Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
36 801. szám. mit der Frage der Gremeinsamkeit der Zolleinnahmen nieht untrennbar zusammenhángt. Nachdem jedoch im Interessé der Einfachheit des Verkehres die Steuerrestitution aus den Zollcassen zu leisten ist, hált auch die ungarische Regnicolardeputation die Frage der Restitution für eine solche, welche gleiohzeitig mit der Frage der Gremeinsamkeit der Zollertrágnisse zu lösen ist; bezüglich der Art und Weise dieser Lösung empflehlt dieselbe jedoch neuerdings jenen ohnehin auf ein ziemlich geringes Mass des Biliigen reducirten Modus, welchen sie in Uebereinstimmung mit der Vorlage der Regierung in ihrem ersten Nuntium vorzuschlagen die Éhre hatte. Was endlich den letzten Punkt der Vorschláge der geehrten reichsráthlichen Deputation betrifft, námlich die Feststellung des Beitragsverháltnisses zu den gemeinsamen Ausgaben, so theilt die ungarische Regnicolardeputation vollkommen die Ansicht dass in dieser Beziehung nur die Leistungsfáhigkeit beider Theile der Monarchie massgebend sein könne, und dass es bei der Vergleichung dieser Leistungsfáhigkeit unbedingt nothwendig sei, dass die miteinander zu vergleichenden Grössen wirklich gleichartige seien. Dieses Princip hat in dem ersten Nuntium der ungarischen Regnicolardeputation unter Andern auch darin seine praktische Anwendung gefunden, dass diese Deputation in die Ausscheidung der Oouponssteuer willigte, so bedeutend auch derén Ertrágniss sein mögé. In dieser Beziehung vermag die ungarische Regnicolardeputation nur mit Befriedigung Act zu nehmen, von der Erklárung der geehrten reichsráthlichen Deputation, wonach dieselbe in eine Erörterung der Natúr dieser Steuer nicht eingehen will, sowie auch dié ungarische Regnicolardeputation in dieser Frage den Standpunkt eingenommen hat, dass die Ausscheidung der Oouponssteuer nicht in Folge der Natúr dieser Steuer, sondern desshalb geschah, weil in Ungarn eine gleichartige Steuer nicht existirt, und weil somit der von der geehrten reichsráthlichen Deputation angenommene Grrundsatz, dass die zu vergleichenden Grrössen gleichartige sein sollen, auf diese Steuer keine Anwendung findet. Für den derzeit in Rede stehenden Ausgleich hat diese Frage indessen keine praktische Bedeutung, und so will sich denn die ungarische Regnicolardeputation auf die einzige Bemerkung beschránken, dass der auf den Staatsschuldenbeitrag bezügliehe Artikel XV, 1867, sowohl in seinem Titel wie in seinem Texte, nur von einem ,,nach den Staatsschulden" seitens der Lánder der ungarischen Krone zu leistenden Jahresbeitrage spricht, und dass der von der geehrten reichsráthlichen Deputation hervorgehobene Ausdruck „allgemeine Staatsschuld*' weder hier noch sonst irgendwo in den ungarischen Gesetzen vorkommt, wáhrend anderseits in den §§. 53 und 54 des Gesetzartikel XII, 1867, ganz prácise jener Standpunkt gekennzeichnet wird, welchen Ungarn den Staatsschulden gegenüber einnimmt, sowie auch die Bedingung und die Art und Weise, wie dasselbe den Jahresbeitrag nach den Staatsschulden übernommen hat. Die von beiden Regierungen vorgelegten Tabellen und Ausweise glaubt die geehrte reichsráthliche Deputation bei Feststellung des Beitragsverháltnisses zu den gemeinsamen Auslagen nicht benützen zu können, „und zwar nicht nur desshalb, weil bei den österreichisehen directen Steuern Betráge aufgenommen erscheinen, welche nicht für die österreichisehen Staatscassen eingehoben wurden und unter den indirecten Abgaben solche, welche keine Abgaben, sondern auswárts erzielte Erlöse für Producte árarischer Fabriken Erzeugungsámter sind, sondern wesentlich desshalb, weil sie wegen Aufnahme heterogener Daten zu jener Vergleichung eben nicht geeignet sind." Die geehrte reichsrathliche Deputation hat sonach ihrem der ungarischen Regnicolardeputation übermittelten Protokollauszuge eine neue Tabelle beigelegt, in welcher das Bruttoertrágniss der directen Steuern und das Nettoertrágniss der iniirecten Abgaben, mit Ausschluss des Ertrágnisses der Bier- und Weinsteuer, der Verzehrungssteuer in geschlossenen Orten, der Mauthén und Punzirung ausgewiesen erscheint. Die ungariche Regnicolardeputation hat bereits in ihrem ersteu Nuntium jené Gründe entwickelt, vermöge derén sie sowohl bei den directen, wie bei den indirecten Steuern nur das Bruttoertrágniss als richtige Ba'sis für die Berechnung betrachtet. Hatte