Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 159 In Bezúg auf den zweiten Theil der Vorschláge, námlich die hochwiohtige Frage der Heranziehung der Zolleinkünfte zur Bestreitung der gemeinsamen Auslagen, schickt die geehrte ungarische Regnicolar-Deputation ihren Erörterungen die Bemerkung voraus, dass es sich hier um ein im Wege gegenseitiger Verstándigung zu Standé gekommenes Ooropromiss handelt. Die Deputation ist in der Lage zu erkláren, dass diese Bemerkung ihrer eigenen Ueber­zeugung nioht nur vollkoiiimen entspreche, sondern auch noch einer wesentlichen Erweiterung fáhig und bedürftíg sei. Nicht bloss die auf die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen Bezugnehmenden, sondern vielmehr allé im Jahre 1867. durch die sogenannten Ausgleichsgesetze getroffenen Ab­machungen, welche das Ausmass der den Paciseenten zustehenden Rechte, sowie der den Berech­tigungen gegenüberstehenden Lasten und Verpflichtungen regelten, bilden in ihrer Totalitdt das Ergebniss eines auf gegenseitiger Verstándigung beruhenden Oompromisses. Daraus folgt, dass keine der betreffenden Bestimmungen isolirt und ohne Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit der Gesammtheit. vielmehr jede in Verbindung mit den anderen, zu würdigen und dass diese Verbindung insbesondere dórt zu beachten sei, wo eine Bestimmung mit der anderen im unmit­telbaren Zusammenhange steht und bezweckt, die aus letzterer für den einen Theil hervorgehende Mehrbelastung theilweise minder fühlbar zu machen. So sehr aber die Deputation von dieser Ueberzeugung durchdrungen ist, so sehr ist sie andererseits verpflichtet sich die Grenzen ihrer Oompetenz gegenwártig zu haltén und zu berück­sichtigen, dass sie nur berufen sei, bezüglich der Vereinbarung über das Beitragsverhaltniss zu den Kosten der gemeinschaftlichen Angelegenheiten einen Vorschlag auszuarbeiten. Sie ist daher allerdings verpflichtet. die Frage ob, nach welchem Ausmasse und unter welchen Voraussetzungen die Ertrágnisse des Zollgefálles zur Bestreitung der Auslagen für die gemeinsamen Angelegenheiten heranzuziehen, beziehungsweise als gemeinsame Einnahmen zu er­kláren sind, — zu berathen und bezügliche Vorschláge auszuarbeiten, sie halt sich aber nicht für berufen das Zoli- und Handelsbündniss und die durch dasselbe stipulirte Einheit des Zoli­und Handelsgebietes, sowie die G-rösse der Vortheile, welche dadurch erlangt und der Beschrán­kungen, welche dadurch auferlegt Averden, in den Kreis ihrer Erörterungen zu ziehen. Desshalb enthált sie sich auch des Eingehens auf die Frage, welche Wirkungen der freie Verkehr mit ver­zehrungssteuerpflichtigen Gegenstánden für beidé Reichshálften übt. Denn dieser freie Verkehr ist eben eine der nothwendigen Folgen des einheitlichen Zoli- und Handelsgebietes, nicht aber der Gemeinsamkeit der Einkünfte des Zollgefálles. In dieser Beziehung erlaubt sich die Deputation daher nur zu bemerken, dass in dem ihr vorliegenden „Exposé des königlich ungarischen Minis­teriums in Angelegenheít des österr.-ungar. Zoli- und' Handelsbündnisses" die in dem geschatzten Protokollauszuge der geehrten ungarischen Deputation erwáhnte Berechnung nicht enthalten ist, und dass, wenn auch keine vollkommen verlásslichen Daten beschafft werden konnten, doch nicht zu bezweifein ist, dass an gebrannten geistigen Flüssigkeiten, welche einer verháltnissniássig hohen Steuer unterliegen, viel mehr aus Ungarn nach Oesterreich eingeführt, als von letzterem dorthin ausgeführt wird, und dass der Einfuhr von Raffinade aus Oesterreich nach Ungarn eine nicht unbetráchtliche Ausfuhr von Rohzucker zum Baffiniren gegenübersteht. Die Deputation entwickelte und begründete in ihrem ersten Nuntium den Vorschlag, es mögen in gleicher Weise, wie es durch das im Jahre 1867. abgeschlossene Oompromiss bestimmt wurde, und wie gegenwártig besteht die Reinertrágnisse des Zollgefálles unter der Bedingung als gemeinsam erklárt werden, dass aus den Zolleinkünften vor Allém die Steuerrestitution für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gegenstánde bestritten werden. Sie hat nunmehr diesen Vorschlag gegen die in dem geschatzten Protokollauszuge der geehrten ungari­schen Regnicolar-Deputation erhobenen Einwendungen zu vertheidigen. Die geehrte ungarische Regnicolar-Deputation bestreitet zunáchst die Richtigkeit der » vi* 2(3*

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