Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

Sie darf dies auch desshalb. weil Ungarn schon daduroh wesentlich begünstiget erscheint, dass es seine Steuern viel spáter erhöhte und ebenso erst in neuester Zeit jené Strenge bei der Steuereinhebuug eintreten lies, welche in Oesterreieh lángst üblioh ist. Dieser Umstend hat nám­lich schon an sich die Folge, dass sieh der Quotenbeitrag Ungarns für das náehste Deoennium wegen der geringer ausgewiesenen Binnahmen der Jahre 1868 bis 1875 niedriger darstellt, als wenn jené höheren Steuereingánge, welche irn Jahre 1875 einflossen, und au welche im kommenden De­oennium zu rechnen ist, schon in den gedachten Jahren eingehoben worden wáren, das ferner Ungarn die Tragung seiner eben desshalb geringer bemessenen Quote wegen der höheren Steuereingánge im náchsten Deoennium leichter fallen wird. Die im Eeiohsrathe vertretenen Lánder dagegen müssen es sioh gefallen lassen, dass ihre Ertrágnisse höhererscheinen, weil sie sofőrt ihre Steuern erhöhten und niem^ls Bückstánde aufkommen liessen, dass eben desshalb ihre Quote grösser bemessen wird, als es sonst geschehen könnte, ohne dass sie zur Tragung derselben wáhrend der náchsten zehn Jahre auf grössere Eingánge bei den bestehenden directen Steuern hoffen könnten. Was endlich den Zeitraum betrifft, für welchen das nun zu vereinbarende Beitragsver­háltniss gelten soll, so ist die Deputation der Ansicht, dass derselbe mit zehn Jahren vom 1. Jánner 1878 an gerechnet, festzusetzen wáre. Die Vorschláge der Deputation der im Eeiohsrathe vertretenen Königreiohe und Lánder sind demnach folgende: 1. In Gfemássheit des bestehenden und keinen Gegenstand einer Verhandlung bildenden Uebereinkommens, botreffend die Beitragsleistuug zu den gemeinsamen Aus'agen in Folge des Ueberganges der Militárgrenze aus der Militár- in die Civilverwaltung ist von der alljáhrlichen fest­zustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen vorerst die Quote von zwei Perzent zu Lasten des ung. Staatsschatzes in Eechnung zu bringen. 2. Die Eeinertágnisse des Zollgefálles werden als gemeinsam erklárt. Diese Erklárung geschieht unter der Bedingung, dass aus den "JZolleinkünften vor Allém die Steuerrestutionen für die über die gemeinsame Zolllinie ausgeführten versteuerten Gfegenstánde bestritten werden und mit dem Vorbehalte, dass für den Fali, als eine Erhöhung der bestehenden, oder Einführung neuer Zölle eintráte, bezüglich des hieraus erwaohsenden Mehrertágnisses eine neue Vereinbarung stattzufinden habé. Aus dem Zollertrágnisse sind ferner die Zollregiepausohalien in den bestehenden und bleibend festgesetzten Jahresbetrágen zu bestreiten, 3. Zur Bestreitung der hienach noch unbedeckten Kosten der gemeinsamen Angelegen­heiten tragen die im Eeiohsrathe vertretenen Königreiohe und Lánder 68-6°/o, die Lánder der un­garischen Krone 31.4,% bei. 4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer von zehn Jahren, d. i. für die Zeit vom 1. Jánner 1878 bis letzten Dezember 1887. Nachdem die Deputation die eben entwickelten Vorschláge beschlossen hatte, gelangten duroh Mittheilung des Auszuges aus dem Protokolle der am 7. Juni 1877 abgehaltenen Sitzung der ungarisohen Eegnicolar-Deputation, die von dieser gefassten Beschlüsse zu ihrer Kenntniss. Die Deputation auch ihrerseits von dem Wünsche beseelt, soweit es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet, zu dessen möglichst rascher Erledigung beiautragen, hielt sich verpfüchtet, dieselben sofőrt in Berathung zu ziehen. Sie hat mit Grenugthuung vernommen, dass die ungarische Eegnicolar-Deputation nicht bloss die pflichtgemásse Wahrung des eigenen Interesses, sondern gieiohzeitig auch die biliige Erwágung der Méressen des anderen Theiles im Auge behielt, — diess waren ja auch die Ge­sichtspunkte, welche die österreichische Deputation bei ihren Berathungen leiteten. ív KÉPV. H. IROMÁNY 1875 -78. XXIV. 18

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