Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
140 801. szám. Allé diese Steurerhöhungen und neuen Steuern áussern ihre Wirksamkeit wáhrend der ganzen Periode vom Jahre 1868 bis 1875; sie haíten daher nothwendig eine wesentliche Alterirung des im Jahre 1867 ermittelten Verháltnisses von 69 zu 31 und zwar eine bedeutende Erhöhung der erstern und Verminderung der letztern Ziffern herbeiführen müssen, fals die Steuerjahigkeit der im Beichsrathe vertretenen Lcinder auch nur im gleichen Verhaltnisse wie jené der Lcinder der ungarischeh Krone zugenommen hcitte. Denn in Ungarn wurden neue Steuern überhaupt erst in der allerletzten Zeit eingeführt. Alléin die meisten der neuen Steuern wurden in die Vergleichung gar nieht einbezogen und jené bei denen dies der Fali war, konnten ihre an sioh nicht bedeutende Wirkung nur für das letzte der zur Vergleichung dienenden Jahre 1875 áussern. Dass aber die seit dem Jahre 1868 stattfindende bis an die áusserste Gfrenze gehende Erhöhung der Sátze der directen Steuern für Oesterreich dennoch keine Erhöhung des Verháltnisses von 69 zu 31 herbeizuführen vermochte, wird jedoch durch folgenden Umstand noch bedeutsamer. Es ist bekannt, dass in Oesterreich wáhrend der ganzen Periode 1868 bis 1875 bei der Steuervorschreibung und Einhebung mit der grössten Energie und Strenge vorgegangen wurde. Als sprechender Beweis dafür mag die Thatsache dienen, dass die Grrundsteuer für diese Zeit mit der Gresammtsumme von 293.153,934 fl. práliminirt war, dass aber in der That 293.964,165 fi. alsó clurchschnittlieh in jeclem Jahre um 1.00,000 fi. mehr als veranschlagt worden war, eingenommen wurde. Da der Steuersatz seit 1. Jánner 1868 in derselben Höhe verblieben ist, und neue Steuerobjecte bei der Grrundsteuer weder zugewachsen sind, noch zuwachsen konnten, so wird diese Tathsahe nur dadurch erklarbar, dass nicht einmal die Steuernachsichten aus Anlass von Elementarunfállen in jener Höhe wirklieh bewilliget wurden, in welcher dieselben veranschlagt worden waren. . • Gfanz anders verhielt es sich mit Ungarn. Dórt erwuchsen Eückstánde an Grrundsteuer in ausserordentlicher Höhe. Erst seit dem Jahre 1874 und 1875 ist hierin eine Aenderung eingetreten und weisen daher diese Jahre eine höhere Einnahme aus. Welch' ausserordentlichen Einfluss dieses Zurückbleiben hinter dem Práliminare der directen Steuern, das wenigstens bei der wichtigsten und eintráglichsten derselben, námlich der Grundstouer nur durch das Anwachsen von Steuerrückstánden erklárt werden kann, auf den Nachweis der Ertrágnisse übte, dafür liefert die neue von der Eegierung gelieferte Tabelle den schlagendsten Beweis. Nach derselben würde sich námlich, falls nicht der wirkliche, sondern der práliminirte Ertrag der direckten Steuern in die Bereohnung einbezogen worden wáre, das perzentuale Verhaltniss auf 67.2771 zu 32.7229 und nach Vornahme der früher erwáhnten Oorrektur auf rund 67 zu 33 stellen. Und dennoch! Obschon in Oesterreich die Erhöhung des Steuersatzes wáhrend der ganzen Periode bestand, und wáhrend der ganzen Periode dem Anwachsen von Steuerrückstánden mit rüoksichtslosester Strenge entgegengetreten wurde, wáhrend beides in Ungarn erst in der allerletzten Zeit geschah, — dennoch hat sich das Verhaltniss wie es im Jahre 1867 angenommen wurde, nur zu Gfunsten Ungarns geándert! Die Hoffnung, welcher die ungarische Regnicolar-Deputation in dem, über die gemeinsame Schlusssitzung vom 25. Septembor 1867 aufgenommenen Protokolle, Asduruck gab, ist alsó in der That in Erfüllung gegangen, die Hoffnung námlich: „dass sich die materielle Kraft und Wohlfahrt des Landes im Laufe der zehn Jahre, für welche die Beitragsquote bestimmt wurde, zufolge der wiedererlangten Selbstverwaltung heben werde." Die Deputation kann die Verwirklichung dieser Hoffnung nur mit aufrichtiger Theilnahme begrüssen, sie darf aber eben desshalb um so mehr darauf bestehen, riass bei der Bestimmung des Beítragsverháltnisses im Greiste des Bechtes und der Biliigkeit vorgegangen werde.