Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 161 einkünfte, nicht bloss zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben verwendet, sondern dass sie aus­drücklich als gerneinsame Einnahmen erklart iverden, und zwar aus dem Grundé, weil dadurch an dem status quo, wie er im Jahre 1867. im Wege des Oompromisses geschaffen wurde, fest­geha'ten wird. Die geehrte ungarische Begnicolar-Deputation ist ferner der Ansicht. aus dem (von der reichsráthlichen Deputation selbst keineswegs als absolut richtig bezeichneten) Verháltnisse von 13" 7 und 86-3 könnte sich, wenn daraus überhaupt etwas zu folgern wáre, nur ergeben, entweder dass jené 13°/ 0 nicht den ganzen Oonsum Ungarn's darstellen, oder- dass mit Eücksicht auf die geringere Oonsumtions- und daher auch Leistungsfáhigkeit Ungarn's dessen Beitrag zu den ge­meinsamen Auslagen mit 30% zu hoch bemessen sei. Die erstere Alternative wurde ja von der Deputation keineswegs in Abrede gestellt, viel­mehr zugegeben, dass unter den bei österreichisohen Zollámtern verzollten Gegenstánden auch solche vorkommen werden, welche für den Consum in Ungarn bestimmt sind. In der zweiten Beziehung aber muss bemerkt werden, dass es sich hier keineswegs um die alJgemeine Consum­tionsfáhigkeit überhaupt. welche mit der Leistungsfáhigkeit im Zusammenhange stehen mag, son­dern um die Oonsumtion einzelner bestimmter Artikel handelt, und dass diese Art der Oonsum­tionsfáhigkeit an und für sich mit der Leistungsfáhigkeit gar nichts gémein hat. Man kann sich z. B. recht wohl denken, dass in einem Lande ein sehr grosser Oonsum von Branntwein stattfin­det, wáhrend in einem anderen, etwa einem Weiniande, sehr wenig Branntwein getrunken wird. Es ginge nun gewiss nicht an aus dem grösseren Branntweinconsum des ersteren auf grössere Oonsumtions- und Leistungsfáhigkeit gegenüber dem letzteren schliessen zu wollen. Auch muss ja in der That eine Verschiedenheit in der Leistungsfáhigkeit und wenn sie damit im Zusammen­hange stehen sollte, auch in der Oonsumtionsfáhigkeit vorausgesetzt werden, wenn von einer Bevölkerung von (rund) 15 Millionen 30°/ 0 , dagegen von einer solchen von (rund) 20 Millionen 70°/ 0 zu den gemeinsamen Auslagen beigetragen werden. Die geehrte ungarische Eegnicolar-Deputation erklárt endlich in ihrem geschátzten Pro­tocoll-Auszuge, in der That nicht zu wissen, was damit bewiesen werden soH, wenn die reichs­ráthliche Deputation nachrechnet, dass die von den einzelnen Zollkassen geleisteten Restitutionen beinahe dasselbe Verhaltniss aufweisen, welches zwischen den Zolleinnahmen der Lánder der un­garischen Krone und der im Beichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder erscheint, námlich beiláufig 13 : 87. Die reichsráthliche Deputation dürfte sich in ihrem ersten Nuntium nicht aus­führlich und deutlich genug darüber ausgesprochen habén, was damit bewiesen werden wollte, und ist daher genöthiget diess jetzt nachzuholen. Bekanntlich wurden von den Begierungen den Deputationen bei ihrem Zusammentritte Entwürfe von Gesetzen über die Beitragsleistmig zu dem Aufwande für die allén Lándern der ösíerr.-ungarischen Monarchie gemeinsamen Angelegonheiten sammt Tabellen übergeben, welche die Motivirung dieser Entwürfe enthalten. Es mag nun dahin gestellt bleiben, ob dieses Vorgehen vollstándig mit dem Geiste des Gesetzes vereinbar sei, welches vorschreibt, dass die Deputationen unter Einflussnahme der betreffenden Ministerien einen Vprschlag auszuarbeiten habén (§. 36. des Gesetzes vorn 21. Dezember 1867. Beichs-Gesetzblatt Ni. 146.), denn diese Einflussnahme auf die Deputationen bei der von ihnen vorzunehmenden Ausarbeitung ist wohl verschieden von der Vorlage eines von den Ministerien vereinbarten Entwurfes. Da aber ein solcher Entwurf einmal vorgelegt war, so musste die Deputation die Moti­virung desselben in Erwágung ziehen. Dieselbe ist auf Seite 6 der Tabellen etc, gégében und lautet: „Die Verzehrungssteuer-Bestitutionen für die über die. gemeinsame Zolllinie ausgeführten Mengen an Branntwein, Bier und Zucker werden auf Grund des zweiten Punktes des Gesetzes

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