Képviselőházi irományok, 1869. III. kötet • 241-347. sz.

Irományszámok - 1869-263. A fiumei kérdés ügyében kiküldött magyar bizottság jelentése az országgyüléshez

70 263. SZÁM. Zukunft durchaus gar keine naehtheilige Folgerung, welche die Eechte der Autonomie Fiume's als abge­sondertes und zur ungarischen Krone unmittelbar verbundenes Territórium, beeintráchtigen könnte, daraus ziehe. Bevor wir jedoch zur Vorlage unserer Vorschlage sehreiten, auf Grund welcher wir die organische Festsetzung der Autonomie Fiume's zu entwerfen gedenken, und bevor das, den unmittelbaren Verband Fiume's mit der ungarischen Krone anerkennende und sanktionirende G-esetz durchgeführt werde, können wir zur Wahrung unserer Eechte nicht umhin, feierlichst zu erkláren, dass obwohl das königliche Eescript es erwahnt, dass die gemeinschaftliehen Angelegenheiten als : Krieg, Finanzen, Handel und Marine, welche sowohl in administrativer als gesetzlicher Beziehung zwischen Ungarn und Croatien-Slavonien vereinbart worden sind, auch mit Fiume gleichfalls geregelt wurden, wir diese Anschauung nicht theilen und diess nicht zugeben können, da Fiume, obgleich ein anerkannt selbststandiges Territórium, an dem Zustandekom­men des bezüglichén Gesetzes, als selbststandiger Faktor nicht theilgenommen hat, somit aus denselben für Fiume, weder Eechte noch Pflichten abgeleitet werden können. Dessenungeachtet, nachdem die Vertreter der Stadt Fiume, nicht nur gerne béreit sind Hinder­nisse hinwegzuraumen, sondern die sehnlichsten Wünsche hegen, die thatsachliche und unmittelbare Vererni­gung ihrer Vaterstadt mit der ungarischen Krone, baldmöglichst erfolgt zu sehen, wenn dies ohne Gefáhr­dung ihrer ererbten Eechte stattfinden kann, erkláren dieselben im Namen Fiume's, dass sie auch bezúgd lich Fiume's, ohne diessfalls eine weitere Vereinbarung zu treffen, die Gemeinschaftlichkeit des Krieges, der Finanzen, des Handels und Seewesens, welche in legislativer Beziehung von dem Parlamenté in Pest und in administrativer Hinsicht, von der hohen ungarischen Zentral-Eegierung gehandhabt werden, annehmen. Nachdem es zufolge der vorausgehenden Darstellungen unbestreitbar ist, dass Fiume mit seinem Gebiete, als ein unmittelbar zur ungarischen Krone gehörendes selbststandiges Gebiet ist, so folgt hieraus, dass es Fiume zusteht, diejenigen Massregeln zu bestimmen, die sich auf seine autonómé Stellung hin­sichtlich der nicht gemeinschaftliehen Angelegenheiten, als : die innere politische Administration, Unterricht, Cultus und Justiz beziehen. Nachdem es hier nicht am Platze ist, die auf die Autonomie Fiume's bezughabenden Massregeln zu detailliren, so beschranken sich die Gefertigten, bloss im Allgemeinen jené Grundsatze anzudeuten, welche bei Festsetzung der organischen Einrichtung, als Basis dienen werden. Demgemáss beantragen wir : 1-tens. Die Stadt Fiume mit seinem jetzigen Gebiete, bildet einen separaten, unmittelbar zur ungarischen Krone gehörenden Körper. 2-tens. Aus dieser seinen autonómén Stellung folgt, dass Fiume alléin das Eecht gebührt, seine legislativen und administrativen Verháltnisse mit dem ungarischen Eeiche zu regein. 3-tens. Ohne Prajudiz dieses seines Eechtes wird festgestellt, dass die von dem ungarischen Eeichstage und dem ungarischen Ministerium auszuübende Legislative und Exekutive, gemeinsam sei. 4-tens. Fiume wird am ungarischen Eeichstage in Pest, nach dem 1848. XXVII. Gesetze, durch einen Deputirten reprásentirt sein. 5-tens. Um seine autonómé innere Munizipal-Administration festzusetzen, behalt sich Fiume vor, im Sinne dieses Gesetzes ein eigenes Statut zu verfassen und zur gesetzlichen Inartikulirung vorzulegen. 6-tens. Als Grundsatz wird indessen festgesetzt, dass der Gemeinde das Eecht zusteht, ihren Vorstand und allé ihre Organe selbst zu erwahlen. 7-tens. Die Gemeinde wird die vollkommene innere Administration innerhalb der Gesetze und Statuten selbststándig ausüben. 8-tens. Die Gemeinde wird mit den Eegierungsorganen und allén Jurisdiktionen des Eeiches un­mittelbar korrespondiren. 9-tens. Mit Eücksicht, sowohl der Verschiedenheit der Sprachen, als anderer mehrfacher Umstánde behalt sich Fiume vor, mit der ungarischen Legislative, die auf die künftige Justizpflege sich beziehenden, den örtlichen speziellen Verhaltnissen angemessenen Yereinbarungen und Yerfügungen zu treffen; bis dahin,

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