Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
22 801. szára. Nach dieser Tabelle ergaben nun die gedachten Ertragnisse wáhrend der Jahre 1868 bis 1875 zusammen für Oesterreich . . 1.636.061,218 fl. für üngarn 740.382,781 „ im Jahresdurchschnitte für Oesterreich 204.507,652 „ „ Ungarn 92.547,848 „ in Percenten für Oesterreich 688449 Percent „ „ „ üngarn 31-1551 Alléin auch diese Tabelle bedarf noch einer Korrektur. Nach Mittheilung der Regierung betrug námlich in den Jahren 1868 bis 1875 der Erlös für nach Ungarn und ins Ausland verkaufte Tabake und Tabakfabrikate der diesseitigen Regié 11.912,692 fl. und der Erlös für in das Ausland und nach Ungarn verkauftes Salz . . . . 7.014,706 fl . zusammen . . . 18.927,398 fl. Nach Abzug dieses Betrages ergeben sich somit für Oesterreich wáhrend der Jahre 1868 bis 1875, zusammen 1,617,133.820 fl., im Jahresdurchschnitte 202,141.728 fl., nach Percenten für Oesterreich 68*595 Percent. für Ungarn 31 405 „ Diese Daten sind nun allerdings geeignet jenen Massstab für die Vergleichung zu bieten, welcher oben als der alléin richtige nachgewiesen wurde. Denn, dass bei den directen Steuern nicht wie bei den indirecten Abgaben das Nettoergebniss ermittelt werden konnte, kommt umsoweniger in Betracht, weil zwar allerdings bei Lottó, Salz, Tabak die Erzeugungs- und Betriebskosten ausserordentlich grosse Summen im Betrage vieler Millionen erreichen, welche mitunter sogar das Nettoergebniss übersteigen, wáhrend bei allén anderen Steuern und Abgaben die Kosten der Einhebung in keinem Verháltnisse zu den erzielten grossen Steuersummen stehen, und weil ausserdem, das was insbesondere beim Lottó-, Salz- und Tabakgefálle als Vergütung für die Erzeugungs-, Betriebs- und Gestehungskosten der betreffenden staatlichen Unternehmung gezahlt wird, gar nicht als Steuer angesehen werden kann. Das Gewicht jener Ziffern wird indess durch eine Reihe damit zusammenhángender Thatsachen noch wesentlich erhőht. Es ist bekannt, dass sich Oesterreich sofőrt, nachdem die Ausgleichsgesetze ins Lében getreten waien, und wegen der durch dieselben übernommenen unverháltnissmássigen Lasten gezwungen sah, zu einer ausserordentlich weitgreifenden Erhöhung aller directen Steuern zu schreiten. Durch das Gesetz vom 26. Juni 1868 wurden námlich, und zwar mit Rückwirkung für die Zeit vom 1. Jánner 1868 angefangen, erhöht: die Grundsteuer um Ein Zwölftel des Ordinariums, die Hausklassensteuer um Ein Viertel, die Erwerbsteuer um Drei Fünftel, die Einkommensteuer um Drei Fünftel des Ordinariums. Ausserdem wurde vom 1. Juli 1868 angefangen eine neue directe Steuer, námlich eine fünfpercentige Steuer von dem Reinertrage der gesetzlich die Befreiung von der Hauszinssteuer geniessenden Háuser eingeführt. Allé diese Steuererhöhungen und neuen Steuern áussern ihre Wirksamkeit wáhrend der ganzen Periode vom Jahre 1868 bis 1875; sie hátten daher nothwendig, eine wesentliche Alterirung des im Jahre 1867 ermittelten Verháltnisses von 69 zu 31, und zwar eine bedeutende Erhöhung der ersteren und Verminderung der letzteren Ziffern herbeiführen müssen, fal Is die Steuerfáhigkeit der im Reichsrathe vertretenen Lánder auch nur im gleichen Verháltnisse, wie jené der Lánder der ungarischen Krone zugenommen hátte.