Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 11 Dafürhalten der Regierung mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Reform der Zucker- und Spiritussteuer für die diesseitige Reichshálfte nicht jené flnancielle Bedeutung beigelegt werden, welche etwa aus den bisherigen Ergábnisse zu folgern wáre. Naehdem die Deputation somit sowohl im Besitze jenes Materiales sieh befand, welches den Verhandlungen zur thatsáchlichen Unterlage zu dienen geeignet war, als auch die Anschauungen und Auffassungen der Regierung kannte, trat sie in die meritorische Discussion der behufs neuer­licher Festsetzung der Beitragsleistung zu den Kosten der gemeinschaftliehen Angelegenheiten zu machenden Vorsehláge ein. Die Berathung erstreckte sieh auf drei Gegenstánde. Der erste betraf das percentuale Verháltniss, in welchem zu den auf andere Weise nicht bedeckten Auslagen für die gemeinsamen Angelegenheiten beigetragen werden soll. Der zweite war der Modus der Verzehrungssteuerrestitution. Die dritte Frage, mit welcher sieh die Deputation zu bescháftigen hatte, bestand in der von der Regierung in Aussicht genommenen Erhöhung der Zölle auf einige der wichtigsten Verbrauchsgegen stán de. Das Ergebniss dieser Berathung waren nachstehende von der Deputation in ihrer vierten Sitzung am 7. Juni gefassten Beschlüsse: „1. Die Ertrágnisse des Zollgefálles werden als gemeinsam erklárt. Dies geschieht unter der Bedingung, dass aus ihnen vor Allém die Steuerrestitution für die über die gemeinsame Zoll­linie ausgeführten versteuerten Gregenstánde bestritten werden und mit dem ausdrücklichen Vor­behalte, dass, falls eine Erhöhung der bestehenden oder Einfürung von neuen Finanzzöllen statt­finden sollte, bezüglich der Vertheilung der hiraus erwachsenden Mehreinnamen ein neues Ueber­einkommen getroffen werde. Aus den Zolleinkünften sind ferner die Zollregiepauschalien in dem bisher für dieselben festgesetzten Betrage zu bestreiten. 2. Insoweit die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten durch den hienach erübrigen­den Theil des als gemeinsam erklárten Zollgefálles nicht gedeckt sind, werden zunáchst in Gfemass­heit des diesfálligen, durch die gegenwártigen Verhandlungen nicht berührten Üebereinkommens mit Beziehung auf die Einnahmen der Militárgrenze zwei Percent des Restes von den Lándern der ungarischen Krone bestritten. 3. Behufs Berechnung des Verháltnisses, in welchem die gemeinsamen Auslagen von beiden Relchshálften zu tragen sind, ist derselbe Massstab zu Grundé zu legén, welcher von der österreichischen Deputation im Jahre 1867 angenommen wurde, das heisst, das Nettoertrágniss der damals in die Berechnung einbezogenen Steuern und Gefálle." Grleichzeitig wurde Dr. Herbst ersucht, ein Nuntium an die ungarische Deputation mit Zugrundelegung obiger Beschlüsse zu entwerfen. In der náchsten Sitzung der Deputation am 14. Juni lag dieser Entwurf der österreichi­schen Deputation zur Schlussfassung vor. Naehdem der Inhalt und die daraus abgeleiteten Antráge einer eingehenden Debatte unterzogen worden waren, wurde der vorgelegte Entwurf zum Beschlüsse erhoben. Unter Einem gelangte an die Deputation der Protokollauszug der ungarischen Deputation, ddo. 7. Juni 1877, jené Antráge enthaltend, welche die ungarische Deputation in Betreff der Beitragsleistung zu den gemeinsamen Ausgaben und der Verzehrungssteuerrestitution. Derselbe lautet: 2*

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