Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 25 Ángelegenheiten sowohl, als in Bezúg auf die Bestreitung der Steuer restit útion für die über die Zolílinie ausgeführten versteuerten Gregenstánde aus detn Eeinertrágnisse der Zolleinkünfte aufgestellt wurden. Indem sie sich im Allgemeinen auf die Motivirung ihrer gegentheiligen Ansicht beruft, glaubt sie doch, was das Verháltniss der Beitragsleistung betrifft, zwei von der ungarischen Begnicolardeputation hervorgehobene Momente aus dem Grrunde besonders besprechen zu sollen, weil aus denselben eine besondere Begünstigung der im Eeiehsrathe vertretenen Lánder abgeleitet zu werden scheint. Diese Momente sind die Niehtberüeksichtigung der Couponsteuer und des zweiper cent igen Prácipuum, welches Ungarn unter dem Titel der Militárgrenze angerechnet wird. Die Deputation will in die Erörterung nicht eingehen, weleher Natúr der Abzug sei, der bei Bezahlung der Zinsen und Lotteriegewinnste der Staatsschuld unter dem Titel der Gouponsund Gfewinnsteuer gemacht wird. Sie darf aber nicht unbemerkt lassen, dass diese Sceuer nur bei jenen Schuldtiteln eintritt, welche bis zum Jahre 1868 die allgemeine Staatsschuld b.iídeten, oder welche (zufoIge §. 2 des mit Ungarn in Betreff Beitragsleistung zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld abgeschlossenen Üebereinkommens), als Obligationen der einheitlichen Eentensohuld an derén Stelle getreten oder zur Aufbringung der zu den Eückzahlungen für dieselbe erforderlichen Greldmittel ausgegeben worden sind. Ferner ist bekannt, dass die ausserordentliche Höhe dieser Steuer im Jahre 1868 nur wegen der driickenden Mehrbelastung beschlossen werden musste, welche für die im Eeiehsrathe vertretenen Lánder aus dem gedachten Uebereinkommen erwuchs, dass jedoch ungeaohtet der gedachten Erhöhung gleichzeitig zu der schon früher erwáhnten ausserordentliohen Erhöhung der directen Steuern und zur Veráusserung von Dománen, Forsten und Montanwerken geschritten werden musste, dass endlich nach §. 2 des gedachten Üebereinkommens eben aus dem Grrunde der übernommenen Mehrbelastung, die von den Ooupons- und Lotteriegewinnsten der Staatsschuld zu entrichtenden Steuern den im Eeiehsrathe vertretenen Lándern zu Gfute zu kommen habén. Es ist daher nicht bloss derzeit, und es ist im Eechte be-gründet, dass diese Steuern in ihrem ganzen Umfange den im Eeiehsrathe vertretenen Lándern zu Gute kommen, und es wáre schlechterdings unzulássig, dieselbe ihnen, wann immer, dadurch theilweise zu entziehen, dass um derselben willen der Quotenbeitrag dieser Lánder auoh nur um den geringsten Betrag erhöht würde. Was das mit 2 Percent festgesetzte Prácipuum der Militárgrenze betrifft, so war diese Festsetzung das Ergebniss langwieriger und eingehender Verhandlungen, bei welchen die vorgelegenen umfassenden Daten sorgfálltig erwogen wurden. Bei der Würdigung dieses Ergebnisses müssen indessen noch zwei wesentliohe Umstánde berücksiohtiget werden. Einmal, dass mit der Uebergabe der Militárgrenze in die Oivilverwaltung auch die Uebergabe der ausgedehnton Grenzforste verbunden war, derén Werth und nachhaltiges Ertrágniss uugleich grösser ist, als das Steuereinkommen jener Landestheile. Und dann zweitens, dass jenes Prácipuum sich nur auf die Leistung zu den Kosten der gemeinsamen Ángelegenheiten bezieht, dass aber aus Anlass des Ueberganges der Militárgrenze in die Oivilverwaltung keine Erhöhung des Beitrages zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld stattfand. Daher ist das Steuereinkommen der Militárgrenze mit kehiem Beitrage zur Staatsschuld belastet, wáhrend dies bezüglich der anderen Theile der Lánder der ungarischen Krone, wenn auoh in geringerem Masse, bezüglich der im Eeiehsrathe vertretenen Lánder aber in ganz unverháltnissmássiger Weise der Fali ist. Ebendesshalb erklárte das betreffende Uebereinkommen ganz deutlich, dass KÉPV. H, IROMÁNY 1875-74. XXIV. ° 4