Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.

Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

801. szám. 135 G-enehmigen Hoohdieselben bei diesein Anlasse den erneuerten Ausdruck meiner ausge­zeichneten Hochaohtung, Wien, am 16. Juni 1877, Gráf R. Wrbna m. p. Br. Walterskirchen m. p. Obmann. Sohriftführer. An Seine des Herrn k. k. wirkl. geheimen Eathes, Obraannes der ung. Regnicolar Depu­tation etc. Josef von Szlávy Excellenz. Melléklet. 18-ik szám. (Jegyzk.: 6-ik ülés 2-ik pont.) Oesterreiehlsche Deputation. Nr. 21. ÁUSZUg aus dem Protocolle der am 14. Juni 1877 zu Wien abgehaltenen Sitzung der behufs neuerlicher Feststellung der Beitragsquote zu den gemeinsamen Auslagen vom österrei­chischen Eeiehsrathe entsendeten Deputation. Eeferent D. Herbst verliest den Entwurf des an die Deputation des ungarischen Eeichs­tages zu richtenden Nuntiums wie folgt: Auf Grund der §§. 3 und 36 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867 E. G. Bl. Nr. 146 und des Gesetzes vom 28. Márz 1877 E. G. Bl. Nr. 23 wurde vom Eeiehsrathe eine Deputation von fünfzehn Mitgliedern mit der Aufgabe gewáhlt, ein Einvernehmen mit einer an Zahl gleichen Deputation des ungarischen Eeichstages und unter Einflussnahme der betreífenden Ministerien einen Vorschlag über das für eine gewisse Zeit festzusetzende Verháltniss auszuarbeiten, naeh welchem die beiden Eeichstheile die Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten zu tragen habén sollen. Von der Wahl und Oonstituirung dieser Deputation ist der vom ungarischen Reichstage zu gleichem Zwecke gewáhlten Eegnikolar-Deputation bereits Mittheilung gemacht worden. Um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, musste die Deputation all' dasjenige, was auf die Beitragsleistung zu den gemeinsamen Angelegenheiten Beziehung hat, in den Kreis ihrer Erör­terungen einbeziehen. Durch das im Jahre 1872 abgeschlossene Uebereinkommen „in Betreff der Beitragslei­stung zu den gemeinsamen Angelegenheiten in Polge des Ueberganges der M ilitar-jrenze aus dem Militár- in die Civilverwaltung" wurde festgesetzt, dass von der alljáhrlich festzustellenden Summe der gemeinsamen Auslagen vorerst die Quote von zwei Perzent zu Lasten des ungarischen Staats­schatzes in Eechnung zu nehmen ist Diese Pestsetzung erfolgte nicht für eine bestimmte Zeit, sie hat vielmehr unabhangig von dem jeweilig gesetzlich bestehenden Quotenverháltnisse zwi­schen den Lándern der ungarischen Krone und den übrigen Lándern Seiner Majestát zu ^gelten. in*

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