Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 165 Übergehend auf den letzten Punkt der Vorschlage, námlich die Feststellung jenes Theiles der Beitrdge zu den gemeinsamen Angelegenheiten, welcher für die náchsten zehn Jahre nach einem in Perzenten ausgedrückten Verháltnisse festgestellt werden soll, hált es die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder für ihre Pflicht, in möglichster Kürze und mit vollster Objecti­vitát ihren Standpunkt und die Gründe, welche für denselben sprechen, nochmals zu entwickeln. Indem sie daher was zunáchst die Couponsteuer betrifft, die auf dieselbe Bezúg nehmen­den Ausführungen ihres Protokollsauszuges vom 14. Juni 1877 ausdrücklich aufrecht erhált und auf Grund derselben darauf beharren muss, dass die Oouponsteuer bei Bestimrnung des Quoten­beitrages der im Reichsrathe vertretenen Lánder in keinem' Falle in Anschlag gebracht werden könne, — will sie sich bezüglich des angefochtenen Ausdrukes : „allgemeine Staatsschuld" auf die Bemerkung beschránken, dass sich die Beitragsleistung Ungarn's zu den Lasten der allgemei­nen Staatsschuld auf einen Vertrag grundét, námlich auf das ipa Jahre 1867 zwischen den bei­derseitigen Ministerien abgeschlossene Übereinkommen zu dessen Abschluss durch Artikel XV. vom Jahre 1867, beziehungsweise durch das Gesetz vom 24. Dezember 1867 (RGBL. 1868 Nr. 3) die legislative Ermáchtigung ertheilt wurde, Dieses Übereinkommen besagt aber im §. 1 wörtlich: „Vom Jahre 1868 angefangen, leisten die Lánder der ungarischen Krone zur Bedeckung der Zinsen für die bisherige allgemeine Staatsschuld einen dauernden, einer weiteren Aenderung nicht unterliegenden Jahresbeitrag von 29.188,000 Gulden, darunter in klingender Münze 11.776,000 Gulden." In diesem, sowie in den folgenden Paragraphen des Übereinkommens ist die Art und Weise der Beitragsleistung ganz bestimmt vertragsmassig geregelt. In Bezúg auf das ziffermássige Resultat der von der Deputation gestelten Bereohnung, meint die geehrte ungarische Eegnicolar-Deputation, dasselbe sei nur dadurch erzielt worden, dass die reichsráthliche Deputation ganz nach Gutdünken, hald das Nettó-, bald das Brutto-Brtrágniss als Basis der Bereohnung annahm und überdiess namentlich durch Ausscheidung der Biersteuer und der Verzehrungssteuer in geschlossenen Orten, ohne weitere Motivirung auf jenen — supe­rirten — Standpunkt zurüekgekehrt sei, welchen die Deputation des össterreichischen Beichsra­thes vor zehn Jahren bei Beginn der Verhandlungen einnahni, welcher aber Angesichts der damals von der ungarischen Eegnicolar-Deputation angeführten wichtigen Gegengründe fallen gelassen worden sei. Die Deputation muss sich vorbehalten auf die ziffermássige Bedeutung und Geringfügig­keit der Wirkung, welche die Abrechnung oder Nichtabrechnung der in den Schlussrechnungen bei den directen Steuern ausgewiesenen Auslagen hat und auf die Gründe, welche diese Abrech­nung wohl nicht als zulássig erscheinen lassen, im weiteren Verlaufe zurückzukommen, denn nur hierauf kann sich die Behauptung beziehen, die Deputation habé ganz nach Gutdünken bald das Nettó-, bald das Bruttó-Ertrágniss als Basis der Bereohnung angenommen. Zunáchst aber mögé ihr gestattet sein, an der Hand der im Jahre 1867 gepflogenen Verhandlungen, die oben wörtlich angeführten Sátze und Behauptungen, náher zu beleuchten, Bei den gedachten Verhandlungen wurden laut des Auszuges aus dem Protokolle der Sitzung vom 13. August 1867 von der ungarischen Eegnicolar-Deputation ihrem Vorschlage das Verháltniss zu Grundé gelegt, in welchem die Lánder der ungarischen Krone nach einem aus den Ergebnissen der durch den obersten Eechnungshof festgestellten und beiden Deputationen von den betreffenden Ministerien amtlich mitgetheilten Schlussrechnungen der Jahre 1860 bis 1865 erhobenen Durchsohnitt zu den im Gentrale bestrittenen Staatsauslagen, wáhrend des obigen Zeit­raumes thatsáchlich beigetfagen habén. KÉPV. H IROMÁNY 1875-78. XXIV. VI1 21

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