Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)
SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn
Anatol Schmied-Kowarzik von 1867 fällig. So fanden parallel zueinander die Verhandlungen wegen Erneuerung des Zoll- und Handelsbündnisses, der Quote und der Notenbankprivilegierung statt. Weil zusätzlich in den einzelnen Fragen zeitgerecht keine Einigung erzielt werden konnte und diese drei unterschiedlichen Problembereiche in den Diskussionen sowohl zwischen den Regierungen als später auch in den Parlamenten faktisch eine Einheit bildeten, so fand die Notenbankprivilegierung erst gleichzeitig mit den anderen beiden Angelegenheiten am 27. Juni 1878 ihren Abschluss. Damit war die Notenbankprivilegierung im zweiten Wirtschaftsausgleich integraler Bestandteil des Wirtschaftsausgleiches geworden. 2. Die Staatsschuldenfrage im Wirtschaftsausgleich von 1867 Wie schon erwähnt, war es gerade die nach der Niederlage von Königgrätz unhaltbar gewordene finanzielle Situation der Habsburgermonarchie, die Franz Joseph zwang, einen Kompromiss mit Ungarn zu finden. Eine der wichtigsten Fragen war, wie die jährlichen Zins- und Schuldtilgungsraten von ca. 150 Millionen Gulden zu finanzieren seien. Das ungarische staatsrechtliche Ausgleichsgesetz fand einen Weg, einerseits Ungarn für diese Schulden de jure nicht verantwortlich zu erklären, andererseits aber de facto doch seine Mitfinanzierung zuzusagen. Im § 53 hieß es: Die Staatsschulden betreffend können Ungarn, kraft seiner konstitutionellen Stellung, solche Schulden, die ohne die gesetzliche Zustimmung des Landes gemacht worden sind, streng rechtlich nicht belasten. Und da alle bis 1867 aufgenommenen Schulden der Monarchie ohne die Zustimmung des ungarischen Parlamentes gemacht worden waren, konnte Ungarn daher nicht haftbar gemacht werden. Doch schon der folgende Paragraph, § 54, schränkte Ungarns Nichthaftung wieder ein: Allein dieser Reichstag hat bereits erklärt, daß wenn der wirkliche Konstitutionalismus sowohl in unserem Vaterlande, als auch in den übrigen Ländern Seiner Majestät je eher tatsächlich ins Leben tritt, er bereit ist, das, was er tun darf und was er ohne Verletzung der Selbständigkeit und der konstitutionellen Rechte des Landes tun kann, auch über das Maß der durch das Gesetz präzisierten Pflicht hinaus, auf Grund der Billigkeit, aus politischen Rücksichten zu tun, damit unter jenen schweren Lasten, die das Vorgehen des absoluten Systems angehäuft hat, die Wohlfahrt der übrigen Länder Seiner Majestät, und damit zugleich auch die Ungarns, nicht zusammenbreche, und die schädlichen Folgen der verflossenen schwierigen Zeiten abgewendet würden.9 In den §§ 55 und 56 wurde dann das Verfahren festgelegt, in dem der ungarische Anteil der Schuldtilgung und Zinszahlungen bestimmt werden sollte. Genauso wie beim Zoll- und Handelsbündnis hatten sich die Regierungen auf einen Vorschlag zu einigen, der beiden Parlamenten zu unterbreiten war. Nach deren Annahme sowie der Sanktion des Monarchen sollte dann je für Cisleithanien und Ungam getrennt das Gesetz über die Regelung der Staatsschulden in Kraft treten. Anders als bei 9 G.A. XII ex 1867, S. 215-219. 180