Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

158 801. szám. bemerkt, dass die Deputation zwei Behauptungen aufgestellt habé, welche nieht unwiderlegt bleiben können. Die abermalige Besprechuóg und Erhártung dieser Behauptungen erscheint um so noth­wendiger mit Bücksieht auf die Forderungen, welche das schátzbare Nuntium der geehrten unga­rischen Eegnicolar-Deputation ám Schlusse der auf das Pracipuum der Militargrenze bezüglichen Bemerkungen aus der unternommenen Widerlegung ziehen zu können glaubt, und gegen welche sich die Deputation der im Beichsrathe vertretenen Lánder entschieden verwahren arass, Die erste jener Behauptungen besteht darin, dass bei der üebergabe der Militargrenze iu die Oivilverwaltung auch jené ausgedehnten Grenzwaldungen übergeben wurden, derén Werth und nachhaltiges Ertrágniss ungleich grösser sei, als das Steuereinkommen jener Landestheile. Dagegen wird nun angeführt, dass nach den Ergebnissen der Jahre 1873—1875 das Ertrágniss der Wálder viel geringer war, als die Steuereinnahmen und dass das Ertrágniss der betreffenden sich auf ungefáhr 30,000 Katastraljoclie erstreckenden Staatswaldungen ausschliesslich für die speziellen Zwecke der Militargrenze, uamentlich für Investitionen, welche sich auf das dortige Gebieth beschránken, zu verwenden ist. In dieser Beziehung erlaubt sich die Deputation der im Beichsrathe vertretenen Lánder zu bemerken, dass bei der ailerdings nur beiláuíigen Angabe der Ausdehnung jener Staatswal­dungen ein erheblioher Irrthum unterlaufen sein mus. Denn nach einer voUkommen verlassUchen Nachweisung betrug die bestockte árarische Waldfláche in der Militargrenze im Jahre 1869: i.587,934 Joche. Hievon ist im Sinne des Gesetzes vom 8. Juni 1871 den Grenzgemeinden die Hálfte von jenen Oomplexen ins vollstándige Eigenthum zu übergeben, in welchen sie bisher ein,-, geforstet waren, die andere Hálfte bleibt volles Eigenthum des Staates. Hienach entfallen auf die Grenzgemeinden, so wie auf den Staat ungefáhr je 790,000 Joche. Nun ist wohl klar, dass der Werth und das nachhaltige Ertrágniss so eriormer Wald­complexe nicht nach dem von vielen Oonjuncturen abhángigen Ertrágnisse einzelner Jahre beur­theilt werden könne. Einigen Anhaltspunkt zu gewáhren ist dagegen jené Schátzung wohl geeignet, welche vor wenigen Jahren aus Anlass der Abschliessung eines Abstockungsvertrages in Ansehung eines relatív geringen Theiles der fraglichen Wálder vorgenommen wurde und einen ausserordent­lich hohen Betrag ergab. Dass aber ein Ertrágniss desshalb, weil es zu Investitionen in einem bestimmten Gebiete, namentlich zum Baue von Eisenbahnen in demselben bestimmt ist, desshalb seine finanzielle Bedeutung für das betreffende Gebiet nicht verliere, das kann wohl am wenigsten in der österreichisch-ungarischen Monarchie bezweifelt werden, derén beidé Theile zur Herstellung ihres Eisenbahnnetzes so überaus grosse Lasten auf sich zu nehmen genöthigt waren. Das zweite angefochtene Argument besteht darin, dass jenes Pracipuum sich nur auf die Leistung zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten bezieht, dass aber aus Anlass des Ueberganges der Militargrenze in die Oivilverwaltung keine Erhöhung des Beitrages zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld stattfand. Es wird nun selbstverstándlich zugestanden, dass diess mit Bücksieht auf die Bestimmung, des im Jahre 1867. abgeschlossenen Uebereinkommens, in Betreff der Beitragsleistung zu den Lasten der allgemeinen Staatsschuld unterblieb. Eben desshalb ist aber das Steuereinkommen der Militargrenze, ein mit keinem Staatsschuldenbeitrage belastetes, daher in dieser Bücksieht, eigengeartetes Steuereinkommen. Es lag somit in der Natúr der Saohe und wird durch die hierüber gepfíogenen Verhandlungen bewiesen, einerseits, dass hierauf bei der gerade desshalb bleibend ohne Zeitbeschránkung und unabhángig von dem jeweiligen Quoten­verháltnisse erfolgten Feststelfung des Prácipuums Pücksicht genommen, andererseits, dass eben, weil solche Bücksieht genommen wurde, bei der ia doa Jahren 1871. und 1872. stattgefundenen Berathung der Legislativen eine Erhöhung des Beitrages zur Staatsschuld von keiner Seite ver­langt worden ist. .

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