Újabb Madách Imre-dokumentumok a Nógrád Megyei Levéltárból és az ország közgyűjteményeiből - Adatok, források és tanulmányok a Nógrád Megyei Levéltárból 18. (Salgótarján, 1993)

I. Madách Imrére közvetlenül vonatkozó dokumentumok (1823. január 21. – 1865. szeptember 16.) - 94. Madách Imre az Alsósztregován felállítandó szeszgyárába a gőzkazán kipróbálásához szakértő kiküldését kéri (Alsósztregova, 1856. november 3.) - 95. A Gyürky kontra Madách csereszerződéses per összefoglalása (Balassagyarmat, 1857. május 19.)

Gutsantheil nach Verlauf der noch damahls rückständig gewesenen 23 Pfandjahre von Ladislaus Izsák auszulösen, und dem Stefan Gyürky oder seinen Erben zu übergeben, wogegen sich wiedrum der leztgenannte verpflichtete, die noch rückständigen 6000 fl bei dieser Gelegenheit zu zahlen, und die 2 Kistót-Hartyaner Sessionen zu übergeben. Da aber die Erben des Alexander Madács den P. Fábiankaer Antheil noch im Jahre 1846 in Besitz genommen haben und auch gegenwärtig besitzen, und da dem Kläger ungeachtet dessen daß die Hälfte der Sessionssumme per 6000 ft Rf. bereits gezahlt, und auch das in Tausch gegebene Kis Tót Hartyáner Guthsantheil bereits übergeben wurde in gütlichen Wege nicht ausfolgen wollen, so stellt er die bitte, daß nachdem er die andere Hälfte der bedungenen Summe pr 6000 fl CM zu erlegen und den Tót Kishartyáner Guthsantheil walchlehem (!) ohnehin schon die Geklagten bereits besitzen - auszufolgen bereit erklärt - ihm diesen Pusztafabiankaer Guthsantheil, sammt Nutznüssung, Deteriorationen und Prozeßkosten zuzuerlheilen und in factischen Besitz zu übergeben. NB. Die provozirte Fassions Urkunde A. wurde bloß in einfacher Abschrift beigelegt. Einrede Dto praes 11 Juni 854 Z.2166 Der Kläger hat kein Klagrecht: 1. Mit Ausstellung des perennal Tausch und Verkaufs Vertrages - nehmlich seit 18ten April 1791 bis zum 20ten April 1854 als dem Tage - an welchen gegenwärtige Klage überreicht wurde, sind bereits 63 Jahre und 2 Tage verflossen, sohin ist das Klagerecht auch nach dem ungarischen Gesetze verjährt, und nach dem 1 Pte vom 29 Nov. 852 Par. 16 können die aus Cambio herrührende Proceße nicht nur nicht neu angestrengt werden, sondern sind nicht einmahl fortführbar; daß das sub A vorgewiesene nichts anderes als ein Cambium ist, beweisen die in der Klage in der 10 und 12 Zeile - und in dem sub A auf der 4 Seite 25 und 28 Zeilen unterstrichenen Stellen. Aus diesen Gründen bittet sich die Klägerin von dem Klagsbegehren frei zusprechen und dem Kläger zum Ersätze der Prozeßtkosten zu verurtheilen, und dies um so mehr, weil gegen wärtiges Klagsbegehren nicht nur widerrechtlich, sondern auch böswillig ist, weil der Kläger mit demselben sich zu bemühen scheint das zu erlangen, was er bereits besitzt, u. z. Der Schwiegervater der Erstgeklagten Alexander Madách - hat eben damahls als das sub A angeferigt wurde, über die in dem sub A enthaltenen 6000 fl dem Stefan Gyürky Vater des Klägers einen Schuldschein ausgestellt, worinn sich derselbe verpflichtete in dem Falle - wenn das sub A in Wirkung tritten sollte - die von diesem Betrage entfallenden 5% Zinsen, in dem Falle aber wenn das sub A besprochene von Seite desselben oder dessen erben nicht eingehalten werden wollte oder könnte, das Capital sammt Zinsen auf einmahl den Stefan Gyürky oder dessen Erben zu bezahlen, in dem ersten Falle war zugleich Stefan Gyürky verpflichtet die Tauschverpflichtete 2 Tóthartyáner Ansässigkeiten zu übergeben, in dem zweiten Falle aber, daß heißt wenn das sub A nicht ins Leben treten sollte, hat Stefan Gyürky oder seine Erben diese 2 Ansäßigkeiten zu behalten; - wie dies Beilage 1 bestättigt. 193

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