Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 35 zweckmássíg sei, solclié künftige Vorlagen der Eegierung in Betracht m ziehen, von derén ínhalt derzeit keine der beiden Deputationen authentische Kenntuiss hat, wolil aber muss sie betonén, dass die bestehende Gesetze die Gemeiíisamkeit der Zolleinkünfte als Princip aussprechen, welches Princip die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder nach Ablauf der gesetzliehen Zeitdauer auch fernerhin beizubehalten oder zu verwerfen vollkommen bereohtigt sind, weleh.es aber an keinen bestimmten Zolltarif gebunden ist, und auch nicht gebunden sein kann. Hiefür spricht am Deutlichsten eben der Ausgleich vom Jahre 1867, in welchem das Princip der Gemeiíisamkeit ebenfalls angenommen wurde, ohne dass von Seite Ungarns oder der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder irgend eine Einrede erhoben worden ware, ohne dass dies- oder jenseits der Leitha irgend Jemand eine Verletzung jenes Ausgleiches darin gesehen hátte, als nachtráglich durch verschiedene Handelsvertráge, namentlich durch die Nachtragsconvention mit England, die im Jahre 1867 bestandenen, und wie die geehrte reichsráthliche Deputation meint, dem damaligen Ausgleiche als Basis dienenden Zollsátze sehr erheblich modificirt wurden. Wenn es jedoch überhaupt am Platze ist, bei den gegenwártigen Deputationsverhandlungen auf die beabsichtigten Zollerhöhungen Rücksicht zu nehmen, dann darf wohl die ungariche Regnicolardeputation an die geehrte reichsráthliche Deputation die Bitté richten: Dieselbe wolle den IJmstand nicht ausser Acht lassen, dass wie allgemein bekannt, Zollerhöhungen nicht nur für solche Artikel fceabsichtigt sind, bezüglich derén die Oonsumtionsfahigkeit Ungarns vielleicbt geringer ist, als jené der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder, sondern auch für solche Einfuhrsartikel, bezüglich derén Ungarn ein sehr starker Oonsument ist, und welche die Lánder der ungariáchen Krone dann in Polge der Zollerhöhung — wieder ausschliesslich nur im Interessé der österreiehischeu Industrie — noch theurer zu bezahlen genöthigt sein, daher auch für die Zeit nach der Zollerhöhung nicht nur das Gleichgewicht wieder vollkommen herstellen, sondern neuerlich mit einer bedeutenden Summe für die Hebung der österreichischen Industrie contribuiren werden. Uebrigens dürften wohl allé in dieser Beziehung etwa bestehenden Besorgnisse der geehrten österreichischen Deputation durch den Umstand beseitigt werden. dass im Sinne der von der Regierung wiederholt abgegebenen Erklárung, welche auch vom ungarischen Reichstage zur Kenntiiiss genommen wurde, die sogenannten Ausgleichsgesetze — zu denen das Quotengesetz ebenso gut gehört wie das Gesetz über die Erneuerung des Zoli- und Handelsbündnisses und der eine Ergánzung desselben bildende Zolltarif -- nur sammt und sonders auf einmal und gleichzeitig zur allerhöchsten Sanction unterbreitet werden sollen. Es wird alsó sowohl der ungarische Reichstag, wie auch der Reichsrath vollkommen in der Lage sein, für den Fali, als die Tragweite einer früher angenommenen Gesetzvorhge durch eine spátere Vorlage wesentlich alterirt werden sollte, auch jener die definitive Aunahme zu versagen und sich dabei auch ohne besonderen Vorbehalt gegen jeden nicht vorher zu berechnenden etwaigen Nachtheil vollstándig zu sichern. Die auf den zweiten Punkt der Vorschláge der geehrten reichsráthlichen Deputation bezüglichen Bemerkungen zusammenfassend, acceptirt sonach die ungarische Regnicolardeputation, dass, solange zwischen beiden Theilen der Monarchie die Einheit des Zollgebietes besteht, auch die Zolleinnahmen gemeinsam bleiben, und in erster Reihe zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben verwendet werden sollen. Hierin erblickt jedoch diese Deputation nicht eine einseitige Coneessioh von Seite Oesterreichs, sondern ein Oömpromiss, welches ganz gleichmássig für beidé Theile mit Vortheilen und Nachtheilen verbunden ist. Die ungarische Regnicolardeputation kann somit ihrerseits nicht darauf eingehen, dass der Fortbestand der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen an irgend einen Vorbehalt oder an irgend eine Bedingung geknüpft werde. Als eine solche Bedingung kann sie namentlich nicht acceptiren, dass der bisher bestandene ungerechte Modüs der Steuerrestitution unverándert aufrecht erhalten werde, da derselbe eine Ueberlastung Ungarns involvirt, welche bei Gelegenheit des Ausgleiches vom Jahre 1867 nicht vorherzusehen war, auch