Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 49. (2001) - Quellen zur Militärgeschichte – 200 Jahre Kriegsarchiv
TEPPERBERG, Christoph: Das Militärmatrikelwesen in Österreich
Christoph Tepperberg Reichs-Kriegsministeriums - Marinesektion vom 3. Februar 1870 die Marine- matriken zu führen.*" Einführung der Legitimationsblätter - die Vorschrift von 1878 1875 waren in der k. k. Armee die „Legitimations-Blätter“ eingefuhrt worden.*' Das Legitimationsblatt war ein in einer Metallkapsel am Mann getragenes Papierkärtchen, das im Kriegsfall - wie später die Erkennungsmarke - bei der Identifizierung der Gefallenen eine bedeutende Rolle spielte. Wegen der Verwertung dieser Legitimationsblätter für die Matrikelführung im Kriege war eine Änderung der Matrikelvorschrift von 1869 notwendig geworden. So wurde mit Zirkularverordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 24. August 1878 die ,, Vorschrift über die Führung und Aufbewahrung der Militär-Tauf-, Trainings- und Sterbe-Bücher vom Jahre 1878“ publiziert.*2 Die Vorschrift enthält auch eine Regelung für die Behandlung der Duplikate der nicht-katholischen Militärseelsorger. Demnach waren die Duplikate der griechischorientalischen Militärkapläne jährlich abzuschließen und über den zuständigen Militärpfarrer an das Apostolische Feldvikariat weiterzuleiten, die Duplikate der evangelischen Militärprediger hingegen waren über das Vorgesetzte General- oder Militärkommando an das Reichs-Kriegsministerium einzusenden (ij§ 10 und 14). Die Vorschrift von 1887 In Folge der Allerhöchsten Entschließung vom 20. Juni 1887 wurde mit Zirkularverordnung des Reichs-Kriegsministeriums vom 5. Juli 1887 eine „Dienstvorschrift für die Militär-Geistlichkeit“ (Dienstbuch A-16,c) und eine neue „ Vorschrift über die Führung der Militär-Matrikeln “ (Dienstbuch J-l) publiziert.*’ Die Matrikelführung oblag nunmehr den Militärpfarrem und Militärkuraten, den exponierten katholischen und allen griechisch-orientalischen Militärkaplänen, dann jenen geistlichen Professoren, die mit der Seelsorge in den Militär-Erziehungs- und Bildungsanstalten betraut waren, sowie den evangelischen Militärseelsorgem und * 25 *" KA. Archiv der k. (u.) k. Kriegsmarine, KM/Marinesektion, I. Geschäftsgruppe, 27-3 aus 1870 (Karton 120); Normal-Verordnungsblatt für S. M. K r i egs - M a r i n e vom 25. Februar 1870, 111. Stück, Nr. 9, S. I - 9: „Vorschrift über die Führung und Aufbewahrung der Marine - Tauf-, Trauungs- und Sterbbücher“; vgl. auch Jäger-Sunstenau: Das Matrikenwe- sen in Österreich, S. 7; K i n z 1: Darstellung der historischen Grundlagen. S. 128. 81 Kohlhepp: Gesetz- und Normalien-Sammlung, Bd. 3, S. 1486, Nr. 1110 (KM, Abt. 14, Nr. 2131,22. November 1875). 82 NVBI. vom 30. August 1878, 42. Stück, Nr. 160, S. 205 - 218 (KM, Abt. 9, Nr. 5713, 24. August 1878); KA, AAFV, Karton 178. 83 Vorschrift über die Führung der M i 1 i t ä r-M a t r i k e 1 n . Wien 1887; KA, KM Präs. 34-6/4 aus 1887, Karton 769 (Präs. Nr. 3401); KA, Militärimpressen Nr. 4354 (1887); NVBI. vom 18. Juli 1887, 23. Stück, Nr. 97; Grießl: Kirchliche Vorschriften, S. 260 - 302; Wagner; Die k. (u.) k. Armee, S. 534 f.; Kinzl: Darstellung der historischen Grundlagen, S. 128. 80