Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.

Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről

777. szám. 113 selben im Offeríwege, und zwar für das Quantum, welohes für die von Fiume ausgehenden Linien benöthigt wird. mit dem Lieferungsplatze in Fiume, und für jenes, welohes für die in Triest ihren Ausgangspunkt nehmenden Linien erforderlieh ist, mit dem Lieferungsplatze in Triest erfolgen wird. Artikel 8. Es wird den Dampfschiffen des österreichisch-ungarischen Lloyd auch ferner die Erleich­terung zugestanden, dass sich die Sanitáts- und Polizeibeamten bei Tag und Nacht am Bord der Dampfer selbst zu bégében habén, um bei der Abfahrt die Speditionen, bei der Ankunft die Pratica zu ertheilen, insoferne überhaupt vermöge der Bestimmung und beziehungsweise der Herkunft des Sehiffes eine Intervenirung der sanitáts- und polizeiámtlichen Organe erforderlieh ist. Artikel 9. In Zeiten, wo gegen die Levante eine Oontumaz angeordnet ist, wird der Dampfschiff­fahrts-Urternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd gestattet, auf allén jenen Fahrten, wo die Anwesenheit beeideter Sanitáts-Gluardiane, welche wáhrend der Beise die vom See-Sanitáts­Beglement vorgesohriebenen Verrichtungen zu besorgen habén, vermöge der bestehenden Normen eine Abkürzung der Contumazfrist zur Folge hat, die Sanitátswáchter schon bei der Abreise von einem inlándischen Hafen an Bord zu nehmen, nachdem vorher die Abordnung derselben bei dem betreffenden Hafen- und Sanitátsamte angesucht worden ist. Artikel 10. Den Dampfschiffen des österreichisch-ungarischen Lloyd ist in jedem inlándischen Hafen, den sie regelmássig besuchen, zum bequemeren und sohnelleren Ein- und Ausladen ein bestimmter Platz am Ufer, oder, wo dies die Oertlichkeit durchaus nicht gestattet, eine eigene Ankerboje zu bewilligen und bleibend anzuweisen. Die Dampfschiffe des österreichisch-ungarischen Lloyd werden wáhrend der Dauer des Vertrages gleich den Schiffen Seiner Majestát Xriegsmarine von der Zahlung der Oonsular­Schiffsgebühren bei allén k. und k. Consular-Aemtern enthoben sein. Dagegen habén diese Schiffe die Tonnen-, See-, Sanitáts-, Leuohtthurm-, Patentirungs- und sonstigen Schifffahrtsgebühren in den inlándischen Háfen zu entrichten. Artikel 11. Die Dampfschifffahrts-Unternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, den im Dienste reisenden Staatsbeamten und Dienern des auswártigen Bessorts auf allén Linien freie Fahrt zu gewáhren. Für die Militártransporte wird das zwischen der k. und k. Kriegsverwaltung und dem österreichisch-ungarischen Lloyd abgeschlossene Uebereinkommen vorbehaltlich jener Aenderungen, welche spáterhin im gemeinsamen Eitiverstándnisse vorgenommen würden, wáhrend der Dauer des gegewártigen Vertrages Geltung habén. Die vom österreichisch-ungarischen Lloyd laut Oircular vom 31. Dezember 1856 Z. 535 C einigen Klassen von Passagieren ausnahmsweise zugestandenen Begünstigungen in den Fahrprei­sen, beziehungsweise die gánzliche Befreiung, werden auch in der Folge insoweit aufrechterhalten bleiben, als sie sich auf die dórt benannten Civilbediensteten, dann auf Missionáre und Ordens­geistliohe beziehen. KÉPV. H. IEOMÁNY 1875-78 XJCI1I. * 5

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