Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 157 Was zunáehst die Frage, bezüglich des Práeipuums der Militargrenze beírifft, so hat die Deputation dem gütigst mitgetheilten Protocollsauszuge entnommen, dass die geehrte ungarisehe Begnicolar-Deputation für angezeigt erachtete, den diesfálligen Bechtsstandpunkt klar zu stellen. Die Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Lánder vermag nun zwar bei der Ein­fachheit und Zweifellosigkeit des Eeehtsverháltnisses weder die Nothwendigkeit, noch die Ver­anlassung hiezu zu erkennen. Auch vermöchte sie einer etwaigen Auffassung nicht zuzustimmeii, als wáren diese Deputationen berufen staatsrechtliche Fragen zur Lösung zu bringen. Sie ist jedoch zur Vermeidung jedes Prájudices genöthiget auch ihrerseits mit wenigen Worten die Natúr des obwaltenden Eeehtsverháltnisses darzulegen. In Betreff der Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten in Folge des Ueber­ganges der Militargrenze aus der Militár- in die Civil ver waltung, wurde ein Uebereinkommen geschlossen, zu dessen Abschluss das Ministerium der im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder durch das Gresetz vom 8. Juni 1871 (E. Gr. Bl. Nr. 49) ermáchtigt wurde, wáhrend die bezügliche Ermáchtigung für das königlich ungarisehe Ministerium durch den Gesetzartikel 4 : 1872, ertheilt wurde. Hiernach grundét sich das fragliche Prácipuum unmittelbar auf das abgeschlossene Ueber­einkommen und nur mittelbar auf das Gresetz, welches die Vorbedingung war, damit der Vertrag zu Standé kommen konnte. Es besteht daher in dieser Beziehung zwischen den beiden Eeichs­hálften ein Vertrags- Verhtíliniu, und kann eine Aenderung des bestehenden Verháltnisses nicht in der Weise geschehen, wie Gesetze, sondern nur in der Art wie Vertragé und Vertragsrechte ab­geándert werden, denn ein Vertragsverháltniss begründet für jeden der Paciscenten Rechte, welche ohne seine Zustimmung nicht aufgehoben und ebensowenig einseitig abgeándert werden können. Daher muss die Deputation auch entschieden die Ansicht aussprechen, dass bezüglich einer etwaigen Abánderung — nicht sowohl des Gesetzes über die Militárgrenzquote, welches ja niehts anderes, als die nicht mehr widerrufliche Ermáchtigung zum Vertragsabschlusse aussprach, als vielmehr des auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrages, — das diessfállige Eecht der compe­tenten gesetzliohen Faktorén allerdings und zwar durch das Eecht des anderen Paciscenten und die Nothwendigkeit seiner Zustimmung zu jeder beabsichtigten Aenderung beschránkt sei. Es ver­steht sich von selbst, dass das Eecht der Legislativen zur Herbeiführung von Abánderungen des Vertrages die Initiative zu ergreifen, und sich zu bestreben, die erforderliche Zustimmung der betheiligten Faktorén herbeizuführen, hiedurch nicht berührt werde. Die in dem Uebereinkommen begründeten vertragsmássigen Eecbte bestehen nun darin, dass von der alljáhrlich festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen die Quote von 2°/ 0 zu Lasten des ungarischen Staatssohatzes in Eechnung genommen werde, dass diese Inrechnungnahme „vorerst", dass sie somit zu geschehen habé, bevor noch von der festgestellten Summe der gemein­samen Auslagen irgend ein anderor, aus was immer für ein&n Titel geleisteter Beitrag der beiden Beichshalften in Abzug gebracht wurde, — dass endlieh das Praecipuum unabhangig von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Qaotenverhaltnisse zu gelten habé. Die Deputation muss daher ihre wohlbegründete Auffassung aufrecht erhalten, dass nach dem zu Eecht bestehenden Uebereinkommen bei der neuerlichen Bemessung der Quote auf das zweiperzentige Praecipuum keinerlei Eücksicht genommen werden dürfte. Denn die vértragsmássig stipulirte Unabhángigkeit des Práeipuums von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Quotenverhált­nisse wáre offenbar indirect aufgehoben, wenn wegen des zweiperzentigen Práeipuums die Quote der Lánder der ungarischen Krone etwa geringer bemessen würde. Die Deputation muss ferner auch jené Gründe aufrecht erhalten, welche nach ihrer Ueberzeugung das bezüglich der Militargrenze stipulirte Beitragsverháltniss als durchaus gerecht­fertigt erscheinen lassen, und bezüglich weloher die geehrte ungarisehe Eegnicolar-Deputation KBPV H IROMÁNY 1875-78, XXIV vl 20

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