Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 51. (2004)
ORTLIEB, Eva: Die „Alten Prager Akten“ im Rahmen der Neuerschließung der Akten des Reichshofrats im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien
Eva Ortlieb Kl. bzw. Antragst. werden mit Ziffern, ggf. zusätzlich mit Buchstaben gekennzeichnet, falls sie unterschiedliche Anträge stellten, in verschiedener Beziehung zum Gegenstand des Verfahrens standen, unterschiedlich behandelt wurden oder verschiedene Agenten beschäftigten. Auf diese Kennzeichnung kann ggf. in allen folgenden Rubriken zurückgegriffen werden. An Stelle der im Behelf, aber auch in den Akten häufig verwendeten Sammelbezeichnung ,et consortes’ stehen die Namen der betreffenden Personen, sofern sie aus den Akten hervorgehen und die Aufnahmekapazität des Felds (255 Zeichen) nicht übersteigen. In Abweichung von den frankfurter Grundsätzen’ berücksichtigt die Neuverzeichnung der APA auch die Rechtsnachfolger gestorbener oder ihre Ansprüche abtretender Parteien. Ihre Namen werden ggf. mit „später [...]“ an die (ersten) Kläger bzw. Antragsteller angefügt. Lassen die Akten erkennen, dass eine bestimmte Person für eine andere vor dem RHR auftritt (Ehemänner für ihre Ehefrauen, Vormünder für ihre Mündel etc.), so steht am Beginn der Rubrik stets der Name des Vertretenen, mit „für ihn/sie“ angeschlossen der Name des Vertreters und seine Stellung zum Vertretenen. Sammelbezeichnungen (.Vormünder’) werden nach Möglichkeit durch die Namen der Betreffenden ersetzt. Anzumerken bleibt freilich, dass die auf diese Weise kenntlich gemachten Vertretungsverhältnisse rechtlich unterschiedlicher Natur sein können. Mit einem klaren Mandat versehene Bevollmächtigte wie etwa Vormünder werden in der Rubrik 5/Kläger bzw. Antragsteller ebenso als Vertretende ausgewiesen wie etwa ein Landesherr, der auf Bitten eines seiner Untertanen beim Kaiser vorstellig wurde. Der Verweis auf ein Vertretungsverhältnis durch den Ausdruck „für ihn/sie“ unterstellt also keine Prozessvollmacht im eigentlichen Sinn, sondern soll lediglich kenntlich machen, wer konkret den Kaiser bzw. RHR anrief. 6. Beklagte(r)/Antragsgegner: Vgl. sinngemäß die Ausführungen zu 5. Kläger/Antragsteller. 7. Verfahrensdauer: Die Angabe der Laufzeit eines Verfahrens erfolgt grundsätzlich anhand des frühesten und des spätesten erhaltenen Stücks. Da die Akten, wie ausgeführt, häufig unvollständig erhalten sind, erlauben die Angaben dieser Kategorie - ebenso wenig wie der Behelf - keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die tatsächliche Verfahrensdauer.9' Leider stellen die Reichshofratsakten keine anderen im vorliegenden Zusammenhang 91 Dies ist angesichts von Versuchen zu berücksichtigen, die Verfahrensdauer vor dem RHR anhand der Laufzeitangaben der Behelfe zu bestimmen: Freitag - Jörn: Inanspruchnahme (wie Anm. 9), S. 122 f. 620