Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)

I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 94. Madách Imre az Alsósztregován felállítandó szeszgyárába a gőzkazán kipróbálásához szakértő kiküldését kéri (Alsósztregova, 1856. november 3.) - 95. A Gyürky kontra Madách csereszerződéses per összefoglalása (Balassagyarmat, 1857. május 19.)

Nach dem 1800 und etlichen Jahren hat der gegenwärtige Herr Kläger die Erben des Alexander Madách nehmlich den Gatten der Erstgeklagten, Emerich Madách und ihren Schwager Johann Madách - da diese von dem Tausche zurückgetreten sind, auf Grund der Beilage 1. einen Schuldforderungsprozeß angestrengt. Diesem zu Folge wurde zwischen den damahligen und auch gegenwärtigen Kläger, und den Ehegatten der Erstgeklagten ein freundschaftlicher Vergleich geschlossen, womit alle Rechtsstreitigkeiten, welche aus dem Tauschvertrage A. und der 6000 fl sub 1. herrührten beglichen worden sind - derart daß der Ehegatte der Erstgeklagten Emerich Madách, dem Herrn Paul Gyürky - gegenwärtigen Kläger - über das Capital pr 6000 fl einen und über die Zinsen hievon pr 8825 fl auch einen zweiten Schuldschein ausgestellt, und überdies den Zinsenresl pr 1250 fl in baren erlegt hat, wie dieses mit dem Bcilag 3, 4 und 5. bewiesen ist. Da sonach alle Prozeße aufhörten, wurde der Schuldschein sub 1 dem damahligen Geklagten Emerich Madách durch den damahligen und gegenwärtigen Kläger zurückgestellt, und der Erstere hat wiederum diesem Letztern eine Recognition, worauf nach Stefan Gyürky anerkannt hat, daß die durch ihn auf besondere 2 Schuldscheine dem Alexander Madách geliehenen 1000 CM in diese 6000 fl eingerechnet wurden ­übergeben wurde, wie dies aus der sub 6 enl haltenen Bcstättigung desselben zu ersehen ist, daß sich dieser Thaibestand wirklich so verhallen, daß nehmlich beide Theilc von dem perennal Tauschvertragc zurückgetreten sind, und daß der Ehegatte der E. Geklagten diese 6000 fl CM sammt 5% Zinsen erlegt hat, bestättigen die rückgestellten Obligationen 4 et 5. wie auch den Umstand daß Emerich Madách daß Fabiankaer (Jut laut 7 an Paul Rutlkay verpachtete. Daß beide Theilc von diesem Tauschvertragc abgestanden sind, wird auch dadurch bewiesen, daß laut Beilage 8 der Geklagte seinen Tótharlyaner Antheil, welcher in diesem Tauschvertrage enthalten war - laut Beilagen sub 8 noch im J. 1837 an die Erstgeklagtc verpfändet hat; Dasselbe wird auch dadurch bewiesen, daß die übrigen Stefan Gyürkyschen Erben gegen die Geklagten nicht aufgetreten sind, weil sie wohl wissen, daß ihnen kein Klagrcchl zusteht. Die beiden Zweitgeklagten beharren bei der Einrede der Erstgcklagten; Karl Madách führt noch insbeondere an, daß die Klage auch aus dem Grunde gegen ihn unrechtmäßig gerichtet ist, weil er von dem Klagsobjecte nichts besitzt. Replik Nach dem Patente vom 29 Nov. 852 sind nur die jenigen auf ein Cambium Bezug habenden Prozeße nicht fortführbar, welche aus Mangel der äußeren Form herrühren. Das sub A ist nur in einem kleinen Theilc ein perennal Cambium, in Wesentlichen aber perennal Kaufs Verkaufs Vertrag - Fassio, - dessen Hauptbedingniß durch den Vater des Klägers durch Zahlung der Hälfte des Kaufpreises pr 6000 fl erfüllt hat. Auch kann die Verjährung in gegenwärtigen Falle nicht Platz genisen, weil hier die Jahre nicht von der Ausstellung der Urkunde A sondern von demjenigen Zeiträume ­wenn die Güter hätten übergeben werden sollen - zu berechnen sind; weil aber die Erstgeklagle erst nach dem laut B am 5ten Aug 845 erfolgten Tode der Theresia Izsák in den Besitz des aingeklagten Guthsanlhciles gelangen konnte, und gelangte, so war sie nur damahls verpflichtet diesen Guthsantheil zu übergeben. Zur Beslätligung, daß die 194

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