Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
24 801. szám. den Deoennium zu rechnen ist, schon in den gedachten Jahren eingehoben worden wáren; dass ferner Ungarn die Tragung seiner eben desshalb geringer bemessenen Quote wegen der hóhérén Steuereingánge iin náchsten Deoennium leichter fallen wird. Die im Eeichsrathe vertretenen Lánder dagegen müssen es sioh gefallen lassen, dass ihre Ertrágnisse höher ersoheinen, weil sie sofőrt ihre Steuern erhöhten und niemals Rückstánde aufkommen liessen; dass eben desshalb ihre Quote grösser bemessen wird, als es sonst gesohehen könnte, ohne dass sie zur Tragung derselben wáhrend der náchsten zehn Jahre auf grössere Eingánge bei den bestehenden directen Steuern hoffen könnten. Was endlich den Z e i t r a u m betrifft, für welchen das neu zu vereinbarende Beitragsverháltniss gelten soll, so ist die Deputation der Ansicht, dass derselbe mit zehn Jahren, vom 1. Jánner 1878 an gerechnet, festzusetzen wáre. Die Vorschláge der Deputation der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder sind demnach folgende: 1. In Gemássheit des bestehenden und keinen Gegenstand einer Verhandlung bildenden Uebereinkommens, betreffend die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Auslagen in Folge des Ueberganges der Militárgrenze aus der Militár- in die Civilverwaltung ist von der alljáhrlichen festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen vorerst die Quote von zwei Percent zu Lasten des ungarischen Staatsschatzes in Rechnung zu bringen. 2. Die Reinertrágnisse des Zollgefálles werden als gemeinsam erklárt. Diese Erklárung geschieht unter der Bedingung, dass aus den Zolleinkünften vor Allém die Steuerrestitution für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gegenstánde beslritten werden, und mit dem Vorbehalte, dass für den Fali, als eine Erhöhung der bestehenden oder Einführung neuer Zölle eintrete, bezüglich des hieraus erwachsenden Mehrertrágnisses eine neue Vereinbarung stattzufinden habé. Aus dem Zollertiagnisse sind ferner die Zollregiepauschalien in den bestehenden und bleibend festgesetzten Jahresbetrágen zu bestreiten. 3. Zur Bestreitung der hiernach noch unbedeckten Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten tragen die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 686 Percent, die Lánder der ungarischen Krone 31-4 Percent bei. 4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer von zehn Jahren, das ist für die Zeit vom 1. Jánner 1878 bis letzten December 1887. Nachdem die Deputation die eben entwickelten Vorschláge beschlossen hatte, gelangten durch Mittheilung des Auszuges aus dem Protokolle der am 7. Juni 1877 abgehaltenen Sitzung der ungarischen Regnicolardeputation die von dieser gefassten Beschlüsse zu ihrer Kenntniss. Die Deputation auch ihrerseits von dem Wunsche beseelt, soweit es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet, zu dessen möglichst rascher Erledigung beizutragen, hielt sich verpflichtet, dieselben sofőrt in Berathung zu ziehen. Sie hat mit Genugthuung vernommen, dass die ungarische Regnicolardeputation nicht bloss die pfiicbtgemásse Wahrung des eigenen Interesses, sondern gleichzeitig auch die biliige Erwágung der Interessen des anderen Theiles im Auge behielt, dies waren ja auch die Gesichtspunkte, welche die österreichische Deputation bei ihren Berathungen leiteten. Alléin die fortwáhrende ausserordentliche Steigerung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten, welche schon lángst die lebhaftesten Besorgnisse hervorrufen musste und welche den Steuerpflichtigen dieser Reichshálfte die schwersten Lasten auferlegt, macht ihr zur Pflicht, bei ihren wohlbegründeten Vorschlágen zu verharren und zu erkláren, dass sie nicht in der Lage ist, den Anschauungen beizutreten, welche von der ungarischen Regnicolardeputation in Bezúg auf das percentuale Verháltniss der Beitragsleistung zu den gemeinsamen