Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

- 801. szám. 39 verbleibt als Nettoergebniss der indirecten Abgaben . . . . 433.427,224 fl . somit als Netíoertrágniss der direoten und indirecten Steuern zusammen . . 772.821,617 fl. Hievon nach Wunseh der geehrten reichsráthlichen Deputation abgezogen für ins Ausland verkauftes Salz und Tabak • 6.925,607 ,, verbleibt für die Lánder der ungarischen Krone als Nettoertragniss der direoten und indirecten Steuern . 765.896,010 fl. oder im Jahresdurchsehnitte . . . . 95.737,001 ,, Für die im Reiehsrathe vertretenen Königreiche und Lánder betrug das Bruttoergebniss der directen Steuern in den Jahren 1868 bis 1875 . . • 685.206,916 ,, wovon ab die Einhebungs- und Manipulationskosten mit • 422,794 ,., verbleibt das Nettoertragniss der directen Steuern . . . . . • 184.684,122 fi. wáhrend derselben Zeit belief sich das Bruttoertrágniss der indirecten Abgaben auf . . . . . . . . . . . 1.517.477,913 fl Hievon ab die Einhebungs- und Manipulationskosten mit 288.762,358 ,, verbleibt als Nettoertragniss der indirecten Abgaben . •• . . . . 1.228.715,555 ,, daher das Nettoertragniss der directen und indirecten Steuern zusammen 1.913.499,677 fl. Davon ab die Einkommensteuer des Lloyd, dann für an Ungarn und an das Ausland verkauftes Salz und Tabak 20.243,716 ,, verbleibt als Nettoergebniss der directen und indirecten Steuern für die im Reicllsrathe vertretenen Königreiche und Lánder . . ... . 1.893.255,961 fl. oder im Jahresdurchsehnitte . . . . 236.656,996 „ Dies zusammengehalten mit dem Nettoertrágnisse der directen und indirecten Steuern in den Lándern der ungarisehen Krone, stellt sich das Verháltniss in Percenten ausgedrückt, wie 28*802:71*198. Wenn alsó überhaupt irgend ein Princip der Berechnung 7AI Grundé gelegt wird, mögé dieselbe auf Basis des Bruttó- oder des Nettoertrágnisses angestelit werden, so zeigt es sich selbst bei Berücksichtigung der in dem Nuntium der geehrten reichsráthlichen Deputation erhobenen Einwendungen, dass das im ersten Nuntium der ungarischen Regnicolardeputation beantragte Ver­háltniss 29:71 in der That dasjenige sei, welches der Biliigkeit und Leistungsfáhigkeit beider Theile der Monarchie am vollkommensten entspricht. Dieses ziffermássige Resultat weicht allerdings wesentlich ab von jenem, welches sich aus der von der geehrten reichsráthlichen Deputation angestellten Berechnung ergibt; dieses letztere wurde jedoch eben nur dadurch erzielt, dass diese geehrte reichsráthliche Deputation ganz nach Gutdünken bald das Nettó- bald das Bruttoertrágniss als Basis der Berechnung annahm, und über­dies namentlich durch Ausscheidung der Biersteuer und der Verzehrungssteuer in geschlossenen Stádten ohne weitere Motivirung auf jenen Standpunkt zurückgekehrt ist, welchen die Deputation des österreichischen Reichsrathes vor zehn Jahren bei Beginn der Verhandlungen einnahm, wulcher aber angesichts der damals von der ungarischen Regnicolardeputation angeführten wichtigen Gegen­gründe fallen gelassen wurde. Diese Gegengründe stehen auch heute noch vollkommen aufrecht und nach der eingehenden Erörterung, welche diese Frage im Jahre 1867 gefunden, erachtet es die ungarisohe Regnicolardeputation in der That nicht für nothwendig, das damals Gesagte hier zu wiederholen. Für diesen superirten Standpunkt — wornach selbst solche Steuereinnahmen ausgeschieden würden, welche in beiden Theilen der Monarchie nicht nur gleichartig sind, sondern auch nach voll­kommen übereinstimmenden Normen eingehoben werden — lásst sich in der That auch kein anderer Grund anführen, als dass diese Posten — nachdem die Biersteuer in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern ein unvergleichlich höheres Ertrágniss liefert, als in den Lándern der ungarischen Krone, die Zahl der geschlossenen Stádte aber in Oesterreich viel grösser ist, als in Ungarn — auf das Endresultat und die Feststellung der Beitragsquote einen vom österreichischen

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