Képviselőházi irományok, 1875. XXIV. kötet • 801. sz.
Irományszámok - 1875-801. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közös-ügyi kiadások hozzájárulási arányának ujból megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
136 801. szám. Der Fortbestand jener Quote in der gedachten Höhe bildet somit selbstverstándlich keinen Verhandlungsgegenstand, insbesondere keinen Gegenstand der Verhandlung zwischen denDeputationen. Nachdem ferner die Eeinertrágnisse des Zollgefálles durch das Gesetz vom 24. Dezember 1867 §. 2 nur für die Zeit bis letzten Dezember 1877 als gemeinsame Einnahmen erklárt wurden; so ergab sieh für die Deputation als náchster Gegenstand dei Erörterung die Frage, ob und unter welchen Bedingungen und Vorbehalten die Verwendung cler Eeinertrágnisse des Zollgefálles zur Deckung der Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten auch für einen weiteren Zeitraum in Vorschlag gebracht werden können? Schon bei dem im Jahre 1867 gepflogenen Verhandlungen wurde von der Deputation der im Eeichsrathe vertretenen Láncler als unzweifelhaft erklárt, dass die Vorwegnahme der Zollertrágnisse zur Bestreitung der gemeinsamen Auslagen gegen das Interessé dieser Lánder sei, die seitherige Erfahrung hat die Eichtigkeit dessen nur zu sehr bestátiget. In den Jahren 1868 — 1875 betrugen námlich die Bruttó-Zollertrágnisse in den im Eeichsrathe vertretenen Lándern 158.152,041, in den Lándern der ungarischen Krone 24.910,162 fl., das Verháltniss war alsó mehr als 86,3 zu nicht ganz 13.7 °/ 0 , die Ueberschüsse des Zollgefálles aber beliefen sich in der námlichen Periode auf 102.270,253 und 14.450,206, das sich hiernach ergebende Verháltniss ist jenes von mehr als 87.6 °/o zu nicht ganz 12.4 %. Es mögen nun allerdings Gegenstánde, welche bei österreichischen Zollámtern verzollt wurden, für das Gebiet der Lánder der ungarischen Krone bestimmt sein, und dieser Fali mag vielleicht háufiger als der umgekehrte eintreten. Alléin das angeführte Verháltniss ist so exorbitant, dass es einen schlagenden Beweis dafür liefert, wie sehr die im Eeichsrathe vertretenen Lánder bei der Gemeinsamerklárung der Zolleinkünfte im Nachtheile seien, welche Thatsache übrigens allgemein bekannt und auch durch Aeusserungen ungarischerseits bestátigt worden ist. Wenn daher im Jahre 1867 in die Verwendung der Ertrágnisse des Zollgefálles zur Bestreitung der Kosten cler gemeinsamen Angelegenheiten gewilligt und wenn auch nicht einmal die Forderung eines Praecipuums aus den Zolleinkünften erhoben wurde, welches sonst überall stipulirt wird, wo Lánder zu einem Zollgebiete vereinigt sind, derén Bedarf an verzollten Waaren kein gleichartiger ist, — so geschah Ersteres im Interessé des freien Verkehres und unterblieb Letzteres nur unter einer Bedingung, welche aus dem Principe des freien Verkehres fliesst und mit demselben in nothwendigem und untrennbaren Zusammenhange steht. Diese Bedingung alléin macht es ertráglich, dass die Zolleinkünfte, obschon die Lasten derselben in unverháltnissmássiger Weise von der diesseitigen Eeichshálfte getragen werden, dennoch zur Gánze für die gemeinsamen Angelegenheiten zu verwenden sind. Dieselbe besteht darin, dass die Steuerrestitutionen, welche bei der Ausfuhr von versteuerten Gegenstánden über die Zolllinie geleistet werden, aus dem Ertrágnisse der Zölle zu bezahlen sind. Hiedurch wird jené Einfachheit des Verfahrens bei den Steuerrestitutionen ermöglicht, welche durch das Interessé des Verkehres geboten ist. Würde námlich die Eestitution nur durch jené Staatscasse geleistet, in welche die zu restituirende Steuer einfloss. so könnte die Beibringung von Ursprungszeugnissen u. s. w. nicht umgangen werden. Aber auch der Nachtheil, welcher sich durch die aus dem Interessé des freien Verkehres gebotene gemeinsame Verwendung der Zolleinkünfte für die diesseitige Eeichshálfte ergibt, wird durch die von gleichem Interessé gebotene Vorwegnahme der Eestitutionen wenigstens einigermassen in seiner Hárte gemildert. Wenn námlich bei den Oasseorganen der im Eeichsrathe vertretenen Königreiche und Lánder 86.69% und bei jenen der Lánder der ungarischen Krone 13.31 % von den gesammten Steuerrestitutionen entrichtet wurden, so betrugen ja dagegen auch die Einnahmen an Zöllen bei den ersteren 86.3 %, bei den letzteren 13.7 %, es waltet alsó das ganz gleiche perzentuelle Verhált-