Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.
Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról
230 475. SZÁM. tats-Obligationen der ungarichen Ostbahn nicht nachzustehen habén, nur werden aus den mittelts G.-A. XLV. v. J. 1868 garantirten jahrlichen 3,799.837 fl. 50 kr. vorerst die auf die bereits emittirten ersten Prioritats-Obligationen entfallenden Zinsen und Amortisations-Quoten zu bezahlen seien, dann aber glekh die hier in Eede stehenden neu zu emittirenden Prioritaten bezüglich der Zinsen und Amortisationsraten derart zur Zahlung gelangen, dass nur der sohin noch erübrigende Rest der garantirten Annuitat den Actien der ung. Ostbahn zu gute kommt. Naehdem ferner den zuerst emittirten Prioritaten die hipothekarische Einverleibung am ersten Satze gesetzlieh zugesichert ist, erst auch die Nachstehung der neu emittirenden Prioritats-Obligationen gegenüber der álteren in der hipothekarischen Rangordnung unvermeidlich. Die grundbücherliche Sicherstellung ist somit in der Rangordnung nach dem genannten ersten Satze durch die ung. Ostbahn-Gesellschaft u. z. auf derén Kosten zu erwirken. ARTIKEL VII. Die Ablieferung der im vorigen Artikel erwáhnten Prioritats-Obligationen per fl. 19,998.000 nominal hat langstens binnen vierzehn Tagén nach Unterfertigung dieses Vertrages an die Bankén loco Wien u. z. in 20 Stück Interimsscheinen von je 999.900 Gulden laut vereinbarten beiliegenden Formulares zu erfolgen, welche jedoch falls die ungarische Ostbahn bis zum 28. Feber 1873 von dem in Art VIII. stipulirten Rückkaufsrechtes keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen der Ban^ in defiinitive Partial-Obligationen a 300 fl. umzuwechseln sind. ARTIKEL VIII. De ungarische Ostbahn-Gesellschaft steht das Recht zu, die ihrerseits verkauften 19,998.000 fl f Prioritats-Obligationen der ungarischen Ostbahn bis langstens Ende Feber 1873 zum Kurse von fl. 82 in Banknoten per 100 fl. nominal in Silber ganz oder theilweisen an sich zurückzukaufen, in wek chem Falle jedoch die Uebernahme der rückgekauften Prioritaten und die Begleichung der Schuld bis zum 30. Juni 1873 erfolgen muss. Die ungarische Ostbahn-Gesellschaft wird von diesen Rückkaufsrechte Gebrauch machen, entr weder falls durch eine Combination die fraglichen Prioritats-Obligationen ganz dem Verkehre entzogen werden sollten, oder falls sie dieselben zur Basis einer anderen Finanzoperation benützen wollte.. In letzterem Falle habén die unterzeichneten Bankén bezüglich jeder zur Verwerthung gebrachten Parthie das Vorrecht vor jedem anderen Kaufer, insoferne sie von denseíben gemachten oder acceptirten und ihnen bekannt zu gebenden Bedingungen für sich acceptiren. ARTIKEL IX. Den genannten Bankén steht es frei von dem in Art. VI. sipulirten Ankaufe pr. 19.998.000 Gulden ungarische Ostbahn-Prioritats-Obligationen wieder abzustehen und diese Abstehung ist dann als gehörig erfolgt anzusehen, wenn die Abstehungserklárung von den genannten Bankén vor Ablauf de$ 31. Marz 1873 abgegeben sein wird. ARTIKEL X. Sollten die genannten Bankén gemass des vorhergehenden Artikels vor dem Ankaufe der Prioritats-Obligation wieder abstehen, so sind sie doch zur sofortigen Rückstellung derselben nicht