Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

40 801. szám. Standpunkte ungünstigen Einfluss üben würden. Die ungarische Eegnicolardeputation hoflt zuver­sichtlich, die geehrte reichsráthliche Deputation werde auch dieses Mai an soloh einem einseitigen Standpunkte nicht unverrüokbar festhalten, derin duroh eine solohe, von jedem Prinoip absehende bloss von Opportunitátsrücksichten ausgehende Eechnung, wáre es allerdings nicht schwer, den im einseitigen Interessé erhobenen Ansprüchon den Schein der Berechtigung zu verleihen, wohl aber wáre es sehr schwer auf diesem Wege den unbefangenen Beurtheiler zu überzeugen und zu einer biliigen Ausgleichung der entgegengesetzten Interessen zu gelangen. Das Gewicht dieser auf unhaltbarer Basis beruhenden Eechnung glaubt die geehrte reichsráthliche Deputation noch durch einige vveitere Bemerkungen erhöhen zu können und hier steht dann die ungarische Eegnicolardeputation nicht mehr einem blossen Eaisonnement gegenüber, welches sie für unrichtig hált und daher bekámpfen muss, sondern geradezn irrig . dargestellten Thatsachen, derén Berichtigung ihr als unabweisliche Pflicht erscheint, wobei sie von der Ueber­zeugung durchdrungen ist, dass die geehrte reichsráthliche Deputation diese auf unbedingt authen­tischen Daten beruhende Berichtigung wohhvollend aufnehmen werde, da der über jeden Zweifel erhabene Patriotismus und die weise Einsicht der geehrten Deputation mit Bestimmtheit voraus­setzen lásst, dass dieselbe durch solch eine irrige Darstellung der Thatsachen, weder ihren Bun­desgenossen zu verletzen, noch dessen Credit und Ansehen vor der Welt zu schádigen die Ab­sicht habén konnte. Die geehrte reichsráthliche Deputation führt námlich an, dass seit 1868 in Oesterreich die Gfrundsteuer um l l JSf die Hausclassensteuer ura % die Erwerbsteuer um 3 / 5 , die Einkommensteuer ebenfalls um % des Ordinariums erhöht und dass ausserdem vom 1. Juli 1868 angefangen eine neue íünfpercentige Steuer von dem Eeinertrage der gesetzlich von der Haus­zinssteuer belreiten Háuser eingefüht wurde, wáhrend in den Lándern der ungarischen Krone erst in letzter Zeit neue Steuern eingeführt wurden, derén Wirkung sich daher auch nur in dem letz­ten der als Basis der Vergleiehung genommenen Jahre fühlbar machen konnte.*Es würde zu weit führen, wenn die ungarische Eegnicolardeputation, um das Irrthümliche dieser Behauptung nachzu­weisen, bis in kleinste Detail jené Verfügungen aufzáhlen wollto, welche seit 1888 durch die un­garische Legislative auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung getroffen wurde; es ist jedoch un­umgánglich nothwendig, mindestens die wichtigsten diesfálligen Momonte hervorzuheben. So wurde laut Gesetzartikel 22, 1868, die Hauszinssteuer und Hausclassensteuer bedeutend erhöht, und zwar theils daclurch, dass direct höhere Steuersátze eingeführt wurden, theils dadurch, dass solche Ob­jecte, welche bis dahin geringer besteuert waren in eine höhere Steuerkategorie eingereiht wur­den. Ein auf Wunsch der uugarischen Eegnicolardeputation von Seite der Eegierung vorgelegter detailirter Ausweis über die Hausclassensteuer zeigt, dass durch die Bestimmungen des auf diese Steuer bezüglichen Gresetzartikels von 1868 gegenüber den bis Ende 1867 in Kraft bestandenen Normen, bei allén 13 Olassen der erwáhnten Steuergattung, bedeutende Erhöhungen eintreten, welche je nach den verschiedenen Classen verschieden waren, im Ganzén aber zwischen 28V 2 — 236 Percent variirten. Ausserdem erfolgte auch noch bei der Hauszinssteuer eine Erhöhung nicht nur dadurch, dass in Budapest das Steuerpercent höher gestellt wurde, sondern auch .dadurch, dass wáhrend im Jahre 1867 nur 48 Stádte unter die allgemeine Hauszinssteuer fielen, wáhrend die übrigen der viel geringeren Hausclassensteuer unterworfen waren, im Jahre 1868 bereits 65, im Jahre 1873 hingegen bereits 81 Stádte und Gemeinden dieser höheren Besteuerungsart unter­worfen waren. Dass die von der Legislative getroffenen Massnahmen zur Erhöhung der Haussteuerein­nahmen auch vom Erfolge begleitet waren, das beweist der Umstand, dass die Hauszinssteuer, welche im Jahre 1867 nur mit 5.290,322 fl. ausgeworfen war, bei der Auswerfung im Jahre 1868 bereits das Eesultat von 6.851,553 fl. ergab, alsó um 1.561,23 1 fl., das ist um 20'5 Per­cent mehr als im vorhergehenden Jahre Einen áhnlichen Ausweis hat die Eegierung auch bezüg-

Next

/
Thumbnails
Contents