Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.
Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak
86 1441. SZÁM. diger Abschluss aller dieser Anweis- und Forderuugen, da sich die bis 1-ten Juli d. J. (als dem Tagé, an welchen die neu zu ernennende Bischöfe die Güter anzutreten habén werden) einzugehen, anhoffende Proventen nicht sicher bestimmen, noch auch die unvermuthet etwann vorfallende Ausgaben vorhersehen lassen, gemacht werden kann, als werdet ihr nach erhaltener dieser unserer allerhöchsten Entschliessung und nach der wirklichen Uebergab der mit 1-ten Juli d. J. durch die neu zu ernennende Bischöfe anzutrettenden Bisthüniern, wo nanilichen allé bis dahin einzufliessende Einkünften, und Auslagen bewust, die íundi Instructi bestimmet, und überantwortet, íolglich allé positionen berichtiget sein werden, die fínal Berechnung namlichaufwasfür eineSummedie Caal anticipationen die damals noch nicht getilget sein werden, sich belaufen? Dann was für eine Summe jené Anweisungen, welche noch nicht ausgezahlet werden konnte, und sich unter denen obenangemerkten Posten etwa nicht befinden, betragen ? gehorsamst einzusenden habén, umso nach auch auf die Tilgung dieser für denken, und den ganzlichen Abschluss veranstalten zu können. Sechstens. Uiber diese nun in den fünf Abschnitten vorangesetzte Einrichtung und Erfordernissen und des hierzu gewidmeten Gfrosswardeiner Bischöfliclien Fonds habén Wir folgende sistematische Eintheilung gnadigst angeordnet, und zwar sind die GrossAvardeiner Bischöflichen Herrschaften benanntlich die Herrschaft Belényes in — fl. Bel und Vaskó in —• fl. dann die Herrschaft * 22. 23. Grosswardein in — fl. angeschlagen, und sonach von allén vier Herrschaften der Oalculus auf ~ fl. jahrlichen Ertragniss herabgesetzet worden, und dieses zwar auch jener Ursache halber, damit man von der sichern Bestreitung aller darauf beschehenen Anweisungen desto zuversichtiger, und gewisser sein mögé. Wenn nun die in den 5. Abschnitten angeführte Ausgabs Posten gegeueinander gehalten werden, so zeiget sich dass die in 1-ten Abschnitt erörterte 'Posten für die Einrichtung des Grosswardeiner Bisthums latini ritus in allén eine Summe betragen per 41,500 fl. für die griechisch Grosswardeiner Diaeces nach den 2-ten Abschnitt 19,500 fl. zur Beförderung der heiligen Union iusgesammt nach Inhalt des 3-ten Abschnitts 23,650 fl. Wie in dem 4-ten Abschnitt erwahnet worden, zur Bestreitung der Interessen für die aus dem Studien Fond vorzuschiessenden Kapitalien per . . ... . . . . . 22,800 fl. a 5% ............... .../.. . . .-•; 11,400 fl. Für die englischen Fraulein . , . ..-.,';. . . . 3840 fl. Für den Zimgger Bischof . . . . . 4000 fl. Für den Zimgger Pfarrer . .... . . . • . . . ... . . . 678 fl. 46 7 8 k rFür den neuerdings aus dem Studien Fond angetragenen Vorschuss per ~ fl. in Gemassheit des 5-ten Abschnitts in jahrlichen Interessen per 5000 fl. Welche Kubriken allé zusainmen genomuien eine Summe per 109,568 fl. 46 7 2 kr. betragen, folglich verbleibet noch nach Abzug dieser Summe von der angenommenen jáhrlicheu Ertragniss der Güter per ^ fl. ein Fond übrig jahrlich. Ertragniss von 431 fl. 13 1 / 2 kr. Diese erste bemelte Eintheilung wird demnach auf den Bischöflichen Fundum dergestallt zu versichern sein, dass dem Grosswardeiner Bischof latini ritus die Herrschatt Grosswardeinin ^-fl. eingeraumet werden, wovon er seine Congruam beziehet mit ' • . . 20,000 fl. zu Dotirung der in der Herrschaft vorfindigen Pfarrer, wie auch zu Kirchen, und Schulen exjure Patronatus . 4000 fl. pro Sartis tectis ' 5000 fl. pro Consistorialibus Expensis 1000 fl. pro Dote Ecclesiae wird selber zu Handen des Custos zu erlegen habén , . ,. 2000 fl.