Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 52. (2007)
SCHMIED-KOWARZIK, Anatol: Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen zwischen Cisleithanien und Ungarn
und Ungarn in Kraft treten. Das erste Quotengesetz von 1867 sah eine Kostenaufteilung von 70 Prozent für Cisleithanien und 30 Prozent für Ungarn vor.6 Da außerdem die staatsrechtlichen Ausgleichsgesetze nur eine zeitlich begrenzte Gültigkeitsdauer eines Quotengesetzes festschrieben, man sich im ersten Quotengesetz auf zehn Jahre einigte und diesen Zeitraum auch in der Folgezeit beibehielt, musste die Quote alle zehn Jahre neu bestimmt werden. Neben den gemeinsam verwalteten Bereichen und der Quote gab es schließlich noch einen dritten Komplex von gemeinsamen Angelegenheiten. Diese wurden zwar getrennt verwaltet, aber gemeinsam festgelegt.7 Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Wirtschaftsangelegenheiten, die im beiderseitigen Interesse lagen. Vornehmlich waren dies die Zollgesetzgebung und die Bestimmung der so genannten Verzehrungssteuern, die auf Bier, Branntwein und Zucker lagen. Die gleichen Regelungen in diesen und anderen durch die staatsrechtlichen Ausgleichsgesetze festgelegten Bereichen ermöglichten, dass beide Teile zusammen einen zollfreien Wirtschaftsraum bilden konnten. Ein zwischen Cisleithanien und Ungarn abgeschlossenes Zoll- und Handelsbündnis hatte für eine bestimmte Reihe von Jahren die Gemeinsamkeit des Wirtschaftsraumes festzuschreiben, die dann in einer Vielzahl von Spezialgesetzen genau behandelt wurde. Dies waren die so genannten „paktierten Angelegenheiten“. Das Zoll- und Handelsbündnis sollte, anders als die Quoteneinigung, aus Regierungsverhandlungen hervorgehen. Nach Zustimmung der Parlamente und der Sanktion des gemeinsamen Monarchen konnte es dann in einem ungarischen und einem cisleithanischen Gesetz wirksam werden. Wie für die Quote war im ersten Zoll- und Handelsbündnis eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren vorgesehen und weil in der Folge auch hier dieser Zeitrahmen beibehalten wurde, kamen Quote und Zoll- und Handelsbündnis immer gemeinsam in Diskussion. Schließlich gab es noch einen letzten gemeinsamen Bereich zwischen Ungarn und Cisleithanien: die Währungs- und Notenbankpolitik. Doch beruhte ihre Gemeinsamkeit zumindest nicht eindeutig auf den beiden staatsrechtlichen Ausgleichsgesetzen von 1867. Zwar gehörte die Festlegung des Geldfußes in den Bereich der paktierten Angelegenheiten8, die durch das Zoll- und Handelsbündnis zu regeln waren, doch wurde die Gemeinsamkeit der Notenbank nicht direkt erwähnt. Mit dem Auslauf des alten Privilegiums der Oesterreichischen Nationalbank Ende des Jahres 1876 wurden Verhandlungen über deren Erneuerung zwischen Cisleithanien und Ungarn notwendig. Ein Jahr später, Ende 1877, war auch die Erneuerung des Zoll- und Handelsbündnisses und des Quotenabkommens Die 80-Millionenschuld und die wirtschaftlichen Ausgleichsverhandlungen 6 Cisleithanisches Gesetz vom 24. Dezember 1867 R.G.B1. Nr. 2/1868, Verfassungsgesetze, S. 556-558; ungarischer Gesetzartikel XIV ex 1867, ebenda, S. 350 f. 7 Gesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.B1. Nr. 146, § 2, S. 441; G.A. XII ex 1867, § 52, S. 213-215. 8 Gesetz vom 21. Dezember 1867, R.G.B1. Nr. 146, § 2, Punkt 3, S. 441; G.A. XII ex 1867, § 66, S. 242-244. 179