Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

SOI. szám. J einerseits die Einnahmen beider Staatsgebiete der Monarchie ausweisen, anderseits aber auchjene Summen, mit denen jeder der beiden Theile zu den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten contribuirte. Dessenungeaehtet würde die ungarische Eegnicolardeputation, da, wo es sich um die neuerliche Feststellung des Beitragsverháltnisses handelt, es nioht für richtig haltén, die gesamm­ten Einnahmen der beiden Staatsgebiete als Basis ihrer Berechnung anzunehmen. Wenn es sich darum handeln würde, die absolute Leistungsfahigkeit eines jeden der beiden Staatsgebiete, die ziffermássigen Eesultate des dórt bestehenden Fiscalsystemes zu ermitteln, dann würde sich gegen diese Basis kaum eine Einwendung erhebeu lassen. Wenn es sich aber nicht um dies, sondern um einen Vergleich der materiellen Krafl beider Staatsgebiete und um das gegenseitige Verháltniss derselben zu einander handelt, können als Basis für eine solche Vergleichung nur diejenigen Einnahmen dienen, welche in jedem der beiden Staatsgebiete aus analoger Quelle stammen und in jedem derselben nach einem wenigstens annáhernd gleichen Schlüssel einge­hoben werden. Die ungarische Eegnicolardeputation billigt in Folge dessen jenes Vorgehen der beiden Eegierungen, wonach von den die Basis der Berechnung bildenden Einnahmen, jené Einnahmen ausgeschieden wurden, welche nur in einem der beiden Staatsgebiete vorkommen. Diesen Grund­satz glaubt die Deputation dann aber auch auf die gesammten directen und indirecten Steuern anwenden zu müssen, und zwar aus Grundén, welche in den zu gleichem Zwecke stattgefundenen Verhandlungen des Jahres 1867, von Seite beider Deputationen so ausführlich erörtert wurden, dass eine Wiederholung derselben bei diesem Anlasse nicht nothwendig erscheint. Ebensowenig bedarf es einer umstándlichen Motivirung, dass auch bei den in beiden Staatsgebieten wenigstens annáhernd gleichen Steuergattungen nicht das Nettó-, sondern das Bruttó-Ertrágniss derselben in Eechnung genommen wurde. Es hat dies seinen Grund in der bereits oben gekenntzeichneten Natúr der Aufgabe der Deputation, wonach nicht die Darstellung der allgemeinen finanziellen Lage, sondern der relativen Leistungsfahigkeit der beiden Staatsgebiete den Zweck bildet, welcher jedoch nur durch eine Vergleichung des Bruttoertrágnisses der gleieh­artigen Steuereinnahmen erreicht werden kann, da für das Nettoertrágniss in erster Eeihe die Art und Weise sowie die Kosten der Manipulaíion massgebend sind, alsó Factoren, welche mit dem Grade des Wohlstandes und der Steuerfáhigkeit der Einwohnerschaft in keinerlei Zusammen­hang stehen. Indem die ungarische Eegnicolardeputation diesen Grundsatz aufrichtig acceptirt, glaubt sie einen Beweis ihrer Unbefangenheit und Gerechtigkeítsliebe zu gebén; denn es geht aus den ihr vorliegenden Ausweisen hervor, dass in den im Eeichsrathe vertretenen Königreichen und Lándern die Manipulationskosten kleiner sind, sonach das Nettoertrágniss im Vergleiche zum Bruttoertrágnisse verháltnissmássig grösser ist, als in den Lándern der ungarischen Krone, so, dass eine Vergleichung der Nettoeinnahmen für die letzteren die Feststellung eines günstigeren Vertheilungsschlüssels zur Folge habén müsste. Ebenso glaubt die ungarische Eegnicolardeputation einen Beweis ihrer uneigennützigen Biliigkeit zu gebén, wenn sie — in der Voraussetzung, dass dieser Standpunkt auch von der anderen Deputation angenommen werden wird — nur die gleichartigen Steuereinnahmen jedes der beiden Staatsgebiete zur Basis ihrer Berechnung nimmt, daher in die Ausscheidung aller jener Steuereinnahmen willigt, welche nur in einem der beiden Staatsgebiete bestehen. Denn wáhrend jené Einnahmen, welche aus den nur für Ungarn bestehenden Steuereinnahmen fiiessen, eine ver­háltnissmássig geringe Summe reprásentiren, müssen aus den Einnahmen der im Eeichsrathe ver­tretenen Königreiche und Lánder auf Grund des erwáhnten Principes, sehr bedeutende Summen ausgeschieden werden, wie beispielsweise das Ertrágniss der Oouponsteuer, welches alléin 19 bis 20 Millionen betrágt; denn jenes Argument, dass es sich hier nicht um eine eigentliche Steuer . handelt, wie eine solche der Staat vermöge seiner Souveránitát auszuweisen berechtigt ist, sondern

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