Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.
Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak
82 1441. SZÁM. aufjahrliche 5- fl. allergnadigst zu bestimmen geruhet, und gleichwie der Bischof auch das jus Patronatus in der Herrschaft Grosswardein (die ihme eigenthümlich verbHbet) auszuüben verpflichtet ist, dessen Onera bishero aus der Cassa pia der -~- fl. sind bestritten worden, ebenso wollen Wir gnadigst, dass da diese Cassa pia nunmehro in dieser qualitat nicht inehr belassen wird, nebst deme die Anstándigkeit selbst, und das anderen Grundherrn zu gebende Beispiel erforderet, dass der Bischof in seinen eigenen Gütern, die Pfarreien, Kirchen, und trivial Scbulen utriusque ritus zur Aneiferung anderer in guten Stand erhalte, und die Pfarrer wobl dotire, welche er aus denen eingesckrankten Einkünften Mensae Episcopalis zu praestiren nicht vermag, demselben hoctitulo jahrlich: 400Q fl- pro expensis ponsitorialibus aber jahrlich: 1000 fl. ausgemessen werden sollen. Wie dann demnach Yermög vorangeführten der ganze Fundus Dotationis des Bischöfens latini ritus jahrlich —~ fl. betragen wird. Diesen tritt noch bei die gáozliche Berichtigung der Erfordernissen des Seminarii junioris cleri, welches da es bereits dergestalt dotiret ist, dass selbes aus ihren dermaligen Einkünften ganz füglich bestehen kann, so werde lediglich ab Seiten des Bisthums, statt derén an erstgedachtes Seminarium alljahrlich abgereichten 100 Klafter Holz ein Kapital per -^ fl. ein für allémai zu bezahlen sein, wo hingegen zur Einrichtung des einen Flügeí der Residenz zum Seminario per aversionem ein für allemal ^- fl. anzuweisen sind, das übrige aber mit der Zeit von der eigenen Wirthschaft des Seminarii und vielleicht auch der Freigebigkeit der Domkapitularen vollkommen herzustellen sein wird. Die Eintheilung der Professoren, welche aus denen Bischöflichen Einkünften ihren Gehalt zu beziehen habén werden, habén Wir folgendermassen gnadigst festgesezet, nahmlich ein Professor wird wie bishero ein Canonicus Theologus das Lehramt gratis zu vertretten habén, die andern dreie können in dem Seminario ihre unentgeltliche Wohnung erhalten, nicht minder jeden zu 120 fl. gerechnet, folglich mit 300 fl. alda auch verköstet werden; Titulo Salarii aber sind dem altern 400; den zweien letzteren aber jeden 300 fl. auszumessen, mithin belaufet sich Kost und Gehalt zusammen auf 1360 fl. welch jahrliche Ausgabe demnach ebenfalls aus denen Bischöflichen Einkünften zu bestreiten sein wird; da beinebst diese Diaeces nicht anders, als die übrigen behandelt werden soUe, allwo namlichen allé Religions Ausgaben von der Cassa Parochorum ordnungsmassig bestriten werden; so ist auch hier alles, was unter dem Namen Religions Ausgabe vorkömmt, dahin zu verleiten. Damit aber sowohl die Cassa Parochorum, als auch der Diaecesan Bischof von Grosswardein wisse, in wie weit er einen jahrlichen Antrag hierzu machen könne, so wird in Bücksicht auf allé sowohl schon wirklich angewiesene, als auch weiters anzuweisende latini ritus Diaecesan Erfordernissen eine Summe pr jahrlich 8500 fl # festgestellet, und solche dergestalt der Cassa piae einverleibet, dass von dieser Summe dermalen vorzüglich der dermalige Pfarrer und Schulmeister Betrag bis weitere Eegulirung bestritten; der Uiberrest aber pro Mssionariis, Capellanis novis, und zur Congrua der neuen Pfarrer verwendet,. und endlich einige tausend Gulden zur Erbauung der Pfarrkirchen, urd Pfarhöfe nach Vorschrift unserei k. Statthalterei, wohin der Bischof jederzeit vorlaufig seinen Bericht zu erstatten, und von dannen die Anweisung zu gewartigen gehalten sein wird, gewidmet, worüber jedoch die jahrliche Berechnung ihr Statthalterei eingesendet werden solle, zumalen diese Gelder, in so weit sie einmal für die Erfordernissen dieser Diaeces nicht mehr nothwendig sein sollten, mit der Zeit auch zum bestén anderer Diaecesen, und Religions-Ausgaben verwendet werden können. Gleichwie ferners das Kapital der deficienten nicht mehr dann 4668 fl. 18Y 2 kr.; wovon das Intresse kaum zu eines Individui gebührlicher Verpflegung erkleklich ist, betraget, so ist unser allergnadigster Antrag dass zur Pensionirung derlei deficienten, gieich wie es bei Regulirung der Neutraer Diaeces geschehen ist, für jedes Individuum " wenigstens 300 fi. gerechnet werden sollen,