Képviselőházi irományok, 1875. XXIII. kötet • 765-800. sz.
Irományszámok - 1875-777. Törvényjavaslat, az „osztrák-magyar Lloyd” gőzhajózási vállalattal kötött hajózási és posta-szerződésről
777. szám. 111 Schiffahrts- und Post-Vertrag, wélcher einerseits von dern kais. und kön. gemeinsamen Minister des Aeussern unter Vorbehalt der verfassungsmássigen Zustimraung des oesterreichischen Reichsrathes und des ungarischen Reichstages, und anderseits von der Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreiohisch-ungarischen Lloyd am untenangesetzten Tagé in nachstehender Weise abgeschlossen worden ist: Artikel 1. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung des österreiohisch-ungarischen Lloyd verpflichtet sich, die in der Beilage bezeichneten Fahrten wáhrend der Dauer des gegenwártigen Vertrages gegen das in dem folgenden Artikel festgesetzte Entgelt zu unterhalten. Diese Beilage bildet ihrem ganzen Inhalte nach einen integrirenden Bestandtheil des Vertrages. Allfállige Aenderungen, Vermehrung, Verminderung oder völlige Aufhebung von vertragsmássigen Fahrten werden besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschliessenden vorbehalten. Artikel 2. Die Vergütung für die subventionirten Reisen betrágt bei den Fahrten zwischen Oonstantinopel und Várna 4 fl., d. i. vier Gulden österr. Wáhrung, bei den Fahrten zwischen Triest (Fiume) und Alexandrien, sowie zwischen Triest und Oonstantinopel über Syra und zwischen Triest und Bombay 1 fl. 80 kr., d. i. ein Gulden achtzig Kreuzer öster. Wáhrung, bei den Fahrten zwischen Fiume und Liverpool, sowie Triest, Calcutta und Singapore 2 fl. 50 kr., d. i. zwei Gulden fünfzig Kreuzer österr. Wáhrung, und bei allén übrigen Fahrten 1 fl. 15 kr., d. i. ein Grulden fünfzehn Kreuzer österr. Wáhrung für jede Seemeile. Der Gesammtbetrag der Meilengelder wird jedoch in einem Jahre 2.000,000 Gulden österr. Wáhrung nicht übersteigen. Ausserdem werden der Gesellschaft des österreichisch-ungarischen Lloyd die Gebühren für die Durchfahrt des Suez-Canals auf den subventionirten Fahrten für die Hin- und Rückreise vergütet werden. Die bei normalem Wetter zu erzielende Geschwindigkeit wird für die Fahrten zwischen Oonstantinopel und Várna auf zehn, für die Fahrten zwischen Triest (Fiume) und Alexandrien, sowie zwischen Triest und Oonstantinopel über Syra auf neun und für die übrigen auf mindestens acht Seemeilen für jede Stunde festgesetzt. Artikel 3. Die Dampfschiffahrts-Unternehmung des Lloyd verpflichtet sich auf den vertragsmássigen Fahrten der festgesetzten Fahrschnelligkeit ganz entspreohend gebaute, nach den Anforderungen des Passagier-, Brief- und Fahrpostdienstes eingerichtete und dem Laderaum nach dem normalen Verkehre angemessene und genügende Sicherheit gewáhrende Schiffe zu verwenden, derén effective Tragfáhigkeit im Durchschnitt mindestens 800 Tonnen betragen wird, worüber die Gesellschaft am Ende eines jeden Jahres dem gemeinsamen Ministerium des Aeussern einen Ausweis vorzulegen hat. Der k. k. österreichischen und der k. ungarischen Regierung wird es jederzeit freistehen., die Schiffe des österreichisch-ungarischen Lloyd in Beziehung auf die erwáhnten Erfordernisse durch zu diesem Zwecke zu entsendende Commissáre untersuchen zu lassen.