Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
20 801. szám. Betreff der Branntwein- und Zuckersteuer bestehenden Gesetze hcchst mangelhaft und den'flnanziellen Interessen des Staates im hohen Grade abtráglich seien. Desshalb erklárte aueh Artikel XI. des Zoli- und Handelsbündnisses, welches gleichzeitig mit dem Gesetze über die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Augelegenheiten ins Lében trat, dass die zu diesem Zweeke von den beiden Finanzministern bereits vereinbarten Gesetzentwürfe alsbald zur verfassungsmássigen Behandlung den beiderseitigen Vertretungskörpern werden vorgelegt werden. Der Deputation steht nicht zu, zu untersuchen, wesshalb dies nicht geschehen, und wie es gekommen ist, dass sich die diesfállige Gesetzgebung noch heute auf dem Standé des Jahres 1867 befindet. Alléin hieraus folgt nur, dass die Reform jener Gesetze nunmehr energisch in Angriff zu nehmen, nicht aber, dass bezüglich der Tragung der Kosten der Bestitutionen eine Aenderung zulássig sei, eine Aenderung, bei derén Vornahme mit dem Wegfalle der Bedingung aueh das durch sie Bedingte nothwendig wegfallen und für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder sofőrt ein Prácipuum an den Zolleinkünften in Anspruch genommen werden müsste. Ausser den Steuerrestitutionen werden von dem Zollertrágnisse ebenso wie bisher aueh fortan die Zollregiepauschalien und zwar mit jenen Betrágen in Abzug zu bringen sein, wie solche durch das im Jahre 1869 abgeschlossene Uebereinkommen „vvegen gegenseitiger Feststellung der Auslagen im Zollgefálle" für beidé Theile der Monarchie als feste Jahresbetráge (1.400,000 fi. und 450,000 fi.) festgestellt worden sind. Die Wirksamkeit dieses Uebereinkommens ist nach seinem Wortlaute nicht auf eine bestimmte Zeit beschránkt, dasselbe gilt vielmehr, solange das Zollgefálle als gemeinsame Einnahme erklárt ist und wird daher seine Wirksamkeit fortan und solange behalten, wenn und für wie lange jené Gemeinsamkeit abermals ausgeschprochen wird. Zur Zeit als die Vereinbarungen des Jahres 1867 abgeschlossen wurden, war ferner die Hóhe der Zollsátze, daher aueh der finanzielle Werth, welchen die Gemeinsamerklárung der Zolleinkünfte für jeden Theil habén wird, erkennbar, denn Artikel IV des Zoli- und Handelsbündnisses bestimmte, dass die Zolltarife in beiden Lándergebieten in voller Kraft bleiben und nur im gemeinsamen Einvernehmen der beiden Legislativen abgeándert werden können. Gegenwártig verhált sich die Sache anders. Durch offlzielle Erklárungen der beiderseitigen Begierungen wurde bekannt, dass dieselben beabsichtigen, eine namhafte Erhöhung der für gewisse Artikel bestimmten Zollsátze in Antrag zu bringen. Náheres ist hierüber nicht bekannt geworden, eben desshalb aber nicht möglich, aueh nur annáherungsweise zu beurtheilen, welchen Einfluss diese Erhöhungen auf die factische Beitragsleistung beider Reichshálften zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ausüben werden. Desshalb erscheint der Vorbehalt gewiss ganz angemessen, dass für den Fali des Eintretens solcher Erhöhungen, bezüglich des dadurch herbeigeführten Mehrertrágnisses des Zollgefálles eine neuerliche Vereinbarung vorbehalten werde. Was endlich die Ermittlung des percentualen Verháltnisses betrifft, nach wel 1 chem beidé Theile der Monarchie zu dem restlichen Theile der gemeinsamen Auslagen beizutragen habén werden, so ist bekannt, dass die beiderseitigen Deputationen bei den Verhandlungen ' des Jahres 1867 hiebei verschiedene Grundlagen annehmen zu sollen glaubten. Die ungarische Regnicolar-Deputation nahm als Schlüssel das Verháltniss an, in welchem die Lánder der ungarisehen Krone nach dem Durchschnitte der Schlussrechnungsergebnisse der Jahre 1860 bis 1865 zu den aus der Oentralcassa bestóttenen Staatsausgaben factisch beigetragen habén. Dagegen ging der schliessliche Vorschlag der Deputation der im Reichsrathe vertretenen Lánder dahin, das durchschnittliche Reinertrágniss der directen Steuern und indirecten Abgaben,