Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
32 SOI. szám. A u s z u g aus dem Protokolle der am 7. Jimi 1877 abgehaltenen Sitzung der ungarischen Regnieolardeputation. 1. ............. . . . . 2. Eeferent Max Falk verliest den von ihm verfassten Entwurf des an die Deputation des Reichsrathes zu richtenden Nuntiums, wie folgt: Nachdem der ungarische Eeichstag die Zeit herangekommen sah, in welcher naeh §. 22 des G-esetzartikels 12, 1867, bezüglieh der Beitragsleistung zur Deckung der Kosten der in diesem Gfesetzartikel als gemeinsam erkannten Angelegenheiten, ein neues Uebereinkommen zwischen den beiden Hálften der Monarchie nothwendig wird, hat derselbe seinerseits jené Deputation gewáhlt, derén Aufgabe es ist: im Einvernehmen mit einer der Zahl naoh gleichen Deputation des die übrigen Königreiche und Lander Seiner Majestát vertretenden Eeiehsrathes, und unter Einflussnahme der verantwortlichen Ministerien, einen mit detaillirten Daten unterstützten Vorschlag bezüglieh des erwáhnten Beitragsverháltnisses, auszuarbeiten. Der hierauf bezügliche Beschluss des Beichstages ist, nebst dem Besultate der Wahl, der Deputation des Eeiehsrathes bereits mitgetheilt worden. Die ungarische Regnicolardeputation, welche in Anbetracht der obwaltenden Verháltnisse auch diesmal ihre Sitzungen in Wien abhált, ist unverzüglich an die Lösung der ihr übertragenen Aufgabe geschritten, da sie überzeugt ist, dass bei der grossen Zahl der zwischen den beiden Hálften der Monarchie schwebenden hochwichtigen Fragen, jede der letzteren nicht nur eine grűndliche únd gewissenhafte sondern, soweit es die Wichtigkeit des Gregenstandes gestattet, auch eine r a s c h e Erledigung erheischt. Das Bewusstsein der Wichtigkeit der von der Deputation zu verhandelnden Fragen ivurde noch gesteigert durch die fűr beidé Theile gleich ungünstige Thatsache, dass im Laufe der jüngst verflossenen zehn Jahre die Kosten der als gemeinsam anerkannten Angelegenheiten fortwáhrend gestiegen sind, wáhrend sich der materielle Wohlstand in den beiden Staatsgebieten der Monarchie keineswegs in demselben Masse entwickelt hat. In Folge dessen — es ist dies die innerste Ueberzeugung der ungarischen Eegnicolardeputation, welche ohne Zweifel auch von der Deputation des Eeiehsrathes getheilt wird — ist keines der beiden Staatsgebiete in der Lage, für das Interessé des And erén Opfer zu bringen, wohl aber wird selbst bei gerechtester Vertheilung der gemeinsamen Lasten jedes derselben der áussersten Anstrengung seiner Kráfte bedürfen, um den ihm zufallenden Antheil an den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten ertragen zu können. Die nicht nur erlaubte, sondern geradezu pfiichtgemásse Wahrung des eigenen Interesses gleichzeitig aber auch die biliige Erwágung der Interessen des anderen Theiles, diese zweifache Eücksicht war es, welche die ungarische Eegnicolardeputation vor Augen hielt, als sie nachjener Basis suchte, auf welche sie ihren Vorschlag bezüglieh der neuerlichen Feststellung des Beitragsverháltnisses stützen zu können glaubte; von diesem zweifachen Gresichtspunkte aus unterzog sie ihrer Kritik auch jené Ausweise und Berechnungen, welche von Seite der beiden Eegierungen den Deputationen zur Verfügung gestellt wurden. Diese Ausweise bieten insoferne verlásslichere Anhaltspunkte als jené waren, über welche die Deputationen im Jahre 1867 verfügten, als die bezüglieh des Beitragsverháltnisses beider Theile zu den gemeinsamen Angelegenheiten damals vorgelegten Daten in vieler Beziehung angefochten werden konnten, wáhrend die gegenwártig vorgelegten Berechnungen mit voller Prácision