Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)
I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 94. Madách Imre az Alsósztregován felállítandó szeszgyárába a gőzkazán kipróbálásához szakértő kiküldését kéri (Alsósztregova, 1856. november 3.) - 95. A Gyürky kontra Madách csereszerződéses per összefoglalása (Balassagyarmat, 1857. május 19.)
Erstgeklagte erst im Jahre 1846 in den Besitz dieses Gutsantheile gelangte, bittet er die Zeugenvernehmung laut C. Bezüglich der durch die Geklagte ad meritum vorgebrachte - daß nehm lieh der Kläger die laut 1. deobligirten 6000 fl zurückerhalten, und hiemit die Fassion sub A außer Rechtskraft gesetzt wurde, sonach gegenwärtiger Prozeß als aufgehört zu betrachten sei, wird erwiedert. Der Großvater der Geklagten Alexander Madách war dem Vater des Klägers nicht nur diejenigen 6000 Í1 schuldig - weiche er zu Folge de Fassion sub A behoben hat, sondern schuldete denselben mehrere auf mehrere Tausende sich belaufende Capitalien, wie dieses nicht nur die sub 3 vorgewiesene Scarteke, sondern und insbesonder die beilagen sub 4, 5 et 6. außer allen Zweifel setzen, weil aus denselben klar zu entnehmen ist, daß Alexander Madách, welcher von Stefan Gyürky laut A 6000 fl behoben hat, demselben laut 1. mit 6000 fl laut 3, mit 8815, laut 4, wiederum mit 6000 Í1 und laut 6, 500 fl schuldete; die Scarteke sub 3 wird durch das sub 5 vorgewiesene bekräftigt, nach welchen die Schuld 8825 fl betragen hat; - die Geklagten haben jedoch mit nichts erwiesen, daß die zu Folge der Fassion sub A gezahlten 6000 fl zurückgezahlt worden wären. Hiebei ist auch zu betrachten, daß am 18 April 1791 - als am Tage der Ausstellung dieser Fassion - Stefan Gyürky als Käufer des Alexander Madách als Verkäufer laut Obligation sub D - 1200 fl schuldig geblieben ist; - und daß eben an diesem Tage Alexander Madách von Stefan Gyürky 6000 fl als Darleihen erhalten hat; welche er auch zurückgezahlt hat. Hievon ist ersichtlich, daß Stefan Gyürky den Alexander Madách nachstehende Beträge zugezahlt hat. a./ laut der Fassion sub A 6000 fl - welche auch gegenwärtig bei den Geklagten sich befinden, b./ laut Beilage 1. - 6000 fl c/ laut 6 - 6000 fl weil aber derselbe diese nicht ganz entrichtete, so hat er den Alexander Madách einen Schuldschein sub D. über den Restbetrag pr 1200 fl ausgestellt, daß er aber auch diesen Reslbestand bezahlt hat beweiset der in den Händen des Klägers befindliche Schuldschein; - so hat auch Alexander Madách resp. seine Erben die laut 1 deobligirten 6000 fl entrichtet - welche alle Umstände die Geklagten anerkennen. Die Hauptsache ist die, daß die in Folge der Fassion erlegten 6000 fl sich auch gegenwärtig in Händen der Geklagten befinden, und inbesonder da diese Fassion nicht zurückgezogen wurde, so sind die Geklagten verplflichtel die in derselben bezeichneten Gutsantheile in natura auszufolgen, so wie auch der Kläger verpflichtet ist bei der Übernahme die zweite Hälfte der Fassionssumme pr 6000 fl zu erlegen; da aber laut der Fassionsurkunde von der bereits erlegten Hälfte pr 6000 fl die Interessen von Ausstellungslage 18 April 1791 bis zum heutigen Tage zu berechnen sind und da solche die andere Hälfte pr 6000 fl weit übertrefen werden, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Geklagten verpflichtet sind - das eingeklagte Gut ohne Entrichtung eines Geldbetrages aus zu folgen, und so wie auch dem Überschuß dieser 6% Zinsen nach Abzug dieser Fassionsbetrags Hälfte zu bezahlen. Das Klagsbegehren ist somit gerechtfertigt, um so mehr als denselben auch die weiter bewcislose Belege der Geklagten nicht widersprechen insbesondere 195