Képviselőházi irományok, 1872. VIII. kötet • 463-477. sz.

Irományszámok - 1872-475. A közmunka és közlekedési- és pénzügyi ministerek együttes jelentése a keleti vasut ügyének állásáról

475. SZÁM. 231 verpflichtet, insoferne, dass an ihnen gegebene Darlehen nicht bereits vollstandig zurückgezahlt sein Wird. Diese Prioritats-Obligationen bleiben vielmehr den genannten Bankén als Pfand für das gege­bene Darlehen und sie sind berechtigt am 1. Juli 1873 bis zur Höhe ihres Guthabens zur börsen­miissigen Verausserung der gedachten Prioritats-Obligationen an der Winer Börse zu schreiten falls die ungarische Ostbahn-Geselischaft bis langstens am 30. Juni 1873 das gesammte Darlehen sammt Zinsen und Nebengebühren nicht vollstandig bezahlt habén wird. Sie sind ferner berechtigt aus dem Erlöse sich sofőrt zahlhaft zu machen, und für den Fali, als derselbe dazu nicht hinreichen würde, ihr noch restirendes Guthaben, gegen die ungariche Ostbahn-Geselischaft geltend zu machen. Dagegen habén sie den allfalligen Ueberschuss ihres Guthabens an die ungarische Ostbahn-Geselischaft abzufüh­ren. Die ungarische Ostbahn Gesellschaft verbindet sich vor ganzlicher Tilgung der ihr gemass dieses Vertrages erwachsenen Schuld an die genannten Bankén ohne die Einwilligung derselben keine weite­ren Prioritats-Obligationen zu emittiren. ARTIKEL XI. * Sollten die mehrgenannten Bankén von dem Ankaufe nicht zurücktreten so sind denselben dio angekauften Prioritats-Obligationen in Gemassheit der in dieser Vereinbarung ausgesprochenen Be­stimmungen zu belassen. so, dass nur der sich aus der Berechnung pro oder contra ergebende Saldo an die genannten Bankén und rücksichtlich, falls derselbe zu Gunsten der ungarischen Ostbahn-Ge­selischaft sich herausstellen würde an diese am 1. Juli 1872 auszubezahlen. ARTIKEL XII. Die unentgeltliche Comptabilitat des ganzen Gescháftes wird von der Franco-Oesterreichi­schen Bank in Wien besorgt, so zwar, dass die der ung. Ostbahn-Geslelschaft in Folge dieses Ver­trages auszubezahlenden Betrage, von der Franko-österreichischen Bank verabfolgt werden, und dage­gen die von der ung. Ostbahn-Geselischaft zu übergebenden Prioritats-Obligationen sowie sonstigen Leistungen und eventuellen Rückzahlungen von der genannten Bank in Empfang genommen werden. ARTIKEL XIII. Sollte die ungarische Ostbahn-Geselischaft vor dem festgesetzten Termine und ehe noch ein Betrag von 7,700.000 fl. in Noten durch selbe in Anspruch genommen sein würde, sich zum Rück­kaufe der Prioritats-Obligationen rechstkraftig béreit erklaren und auf jede weitere Darlehen im Sinne dieses Vertrages verzichten, so habén blos 10,000.000 fl, Prioritats-Obligationen das Substrat dieses Vertrages zu bilden und allén Beneficien, welche die kontrahirenden Bankén treffen sich nur auf 10,000.000 fl., statt 19,998.000 fl. zu beziehen. ARTIKEL XIV. Die ungarische Ostbahn-Geselischaft erklart unter Einem ihre Bereitwilligkeit bei allén et­waigen folgenden grösseren Finanzoperationen resp. der Ausdehnung ihres Eisenbahnnetzes, Erganzun­gen etc, die unterzeichneten Bankén zu den hieraus entspringenden financiellen oder anderen Trans­aktionén in erster Linie aufzufordern, und wenn die Bedingungen vereinbart werden können, in An­spruch zu nehmen.

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