Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

m 801. szára. Hiernaoh ergeben sich für die Lánder der ungarischen Krone 25"C52 Perzent, für die im Eeichsrathe vertretenen Lánder 74.943 Perzent. Bei diesem Vorschlage verblieb die ungarische Begnicolar-Deputation ungeaehtet der von der reichsráthlichen Deputation in dem Protokoll-Auszuge über die am 19. August 1867 abgehal­tene Sitzung selbst gegen die Bichtigkeit einzelner Posten der Schlussreehnungen erhobenen wohl­begründeten Einwendungen. Die diessfállige Antwort erfolgte am 5. September. Darin wurde ins­besondere erklárt, dass die Schlussreehnungen im grossen Durehschnitte, welcher durch kleine Betráge nicht aiterirt wird, der Aufgabe entsprechen, ein treues Bild jenes Verháltnisses zu gebén, in welchem die Lánder zu den Oentralstaatsauslagen faktisch beigetragen habén und dass die Grundlage, auf welche die ungarische Begnicolar-Deputation ihren Vorschlag in Betreff des Ver­háltnisses des Beitrages für die gemeinsamen Auslagen basirt hat, durch die gegen einzelne Posten der Schlussrechnung erhobenen Einwürfe, nicht erschüttert werden kann. Die Deputation der im Beichsrathe vertretenen Lánder hat jedoch ihren Standpunkt niemals und in heiner Weise auf gégében, sie hat vielmehr gerade in ihrem Nuntium vom 14. September, dem letzten, welches üherhaupt geioechselt wurde — nach vorausgegangener ausführli­cher Darlegüng und Motivirung ihres Standpunktes ausdrücklich erklárt. Da das Beinertrágniss der direkten Steuern und der indirekten Abgaben, jedoch abzüg­lich der Zolleinnakme, der Wein- und Biersteuer, der Verzehrungssteuer in geschlossenen Stadten, der Mauthen und Punzirung, im Durehschnitte der Jahre 1860. bis 1865. der im Beichsrathe vertretenen Lánder 161.050,000 fi., und in den Lándern der ungarischen Krone 72.500,000 fi., betragen hat, so stellt sich das Beitragsverháltniss für die im Beichsrathe vertretenen Lánder auf 68.96, und für die Lánder der ungarischen Krone auf 31.04 Perzent. Statt dieses Beitragsverháltnisses wurde vorgeschlagen, dasselhe in runder Summe mit 31 Perzent für die Lánder der ungarischen Krone, und mit 69 Perzent für die im Eeichsrathe vertretenen Lánder festzustellen. Inzwischen waren in Folge der Erklárung der ungarischen Deputation in die Frage we­gen Eegelung der Staatsschuld nicht eher in Verhandlung treten zu können, bis ihr von Seite ihres Ministeriums ein Vorschlag diessfalls unterbreitet werde, die beiderseitigen Minister mit einander in Verhandlung getreten, und hatten ein Übereinkommen unter sich abgeschlossen, wo­von die Deputation am 16. September 1867. durch eine Note des k. k. Finanzministers verstán­digt wurde, welche in der betreffenden Stelle lautet, wie folgt: „Um für die Verhandlungen der verehrlichen Deputationen des Eeichsrathes und des „ungarischen Eeichstages eine übereinstimmende Grundlage zu gewinnen, und dadurch vom Stand­„punkte der Eegierung zur Förderung des angestrebten Ausgleiches beizutragen, habén sich die „beiderseitigen Ministerien nach einer sehr reiflichen, und eingehenden Unterhandlung|in Absicht „auf sámmtliche im XII. ungarischen Gesetzartikel des Jahres 1867. dem gemeinschaftlichen Ein­„vernehmen vorbehaltene Gegenstánde über bestimmte Grundsátze verstándigt und sich wechsel­„seitig verbindlich gemacht, dieselben mit allén ihnen zu Gebothe stehenden constitutionelleh Mit­„teln vor den zustándigen Vertretungskörpern, (Deputationen, Eeichsrath, Eeichstag) zur Geltung „zu bringen." • • í „Was nun zunáchst die Aufgabe der verehrlichen Deputationen betrifft, námlich dieVer­„einbarung über das Quotenverháltniss zur Bestreitung der im Sinne der pragmatischen Sanction „als gemeinsame Auslage anerkannten, in den Artikeln 18. bis 21, des erwáhnten ungarischen „Gesetzartikels namhaft gemachten Erfordernisse, so habén sich die beiden Ministerien geeinigt, „einen Perzentualsatz von 70°/ 0 für die im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder, zu „30°/o für die Lánder der ungarischen Krone durch die zehnjáhrige Periode vom 1. Jánner 1868.

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