Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
162 801. szám. vom 24. Dezember 1867. Egbl. Nr. 2 vom Jahre 1868. dann des §. 3 des ungarischen GesetzArtikels XIV. vom Jahre 3 867. als gemeinsame Ausgabe betrachtet und aus den gemeinsamen Zolleinnahmen bestritten." „Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung wird jede der beiden Reichshálften im Verháltnisse ihrer Quote belastet, wáhrend die von jeder derselben wirklich geleisteten Steuer-Restitutionen dieses Verhaltniss nie erreichten, indem vielmehr, wie die Tabelle II. B. zeigt, in den Jahren 1868. bis inclusive 1875. durchschnittlich bei den Oassaorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 8669 0 / 0 und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone l3-3i°/ 0 von den. gesammten zur Zahlung gelangten Steuerrestitutionen für Branntwein, Bier und Zucker entrichtet wurden." „Die k. k österreichische und die k. ungarische Regierung habén sich somit dahin geeinigt, dass" etc. Als einzigen Grund, wesshalb eme Aenderung des im Jahre 1867. angenommenen und bestehenden Systemes nothwendig sei, führt somit die Regierungsvorlage den an, dass bei den Oasseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder durchschnittlich 86-69°/o und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 13.si°/ 0 von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden, wáhrend jede der "beiden Reichshálften im Verháltnisse ihrer Quoten mit den Restitutionen belastet wird. Dass nun dieser Grund entweder ganz unstichháltig sei, oder dass aus demselben Grundé auch eine Aenderung in der Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte, sei es durch Stipulation eines Prácipuums oder auf andere Art als nothwendig erscheine, — da sollte durch die Nachrechnung bewiesen werden, von welcher die geehrte ungarische Regnicolar-Deputation erklárte, in der That nicht zu wissen. was damit bewiesen werden solle. Denn auch bezüglich der Reinertrágnisse des Zollgefálles gilt, dass sie jeder der beiden Reichshálften im Verháltnisse ihre Quote zu Gute kommen, wáhrend doch auch bei den Oasseorganen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 863°/ 0 , bei jenen der Lánder der ungarischen Krone l37°/ 0 der entrichteten Zölle zur Einliebung gelangten. Ein Unterschied liegt nur darin, dass die Zölle durchschnittlich viel mehr als das dreifahe derjenigen Summen betrugen, auf welche sich die gezahlten Restitutionen beliefen. Es wáre wahrlich nicht begreifiich, wesshalb der ganz gleiche Grund bezüglich der Restitutionen eine Aenderung des Bestehenden nothwendig machen, in Betreff der Zölle aber gleichgáltig sein soll. Und zwar ura so weniger begreifiich, weil es sich um zwei Gegenstánde gleichartiger Natúr handelt. Denn mit vollem Rechte bemerkt die geehrte ungarische RegnicolarDeputation : „Gerade so wie der Umstand, dass eine gewisse Waare über ein ungarisches oder ein österreichisches Zollamt eingeführt wurde, noch nicht im Entferntesten beweist, dass diese Waare in Ungarn oder in Österreich bleibt und dórt consumirt wird, ebenso gestattet auch der Umstand, dass bei cler Ausfuhr die Steuerrestitution durch eine ungarisbhe oder österreichische Zolikassa geleistet wurde, nicht im Entferntesten eine Schlussfolgerung darauf, dass der betreffende Ausfuhrsartikel in der That in Ungarn oder in Österreich erzeugt und dass die bei der Ausfuhr restituirte Verzehrungssteuer seinerzeit in die ungarische oder österreichische Staatscasse geschlossen sei." Hierin liegt eben der innere Zusarnmenhang zwischen den beiden Postulaten, Gemeinsamkeit der Zolleinkünfte und Bestreitung der Restitutionen aus denselben. Die geehrte ungarische Regnicolar-Deputation mögé daher e ntschuldigen, wenn die Deputation in den Ausführungen des schátzbaren Protokollauszuges weit eher eine Bestátigung, als eine Widerlegung des von ihr behaupteten „inneren Zusammenhanges" zu finden glaubt. Es wird námlich dórt gesagt, die Steuerrestitution könne höchstens eine Consequenz, niemals aber