Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 51. (2004)

ORTLIEB, Eva: Die „Alten Prager Akten“ im Rahmen der Neuerschließung der Akten des Reichshofrats im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien

verwertbaren Angaben zur Verfügung. Spezialprotokolle, die für jeden einzelnen Fall die zugehörigen Aktenstücke mit ihren Einlaufdaten vermerken und damit die Bestimmung der Verfahrensdauer unabhängig von Überlieferungslücken erlauben, fehlen für den RHR fast vollständig; eine Nachrecherche in den reichshofrätlichen Protokollen lässt sich nicht mit zumutbarem Arbeitsaufwand durchführen. Hinweise aus der Lektüre der zugehörigen Akten können als Zufallsfunde gleichfalls nicht systematisch herangezogen werden; stattdessen werden sie bei der Formulierung des modernen Regests (10/Verfahrensgegenstand) berücksichtigt. Nicht in der vorliegenden Rubrik ausgewiesen werden längere ,Pausen’, in denen ein Verfahren nicht weiterbetrieben wurde oder sich keine entsprechenden Quellen erhalten haben. Auch in solchen Fällen ergeben sich nähere Aufschlüsse in der Regel aus dem modernen Regest. Undatierte Stücke sind mit „undat.“ gekennzeichnet. Ein leicht zu erschließender Datierungszeitraum wird in eckigen Klammern [.] beigefügt, ohne dass zumindest zunächst jedoch systematische Recherchen in diesem Zusammenhang angestellt würden. So weit die bisher erfassten Fälle vermuten lassen, dürfte der Anteil der in den APA überlieferten undatierten Stücke mit ca. drei Prozent jedoch ohnehin gering ausfallen. 8. RHR-Agenten: Die Reichshofratsordnung (RHRO) Kaiser Ferdinands III. vom 16. März 1654 regelte die Aufnahme und Pflichten der sog. Agenten, die am RHR zugelassen waren und von den Parteien mit der Führung ihres Prozesses beauftragt werden konnten.92 Anders als die meist am Wohnort der Betroffenen ansässigen Rechtsberater,93 gehörten die Agenten zu dem den RHR bildenden Personenkreis, vergleichbar etwa den reichskammergerichtlichen Prokuratoren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die RHR-Agenten bei der Neuverzeichnung des reichshofrätlichen Aktenmaterials in einer gesonderten Rubrik zu erfassen, zumal ihr Anteil an der Verfahrensführung aus ihrer (Mit-)Unterzeichnung der zu verzeichnenden Eingaben hervorgeht und sich jenseits dieser Hinweise nur verstreute Quellen zu ihrer Tätigkeit erhalten Die ,Alten Prager Akten’ im Rahmen der Neuerschließung der Akten des Reichshofrats 92 Tit. VII §§ 1-20: Die Ordnungen des Reichshofrates 1 5 5 0-1 7 66 . Hrsg, von Wolfgang Sellert. 2 Teilbd. Köln, Wien 1980-1990 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 8), Bd. 2, S. 45-260, hier S. 235-251. Vgl. auch die RHRO vom 3. Juli 1617, Tit. V: ebenda, Bd. 1, S. 156-229, hier S. 219-227. 93 Zur anwaltlichen Vertretung der Parteien vor dem RHR Sellert: Prozeßgrundsätze (wie Anm. 6), S. 112-126. 621

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