Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)

SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn

Quote und Zoll- und Handelsbündnis sollte mit diesem Abkommen die Staatsschuldenfrage endgültig gelöst werden. Schon zu Beginn der ersten wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen traten die Differenzen beider Ausgleichsgesetze in der Staatsschuldenfrage besonders deutlich und schnell zutage; oder besser gesagt, es war cisleithanischerseits eigentlich nicht das Gesetz, sondern nur ihre - dem ungarischen Gesetzestext differente - Auffassung. Denn das cisleithanische Ausgleichgesetz existierte während der Ausgleichsverhandlungen 1867 noch nicht. Es wurde erst nach der Einigung im Wirtschaftsausgleich am 21. Dezember 1867 sanktioniert. Nur drei Tage später - am 24. Dezember - erhielten die Einigungen in der Quotenfrage, das Zoll- und Handelsbündnis und eben die Staatsschuldenregelung die Sanktion des Monarchen. Im Gegensatz zu Ungarn wollten die cisleithanischen Vertreter die Staats­schuldenfrage mit den Quotenverhandlungen verknüpfen. Für sie bildeten die laufenden pragmatischen Ausgaben und die Rückzahlung der Staatsschulden zusammen den gemeinsamen Aufwand. Anders ausgedrückt, die Beitragsleistung jedes Teiles zu den laufenden Ausgaben konnte nur festgestellt werden, wenn der Anteil an der Tilgung der Staatsschuld geklärt war und dieser konnte nur bestimmt werden, wenn auch die Quote bekannt war. So sollten beide Verhandlungen gleichzeitig von den Deputationen gemeinsam geführt und ein prozentueller Schlüssel für beides gefunden werden.10 Dies entsprach jedoch nicht der ungarischen Auffassung. Rein rechtlich war dieser Vorgang nicht möglich, so argumentierte Ungarn, weil die paktierten Angelegenheiten - zu denen auch die Staatsschulden zählten - aus Regierungs­verhandlungen hervorgingen, die Einigung der Quote jedoch durch Deputationen beider Parlamente erfolgen sollte.11 Inhaltlich wurde dieser Vorgang abgelehnt, weil die Quote von beiden Teilen entsprechend ihrer Belastbarkeit getragen werden sollte, bei den Staatsschulden jedoch Ungarn nur soviel zu übernehmen bereit war, damit „die Wohlfahrt der übrigen Länder Seiner Majestät, und damit zugleich auch die Ungarns, nicht zusammenbreche“.12 D. h., die Lasten, die Ungarn bereit war, zu den laufenden Kosten zu übernehmen, entsprachen nicht dem Anteil, den es bei den Staatsschulden akzeptierte.13 Denn da die Schulden ohne die notwendige Zustimmung der ungarischen Gesetzgebung aufgenommen worden seien, könne Ungarn eigentlich auch damit nicht belastet werden, so die ungarische Auffassung. So gäbe es keinerlei rechtliche, aber auch keine moralische Verpflichtung, sich an der Schuldtilgung zu beteiligen. Lediglich das ungarische Eigeninteresse, mit Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen 10 H ö 1 z 1, Andrea Barbara: Die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Österreich und Ungarn 1867-1918. Bd. I, Diss Graz 1989. S. 7. 11 Ebenda,S. 18. 12 G.A. XII ex 1867, § 54, S. 218-219. 13 H ö 1 z 1 : Ausgleichsverhandlungen, Bd. I, S. 19. 181

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