Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 29 1873 1874 1875 Directe Steuern . ... . ... . . . 2.055,084 fl. . . 2.278,396 fl. Indirecte Abgaben . . ... . . . . . 410,181 ,, . . 547,589 „ 2.301,667 fl. 474,954 „ Ertrágniss der direeten und indirecten Steuern . 2.465,265 fl. . . 2.825,985 fl. . . 2.776,621 fl. Bruttoertrágniss der Staatswálder .".'•"-. ... 1.079,957 ,, . . 1.150,511 „ . . 1.272,450 ,, Nettoertrágniss der Staatswálder 542,9i0 „ . ... 534,904,, . . 672,470,, Aus diesen Daten geht unbezweifelbar hervor, dass das Ertrágniss der Wálder nicht nur nicht grösser ist als die Steuereinnahme der Militárgrenze, sondern kaum ein Fünftel der­selben ausmacht. Was aber jené sich auf ungefáhr 30,000 Katastraljoch erstreckenden Staats­waldungen betrifft, so ist dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass das Ertrágniss dieser Wálder ausschliesslich für die speciellen Zwecke der Militárgrenze, namentlich für Investitionen, welche sich auf das dortige Gebiet beschránken, zu verwenden ist. Auf das zweite Argument "ibergehend, scheint die geehrte reichsráthliche Deputation den Umstand nicht genügend berück­siciitigt zu habén: dass — wáhrend bei den im Jahre 1867 gepflogenen Verhandlungen über das Beitragsverháltniss zu den gemeinsamen Ausgaben, von ungarischer Seite offen ausgesprochen wurde, dass für den Pali der Reincorporirung solcher, damals noch getrennter Theile, wie die Militárgrenze in die Lánder der ungarischen Krone, auch derén Beitragsquote corrigirt, bezie­hungsweise erhöht werden wird — mit Zustimmung des Beichsrathes der Beitrag der Lánder der ungarischen Krone zu den Staatsschulden, mit einer „fixen, keiner Veránderung unterliegen­den" Jahressurnme, festgestellt wurde. Bei der Fesstelhmg des Beitragsverháltnisses zu den gemeinsamen Ausgaben hat sich alsó die Basis der Berechnung damals auf jenes Territórium beschránkt, welches im Jahre 1867 factisch unter der Oberhoheit der ungarischen Krone stand, wáhrend der Staatsschuldonbeitrag von Seite der Lánder der ungarischen Krone ein für allé Male in einer fixen, keiner Veránderung unterworfenen Summe festgestellt wurde. Und auch im Jahre 1872, als die unter dem Titel der Militárgrenze zu übernehmende Beitragsquote zu den gemeinsamen Angelegenheiten durch das Gfesetz geregelt wurde, ist eine entsprechende Erhöhung des Beitrages zur Staatsschuld von keiner Seite verlangt worden. Die ungarische Regnicolar­deputation acceptirt daher vollkoznmen den Standpunkt, dass das Gesetz bezüglich der Militár­grenzquote so lange in Geltung zu bleiben habé, als dasselbe im gesetzlichen Wege nicht abge­ándert wird; aber anderseits muss dieselbe entschieden in Abrede stellen, dass bezüglich einer etwaigen Abánderung dieses Gesetzes das diesfállige Recht der competenten gesetzgebenden Factoren irgendwie beschránkt wáre, und da es eine unbezweifelbare Thatsache ist, dass die in dem erwáhnten Gesetze festgestellte Militárgrenzquote weder der Leistungsfáhigkeit der betreffen­den Lándertheile noch jenem Schlüssel entspricht, nach welchem die übrigen Theile der Monarchie zu den Lasten der gemeinsamen Angelegenheiten beitragen, hat es die ungarische Regnicolar­deputation bei diesem Aniasse schon im Interessé der Biliigkeit nicht unterlassen können, dieser Thatsache zu erwáhnen, als eines Umstandes, welcher bei Berechnung des Beitragsverháltnisses der Lánder der ungarischen Krone, gleichfalls berücksichtigt zu werden verdient. In dem zweiten Punkte ihrer Vorschláge geht die geehrte reichsráthliche Deputation weit über jenes engere Gebiet hinaus, auf welchem sich das erste Nuntium der ungarischen Regnicolardeputation bewegt, námlich über das Gebiet der S'te uer resti tuti on, indem sie die Frage der Gémeinsamkeít der Zolleinnahme in ihrer Totalitát zum Gegenstande der Erörterung macht. ; Das .diesfállige Verfahren der geehrten reichsráthlichen Deputation, hált die ungarische-Regnicolardeputation für ebenso gerechtfertigt, als sie ihre eigene abweichende Haltung für richtig und gerechtfertigt érachtet. Die- Ursache des Unterschiedes liegt eben in der Ver­schiedenheit der diesfálligen Gesetze beider Theile der Monarchie; da bezüglich Ungarns die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen und die Verwendung derselben zur Deckung der gemeinsamen

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