Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 37 die geehrte Deputation des Reichsrathes die Unriohtigkeit dieser Argumentation naohgewiesen, hátte sie jené Grründe angeftihrt, welche gegen die Annahme des Bruttoertrágnisses und för das Nettoertrágniss sprechen, so würde sich die ungarische Regnicolardeputation recht géme der besseren Ueberzeugung untergeordnet habén. Aber eine Wiederlegung der von ungarisoher Seite zu Gunsten des Bruttoertrágnisses angeführten Gründe und die Argumente für die Zugrundelegung des Nettoertrágnisses hat die ungarische Deputation in dem schátzbareti Nuntium der geehrten Deputation des Reichsrathes vergebens gesucht. Diese Letztere hált sich in dieser Beziehung überhaupt an keinen durchwegs giltigen Grundsatz, sondern nimmt bei den directen Steuern das Bruttobei den indirecten Abgaben das Nettoertrágniss zur Basis, ohne dieses Verfahren mit etwas Anderem zu motiviren, als dass bei der directen Steuer die Manipulationskosten verháltnissmássig gering sind, wáhrend sie sich bei den indirecten Abgaben auf mehrere Millionen belaufen. Aber auch hier hat die geehrte reichsráthliche Deputation die ungarische Regnicolardeputation vollstándig im Dunkeln dartiber gelassen, bei welcher Gfrenze denn eigentlich jeneHöhe der Beitragskosten beginnt, welche es nothwendig macht, nicht das Bruttó-, sondern das Nettoertráguiss zur Basis der Berechnung zu nehmen und bis zu welchem Grade sich diese Betriebskosten erhöhen dürfen, ohne dass sie in Rechnung gezogen werden müssten. Dass aber diese Betriebskosten dórt ausser Acht zu lassen seien, wo sich hiedurch das Resultat für Oesterreich günstiger gestaltet, dagegen in die Rechnung einbezogen werden müssen, dórt, wo ein Abzug dieser Kosten das Endergebniss för Oesterreich günstiger gestaltet, diesen Gfrundsatz wollte hoffentlich die geehrte reichsráthliche Deputation nicht aufstellen, sowie sie auch dessen Annahme von Seite der ungarischen Regnicolardeputation nicht erwarten konnte. Wird aber die geehrte reichsráthliche Deputation nicht von solchen Opportunitátsrücksichten geleitet — und wir sind überzeugt, dass sie nicht von diesen geleitet wird — wenn auch sie, wie clies die ungarische Regnicolardeputation ihrerseits in ihrem ersten Nuntium aussprach, béreit ist, als Basis für die Berechnung jenes Princip zu acceptiren, welches sie für richtig hált, dann aber allé Consequenzen dieses Princips auf sich zu nehmen, gleichviel, ob dieselben von dem eiuseitigen Standpunkte der österreichischen Interessen aus günstig oder ungüstig sind; dann kann die Berechnung nur so durchgeführt werden, dass entweder sowohl bei den direrecten, wie bei den indirecten Steuern, das Bruttoertrágniss oder bei beiden das Nettoertrágniss als Basis der Rechnung angenommen wird. Die ungarische Regnicolardeputation erklárt: dass sie für ihren Theil jede dieser beiden Berechnung sarten anzunehmen béreit ist, sowohl die auf Grund des Bruttoertrágnisses, welche sie in ihrem ersten Nuntium in Vorschlag brachte, wie auch jené auf Grund des Nettoertrágnisses, auf welche sie — nach Vorausschickung zweier Bemerkungen sofőrt zurückkommen wird. Diese Bemerkungen beziehen sich auf zwei Einwendungen, welche in dem Nuntium der geehrten reichsráthlichen Deputation erhoben werden. Die erste derseiben betrifft die Einkommensteuer des ósterreichisch-ungarischen Lloyd, und in dieser Beziehung ist die ungarische Regnicolardeputation gerne béreit, den Standpunkt der österreichischen Deputation anzunehmen und darein zu willigen: Dass die ohnehin nur eine geringe Summe — im Jahresdurchschnitte nicht ganz 165,000 fi. — betragende Einkommensteuer des ósterreichischungarischen Lloyd aus den directen Steuern der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder ausgeschieden werde. Die zweite Einwendung bezieht sich auf den Erlös für nach Ungarn oder in's Ausland verkauften Tabak und Tabakfabrikate der österreichischen Regié, sowie auch das ins Ausland und nach Ungarn verkaufte Salz. Die ungarische Regnicolardeputation ist zwar der Ansicht, dass, nachdem diese Posten in proportionalen Betrágen bei beidé n Theilen der Monarchie vorkommen, vermöge des Grundsatzes, dass gleichart'ge Einnahmen in die Rechnung einzubeziehen seien, auch diese Poston in den Rahmen der Rechnung gehören; sie erhebt jedoch ihrerseits keine Schwierigkeit dagegen, dass nach dem Wunsche der geehrten reichsráthlichen Deputation diese Summe aus der Rubrik der Einnahmen ausgeschieden werde, aJier selbstverstánd-