionen entgegengekommen wurde, vollstándig an. Bezüglich der Zahl der Mitglieder glaubte sie sich für die innerhalb des Rahmens des Vorschlages liegende Anzahl von sechs Mitgliedern entscheiden zu sollen, und hat derén Wahl sofőrt vorgenommon. • Dasselbe Streben nach Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlungen, welcher die geehrte ungarische Regnicolardeputation zu dem freundlichen Vorschlage, ein Oomitó zu wáhlen, veranlasste, bestimmte die Deputation der im Reiehsrathe vertretenen Lander nicht bloss zur unverweilten Annahme dieses Vorschlages, sondern auch dazu, sich bei Beantwortung der in dem geschátzten Protokollauszuge enthaltenen Bemerkungen der möglichsten Kürze zu befleissen und sich hiebei auf Dasjenige zu beschránken, was zur Entkráftung der Einwendungen, welche gegen die gemachten Vorschlage und ausgesprochenen Ansichten erhoben würden, als unumgánglich nothwendig erscheint. In Bezúg auf die bei dieser Besprechung einzuhaltende Reihenfolge wird sie dem Vorgange folgen, welcher in dem geschátzten Protokollauszuge eingehalten wurde. Was zunáchst die Frage bezüglich des Prázipuums der Militargrenze betrifft, so hat die Deputation dem gütigst mitgetheilten Protokollsauszuge entnommen, dass die geehrte ungarische Regnicolar-Deputation für angezeigt erachtete, den diessfálligen Rechtsstandpunkt klarzustellen: Die Deputation der im Reiehsrathe vertretenen Lander vermag nun zwar bei der Einfachheit und Zweifellosigkeit des Rechtsverháltnisses weder die Nothwendigkeit noch die Veranlassung hiezu zu erkennen. Auch vermöchte sie einer etwaigen Auffassung nicht zuzustimmen, als wáren diese Deputationen berufen, staatsrechtliche Fragen zur Lösung zu bringen. Sie ist jedoch zur Vermeidung jedes Prájudices genöthigt, auch ihrerseits mit wenigen Worten die Natúr des obwaltenden Rechtsverháltnisses darzulegen. In Betreff der Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten in Folge des Ueberganges der Militargrenze aus der Militár- in die Oivilverwaltung, wurde ein üebereinkommen geschlossen, zu dessen Abschluss das Ministerium der im Reiehsrathe vertretenen Königreiehe und Lander durch das Gresetz vom 8. Juni 1871 (R. G. Bl. Nr. 49) ermáchtigt wurde, wáhrend die bezügliche Ermáchtigung für das königlich ungarische Ministerium durch den Gfesetzartikel 4, 1872. ertheilt wurde. Hiernach grundét sich das fragliche Prácipuum un mittelbar auf das abgeschlossene Üebereinkommen und nur mittelbar auf das Gresetz, welches die Vorbedingung war, damit der Vertrag zu Standé kommen konnte. Es besteht daher in dieser Beziehung zwischen den beiden