Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

30 801. szám. Ausgaben durch deu das staatsrechtliehe Verháltniss beider Theile der Monarchie regelnden Gesetzartikel XII, 1867 (in der Voraussetzung, dass zwischen den Lándern der ungarisehen Krone und dén im Reichsrathe vertretenen Lánder ein Zollbündniss abgeschlossen wird) für die ganze Dauer dieses Bündnisses und als eine der Bedingungen desselben ausgesprochen wurde, wáhrend von Seite der Gesetzgebung der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lándern dieses Gemeinsamkeitsprincip erst in dem Gesetze vom 24. December 1867 ausgesprochen wurde, welches Gesetz nur für zehn Jahre, das ist bis letzten December 1877 in Giltigkeit ist. Diese Formfrage vermag jedoch die nngarische Regnicolardeputation nicht davon abzu­halten, der geehrten reichsráthlichen Deputation auf das von Letzterer betretene Gebiet zu folgen; alléin, indem sie das thut, muss sie zugleich ihrer Ueberzeugung Ausdruck gebén, dass eine Debatte über diesen Gegenstancl nur dann keine völlig unfruchtbare sein wird, und nur danu ohne gegenseitige Verbitterung und ohne Erschwerung des endlichen Ausgleiches verlaufen kann, wenn beidé Theile den alléin richtigen Standpunkt einnehmen, dass es sich hier um ein, imWege gegenseitiger Verstándigung zu Standé gekommenes Oompromiss handelt, bei welchem jeder Theil auf gewisse Vortheile verzichtete, welche er durch die selbstándige Regelung seiner Zollangele­genheiten erreichen könnte, um für diesen Preis andere grössere Vortheile erringen zu können. Sobald die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder von der Ansicht ausgehen. dass die Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte gegen das Interessé dieser Lánder sei, dass darin eben nur für sie ein Opfer liege, und dass sie für dieses Opfer von Seite Ungarns vollstándig entschádigt werden müssen, würde jener Grund wegfallen, und jener Zweck vereitelt werden, um dessent­willen Ungarn das Princip der Zollgemeinsamkeit angenommen hat; in diesem Falle würde dann mit unwiderstehlicher Kraft die Erwágung dessen in den Vordergrund treten : dass Ungarn, in­dem es das Princip der Zollgemeinsamkeit acceptirte seinerseits zwei sehr sehwere Opfer brachte, indem ersteres, gleichwie Oesterreich so auch Ungarn, für die Zeitdauer dieser Zollgemeinsamkeit auf das Recht verzichtete, die Frage der Verzehrungssteuern ausschliesslieh aus dem Gesichts­punkte seiner eigenen Interessen zu regein : und dass zweitens, Ungarn für dieselbe Zeitdauer auf das Recht verzichtete, seine Zollpolitik nach dem Freihandelsprincipe einzurichten, kraft dessen es als vorwiegend agricoles Land, sich bezüglich der im Lande selbst nicht erzeugten Waaren, unmittelbar an jené Quelle wenden könnte, woher es dieselben am wohlfeilsten zu beziehen ver­mag, und bis zu einer gewissen Grenze der österreichischen Industrie für den ungarisehen Markt nahezu ein Monopol verliehen hat. Zum Beweise dessen, das die Gemeinsamkeit der Zollertrágnisse gegen das Interessé der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder ist und denselben zum Nachtheile gereieht, wird in dem Nuntium der geehrten reichsráthlichen Deputation auf die Thatsache hingewiesen, dass für die Jahre 1868 bis 1875 die Bruttozolleinnahme in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern 158,152.041 fi. in den Lándern der ungarisehen Krone aber 24,910.162 fl. betrug. Das Verháltniss wáre alsó wie 68-3 zu 13*7 •; die Ueberschüsse des Zollgefálles aber er­hielten sich wáhrend derselben Zeit wie 102,270.253 zu 14,450.206, oder wie 87-6 zu 124. Die geehrte Deputation des Reichsrathes gibt zwar zu, dass manche Gegenstánde, welche bei öster­reichischen Zollámtern verzollt wurden, in Ungarn consumirt werden, aber sie findet das erwáhnte Verháltniss dennoch für so exorbitant, dass sie dadurch klar bewiesen sieht, die Gemeinsamkeit der Zollertrágnisse gereiche nur den im Reichsrathe vertretenen Lándern zum Nachtheile. Die ungarische Regnicolardeputation bedauert, dass die geehrte reichsráthliche Deputation in ihrer Berechnung nicht noch um einen Schritt weiter ging, dass sie ihre Aufmerksamkeit nicht jenen einzelnen Posten zuwendete, aus welchen die erwáhnten Summen entstehen, denn dann hátte sie sicherlich sofőrt erkannt, dass die angeführten Ziffern auch nicht die allergeringste Beweiskraft habén, weil die Annahme des Gegentheiles zu solehen Absurditáten führen würde, welche von

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