Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.

Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak

1441. SZÁM. 81 selbes diesen Beitrag auch fürohin zu leisten habén, aus den Einkünften des Bisthums aber noch jahr­liche 300 fl. beigesetzet werden. Was ferners die bishero theils ex Cassa pia, theils ex Cassa Episcopatus für die Kirchen­diener abgegebene und ohne Deputaten sich auf 1433 fl. belaufende Betrage anbelanget, so werden selbe zwar da nach Endigung des Kirchenbaues sowoiil der Architekt als die übrigen alda specificirten Individua, welche unter die Klasse der Kirchendiener nicht gehören, sondern lediglich zu denen Gebau­den gebrauchet worden sind, entlassen werden, der Bischof sammt dem Kapitel hinfüro über die Kirche, nach dem Grebrauch allübrigen Bisthümer aus dem hierzu bestimmten Fond die Obsorge ohnehin tragen müsse, und folglich sothane Auslag ohnehin von sieh selbst aufhören, da jedoch der Kirchendiener mit seinen Gehilfen, und der Messner zu verbleib m habén, so könnte nebst dem durch das Kapital ausser dem Deputat wie bishero auch künftig zu verabreichenden 121 fl. aus dem Bischoflichen Fond hoc titulo lediglich 200 fl. ad Dotem angeschlagen werden. Für die Kirchen Musique um selbe hinlanglich zu bedeken, werden überhaupt mit Inbegrif der Deputaten 900 fl. beiláufig für einen Succentor aber 300 fl. und für einen Praebendarius 200 fl. jáhr­lich erforderlich sein. Vermög diesen positionen betragete alsó die ganze Dotation der Kirche 2600 fl. wenn aber zu dieser Summe das von 4384 fl. Kirchen Kapital abfallende Interessé per 263 fl. zugeschlagen wür­den, in ganzen 2863 fl. Obwohlen nun von dieser Summe ab Seiten des Bisthums nicht mehr dann 1800 fl. zu praestiren kommeten, nachdem das Kapitel jahrlich 860 fl. bishero dazu beigetragen, und auch künftighin zu entrichten hat; so habén Wir-dennoch in Anbetraeht dessen, dass die Kirche gross, und dahero biliig ist, dass der Gottesdienst mit aller Anstandigkeit verricbtet, und pro Sartis tectis, et renovanda supelleetili sacra etwas mehreres als oben angesetzet worden, ausgemessen werde, gnadigst zu bestimmen für nöthig eraehtet, dass überhaupt ohne der Obtingenz des Kapitels aus dem Bisthume hoc titulo -^ fl. ausgemessen werden sollen. Was demnach die Erbauung der Bischoflichen Kesidenz zu G-rosswardein betriít um mit die­sen sehr kostbaren Gebaude einnial ein Ende zu machen, und dennoch für die Zukunft nöthigst zu sor­gen, so gehet unser allergnadigster Wille dahin, dass bei dieser der Sache Bewandniss, da bereits ein Theil der Kesdenz verfertiget ist, wenigstens noch die Hauptstiege, der Saal, und die nothwendigeh Stallungen insoweit hergestellet werden sollen, damit der neu zu ernennende Bischof eine hinlang­liche Wohnung bekomme. In dieser Absicht werden demselben gleich bei Antrettung des Bisthums •— fl. mit der Verbindlichkeit aus dem Fond der erledigten geistlichen Beneficien ein für alle­mal zu gebén sein, dass er die beschadigte Dachungen repariren, und in soweit die Gfelder erkleklich sein werden, die höchste Nothwendigkeiten besorgen, und herbeischaffen solle. Weiters werden zur Bischoflichen Oongrua titulo sartarum Tectorum Residentiae Episcopalis und der dahin gehőrigen Grebáuden jahrlich— fl. beizulegen sein, mit der Bedingniss, dass der Bischof jenes, was von dieser Summe ultia Sarta tecte erübrigen wird, nach und nach zur Erbau­und Einrichtung der Zimmer und Wohnungen verwende, auf welche Art der Bischofé die nöthigen Wohnung alsogleich verschaffet, der übrige Theil aber der Residenz ebenfalls nach Verlauf einiger Jahren in dem vollkommenen Stand gesetzet wird. Was dem andern Flügel der Bischoflichen Residenz (da dem Bischof nurder Mitteltheil, und ein Flügel überlassen wird) anbe­langet, so wird selber vermög nachfolgender weiterenYerordnung von der Bischöflichen'Resi­denz ganzlichen abgesonderet, und zum Gebrauch des Seminarii junioris cleri, und ves­pective pro Barochis deficientibus gewidmet werden, zu wessen Herstellung und Unterhaltung demnach auch ein besonderer Fond angewiesen werden wird. Dabei habén Wir die Co-ngruam E p i s c o p al e m aus mehreren wichtigen Beweggrüüden KÉPVH. IEOMÁNY 1869/72. XTL 11

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