Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

26 801. szám. dasselbe ohne Zeitbeschránkung und ohne Vorbelialt spáterer neuerlicher Festsetzung unabhángig von dem jeweilig gesetzlich beslehenden Quotenverhaltnisse zu gelten habé. Diese vertragsmássige spipulirte Unabhángigkeit des Prácipuum von dem jeweilig ge­setzlich bestehenden Quotenverhaltnisse würde aber indirect aufgehoben, wenn wegen des zwei­percentigen Prácipuums die Quote der Lánder der ungarischen Krone etvva geringer bemessen würde. Bei dieser Bemessung darf vielmehr nach den geschlossenen Uebereinkommen auf das zweipercentigen Prácipuum keinerlei Kücksicht genommen werden. Rücksichtlieh der Steuerrestitutionen ist dem, was die Deputation zur Motivirung ihres Vorschlages angeführt hat, nur noch Weniges beizufügen. Der Antrag der Regierungen. welchen die ungarische Eegnicolardeputation zu der ihrigen machte, wird in den zur Begründung voi'gelegten Tabellen 1 e d i g 1 i c h damit begründet, dass im Sinne der jetzt über die Zahlung der Steuerrestitutionen geltenden Bestimmungen jede der beiden Beichshalften im Verháltnisse ihrer Quoten belastet wird, wáhrcnd bei den Casseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 86­69 Percent und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 13ÍÍ1 Percent von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden. Dass dieses Argument vöUig hinfállig sei, ergibt sich aus dem schon angeführten ümstande, dass das ganz gleiche percentuale Verháltniss auch bei den Zolleinnahmen stattfindet, ohne dass desshalb eine Aenderung als nothwendig befunden würcle, obschon derén durchschnittliche Höhe mehr als das Dreifache von jener der Steuerrestitution erreicht. Die Klagen, welche erstanden sind, grun­dén sich darauf, dass in Folge unveránderter Beibehaltung eines veralteten, durch die Fort­schritte der Technik lángst überholten Gesetzes über clas Ausmass der Zuckersteuer, letztere bei dem Exporté in einem exorbitanten, die wirklich gezahlte Steuet- weit übersteigenden Ausmasse rückvergütet und durch die so geschaffene Exportprámie ein übermássiger Export zum Nachtheile der Staatsfinanzen herbeigeführt wurde. Darin liegt die dringende Aufforderung zu einer radicalen Aenderung der betreffenden Gesetzgebung. welche geeignet-ist, den Grund zu jenen Klagen zu beseitigen, alléin es liegt darin kein Grund von dem, was schon im Jahre 1867 als nothwendig erkannt wurde, abzugehen. Die Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lánder ist vielmehr bei dem nothwen­digen inneren Zusammenhange, welcher zwischen Gemeinsamkeit' der Zolleinnahmen und der Steuerrestitution stattfindet. und bei dem ümstande, dass nur in der gleichartigen Behandlung beider eine theilweise Minderung der aus der ersteren für die im Reichsrathe vertretenen Lánder nothwendig folgenden drückenden und unverháltnissmássig höheren Mehrbelastung zu finden ist, verpflichtet, bei ihrem Beschlusse zu beharren. Der verlesene Entwurf wird angenommen und der Herr Prásident ersucht, denselben unter Beisohluss der ungarischen Uebersetziing und einer Darstellung des Bruttoertrágnisses der directen Steuern nach Ausschcidung der Einkommensteuer des österreiehisch-ungarischen Lloyd, dann des Nettoertrágnisses der indirecten Abgaben mit Ausschluss der Bier- und Weinsteuer etc. der hohen ungarischen Deputation mitzutheilen. Wien, 14 Juni 1877. Gráf R. Wrfona m. p, Walterskirchen m. p., Obmann. Schriftführer. Dieses Nuntium beantwortete die ungarische Deputation mittelst des nachfolgenden Protokoll-Auszuges:

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