Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

112 777. szám. Art ik el 4. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, die in der Beilage bezeichneten Fahrten nach der durch das gemeinsame Ministerium des Aeussern genehmigten Fahrordnung zu unterhalten, und macht sieli verbindlich, dafür zu sorgen, dassjene Fahrten weder unterbrochen werden, noch eine Störung der Fahrordnung eintrete, wofür sie sich ver­antwortlich erklárt. Bei über fünf Stunden betragende Ueberscheitungen der fahrplanmássigen Ankunfts­zeiten an den End- und wichtigeren Anschlusspunkten der inlándischen Linien und der Linien Constantinopel-Varna, Triest-(Fiume)-Alexandrien, Triest-Syra-Oonstantinopel und Constantinopel­Smyrna-Alexandrien, sowie beim Nichtanlaufen eines in den Fahrplan subventionirten Linien aufgenom­menen Hafens, verfállt die Gesellschaft in eine Oonventional-Strafe. Diese Strafe kann für Verspátung bei den Fahrten Post-Nr. 1 für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 50 G-ulden, bei den Fahrten Post-Nr. 2, 3 und 17 für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 25 Gulden, bei den übrigen Fahrten für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 15 Gulden und beim Nichtanlaufen eines Hafens bis zum Betrage von 120 Gulden auferlegt werden und ist von den Meilengeldern in Abzug zu bringen. Hievon ist der Fali ausgenommen, dass die Unterbrechung oder Störung durch ausserordentliche Ereignisse herbeigeführt würde, derén Abwendung nicht in der Macht der Unternehmung liegt. Eine Aenderung in der Fahrordnung und der festgesetzten Anhaltsorte darf bei den ver­tragsmássig bestehenden oder in der Folge vertragsmássig einzurichtenden Fahrten nur nach vorláuíiger ausdrücklicher Genehmigung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern vorgenom­men werden. A r tik el 5. Die Tarife für den Verkehr aus und nach der österreichisch-ungarischen Monarchie, namentlich rüohsichtlich der Háfen von Triest, Fiume und Galatz, sollen in der Regei nicht höher gestellt werden, als unter gleichen oder áhnlichen Bedingungen solche für den Verkehr mit den con­currirenden Háfen des Auslandes bestehen. Auf den subventionirten auslándischen Fahrten wird der Tarif für Passagiere, Waaren und Gelder von und nach Fiume, beziehungsweise Triest, mit jenem von und nach Triest, bezie­hungsweise Fiume, völlig gleichgehalten und werden vom Lloyd allé Einrichtungen getroffen werden, dass im Versandt der von Fiume, beziehungsweise Triest, überführten Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber den in Triest, beziehungsweise Fiume, direct auf­gegebenen vorkomme. Artikel 6. Für die Weiterbeförderung der auf den Linien nach Ost-Asien und Grossbritannien transportirten Reisenden und Sendungen nach den vom Lloyd nicht berührten Háfen in Ost-Asien, China, Japán Und Niederlándisch-Indien, beziehungsweise nach den nord- und süd-amerikanischen Hafenplátzen, wird der österreishisch-ungarische Lloyd bestrebt sein, mit den nach jenen Rich­tungen verkehrenden Dampschiffahrts-Gesellschaften sich in Verbindung zu setzen. Artikel 7. Der österreichisch-ungarische Lloyd verpflichtet sich, seinen Kohlenbedarf soviel als möglich durch inlándisches Product zu decken, und wird zu diesem Ende alljáhrlich mindestens 28,000 Tonnen Kohlé aus inlándischen Werken in der Weise beziehen, dass die Anschaffung der-

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