Képviselőházi irományok, 1869. XVI. kötet • 1441-1460. sz.

Irományszámok - 1869-1441. Jelentése a vallás- és közoktatásügyi ministerium felügyelete és kezelése alatt lévő különféle alapok és alapitványok jogi természetének megvizsgálására kiküldött 12 tagu bizottságnak

1441. SZÁM. 121 26-ik szám. Allerunterthánigster Vortrag der treugehorsamsten geistlichen Hofkommission. In Betreff einiger durch . den Statthalterei Praesidenten wegen Aufhebung der Stifter zu Martinsberg und Csorna anher gestellten Anfragen. Unter dem Vorsitze : Des Freiherrn von Kresel. lm Gegenwart der Hofrathe : Grafen von Sauer, • „ Hanike, „ Fritz, „ Haan, „ Redel, » Zippe. Euer Majestat. Ueber die dem Statthalterei Praesidenten Grafen von Niczky per privatas zugefertigte höchste EntscMiessung, vermög welcher die Benedictiner Erz Abtei von Martinsberg, und die Prámonstratenser Probstei von Csorna alsogleich aufgehoben werden sollen, berichtet erwáhnter Praesident in der Anlage, dass er zur genauesten Befolgung derselben das Nöthige mit der gehörigen Vorsicht eingeleitet, insbe­sonders aber für das Benedictiner Stift, welehes das ansehnlichste und vermöglichste im ganzen König­reicb. ist, den in dem Klöster Aufhebungsgeschaft manchfaltig geübten Statthaltereirath Grafen von Brunzvik bestimmet habé, damit er bei der Aufhebung die wesentliche Einleitung selbst treffe, die Fortsetzung aber des Gescháftes dem Eaaber Cameral Administrators Adjuncten- überlasse. Nebst diesen pflichtschuldigen Bericht fragt er sich über folgendó zwei Punkten an : Erstens. Da zwischen der Erz Abtei, und denen andern Benedictiner Stiftem ein etwel­cher Zusammenhang obwaltet, und diese obschon sie im wesentlichen für sich selbst bestehen, und'durch ihren eigenen Abten verwaltet werden, von jener doch einigermassen'abhangig waren, so bittet der Prae­sident um die Belehrung ob nach vollzogener Aufhebung besagte Stifter hievon nicht mit dem Beisatz zu verstaudigen waren, dass ihre fernere Verbindlichkeit dadurch gánzlich eingestellet sei. Zweitens. Da gleich nach erfolgter Aufíassung des Stiftes einem jeden Individuo auf die Zeit, als es noeh im Stift verbleibet, der normalmassige Gehalt verabreichet werden muss, so fragt er sich an, was Euer Majestat denen zwei Pralaten für einen Gehalt allergnadigst zu bestimmen geru­hen wollen ? Grutachten. Der erste Punktdieses Praesidial-Schreibens wird Euer Majestat hiermit zur höchsten Wissen­s chaft allerunterthánigst Torgelegt. Der in dem zweiten dahin gemachte Antrag, die von der Erz-Abtei KÉPVH. IKOMÁNY 1869/72. XVI. I 6

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