Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
801. szám. 21 nachdem jedoch vorerst aus den indirecten Abgaben die Zollertrágnisse und dann jené indirecten Abgaben ausgeschieden worden sind, welche in beiden Beichsháften nicht nach gleichen Grundsátzen eingehoben werden, oder beidé Reichshálften notorisch ungleich belasten, als Grundlage anzunehmen. Als solche auszuscheidende Abgaben wurden bestimmt: Das Ertragniss der Mauthen, die Punzirungsgebühr, die Verzehrungsteuer in geschlossenen Stádten, die Biersteuer und in Folge der Ausscheidung der letzteren auch die Weinsteuer. Da sich nach Ausscheidung der letzteren Abgaben das Reinertragniss der directen Steuern und indirecten Abgaben in den im Reichsrathe vertretenen Lándern auf 68*96 Percent und in den Lándern der ungarischen Krone auf 3l04 Percent stellte, so wurde der Antrag gestellt, das Beitragsverháltniss auf 69 Percent, respeetive 31 Percent festzustellen. Nun ist klar, dass das Verháltniss, in welchem die im Reichsrathe vertretenen Lander, rücksichtlich jener der ungarischen Krone, in den letzten Jahren zu den gemeinsamen Ausgaben beigetragen habén, der Deputation keinen Anhaltspunkt für ihre Arbeit zu gewáhren vermöge. Seit dem Jahre 1868 wurden eben die Beitráge nach dem Quotenverháltnisse geleistet, und die zu lösende Frage besteht gerade darin, ob und in welcher Weise eine Modification dieses Verháltnisses vorzunehmen sei. Dagegen wird es nach der Natúr der Sache darauf ankommen, ob die Leistungsfáhigkeit beider Reichshálften seit jener Zeit verháltnissmássig gleich geblieben, oder ob sie in einer derselben mehr als in der anderen zugenommen habé. Denn wáre das Verháltniss der Leistungsfáhigkeit gleich geblieben, so wáre, wird diese als Massstab für die Beitragsleistung einmal angenommen, kein Grund vorhanden, wesshalb es nicht íür eine weitere Zeit bei der im Jahre 1867 für ein Decennium festgestellten Quotenbestimmung verbleiben sollte, wáhrend es im anderen Falle durch Recht und Biliigkeit geboten ist, die Quote in derselben Proportion zu modifleiren, als sich die Leistungsfáhigkeit verándert hat. Solche Vergleichung setzt aber voraus, dass die zu vergleichenden Grössen wirklich gleichartige seien, dass daher in dem gegebenen Falle gefragt wird, wie sich im Durchschnitte der Jahre 1868 bis 1875 die Reinertrágnisse jener Steuern und Abgaben verhalten, derén Reinertrágnisse, nach dem Durchschnitte der Jahre 1860 bis 1865, sich wie 68-96 Percent zu 31'04 Percent verhielten. Daher können die von der Regierung mitgetheilten „Tabellen zur Ermittlung der gesetzlich festzustellenden Beitragsleistung beider Reichstheile zu den gemeinsamen Staatsauslagen" von der Deputation hiebei nicht benützt werden, und zwar nicht bloss desshalb, weil sich gleich zeigen wird, dass bei den österreichischen directen Steuern Betráge aufgenommen erscheinen, welche nicht für die österreichischen Staatscassen eingehoben wurden, und unter den indirecten Abgaben solche, welche keine Abgaben, sondern auswárts erzielte Erlöse für Producte árarischer Fabriken und Erzeugungsámter sind, sondern wesentlich desshalb, weil sie wegen Aufnahme heterogénéi* Daten zu jener Vergleichung eben nicht geeignet sind. Desshalb wurden von der Regierung weitere Daten verlangt, und wurde von derselben eine Tabelle mitgetheilt, welche das Bruttoertrágniss der directen Steuern nach Ausscheidung der E inkommensteuer des ósterreichisch-ungarischen Lloyd, dann das Nettoergebniss der indirecten Abgaben mit Ausschluss des Ertrágnisses der Bier- und Weinsteuer, der Verzehrungssteuer in geschlossenen Orten, der Mauthen und Punzirung darstellt. Die Einkommensteuer des österreichisch-ungarischen Lloyd, welche in den Jahren 1868 bis 1875 zusammen 1.317,318 fi. betrug, musste námlich ausgeschieden werden, weil dieselbe zwar bei den össterreichischen Oassen eingezahlt, aber als eine gemeinsame Einnahme vollstándig für die gemeinsamen Finanzen verrechnet wird.