Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)

LILLA, Joachim: Die Vertretung Österreichs im Großdeutschen Reichstag

setzung der Mandate61 62 63 stattdessen analog die Regelung des § 35 des Reichswahlge- setzes in der Fassung von 1934“ griff: Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter aus­scheidet, so bestimmt der Führer der Reichstagsfraktion den Ersatzmann aus der Zahl der Ersatzmänner sämtlicher Wahlvorschläge. Für den Hintergrund dieser Bestimmung geben die „Gesetzesmateralien“ zu die­sem Gesetz weiteren Aufschluß. In der Begründung des Entwurfs zur Neufassung des Reichswahlgesetzes von 1934“ heißt es: Es besteht das Bedürfnis, eine Möglichkeit zu schaffen, daß bei der Bestimmung ei­nes Ersatzmanns für einen ausgeschiedenen Abgeordneten ein Bewerber ausgewählt wird, der nach seinen beruflichen oder sonstigen persönlichen Verhältnissen als Ersatz für den Ausgeschiedenen besonders geeignet erscheint64. Diese Möglichkeit entfällt, wenn die Berufung des Ersatzmannes lediglich durch die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag bestimmt wird. Der neue § 35 überträgt daher die Bestimmung des Ersatzmannes dem Führer der Reichstagsfraktion, der dabei weder an die Grenzen der Wahlkreise, noch an die Reihenfolge der Bewerber auf den Wahl vorschlägen gebunden ist. Selbstverständlich können aber nach wie vor als Ersatzmänner nur solche Personen berufen werden, die vor der Wahl von den Wahlausschüssen als Bewerber zugelassen worden sind..65. Die Entscheidung über die Zuteilung der Reichstagsmandate - nach einem nicht mehr nachvollziehbaren Proporzsystem - lag also beim Fraktionsvorsitzenden Frick66. Das weitere Verfahren war dann ganz einfach: Der Fraktionsvorsitzende 61 Zum Komplex Zuteilung der Mandate vgl. auch eingehend Hubert: S. 351-360. 62 Gesetz zur Änderung des Reichswahlgesetzes vom 3. Juli 1934, RGBl. 1934 I, S. 530. Durch dieses Gesetz wurden die §§ 5 und 35 geändert. 63 Reichsminister des Innern an Chef der Reichskanzlei, 27. Juni 1934, BA R 43 11/288, fol. 15 f. hier: fol. 16. 64 Hubert Schorn bezeichnete 1963 diese Begründung als „absurd; denn für die Reichstagsabgeord­neten der damaligen Zeit spielten Beruf und Befähigung keine Rolle; maßgeblich war nur die be­dingungslose Unterwürfigkeit unter das System.“ (Zitat bei Hubert: S. 355). 65 Das heißt im Klartext: die im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber. Dieser Grundsatz wurde jedoch nach 1938 mehrfach durchbrochen, auch in Österreich, wie weiter unten gezeigt wird. Für die Jahre zwischen 1940 bis 1943 sind allein 23 Nachberufungen von MdR zu verzeichnen, die zuvor nicht in der „Liste des Führers“ genannt wurden. Hier versuchte man, den Vorgang dadurch ex post zu legitimieren, dass die betreffenden Abgeordneten einfach in der „Liste des Führers“ nachgetragen wurden. Vgl. die um die lfd. Nummern 1725 bis 1747 „fortgeschriebene“ Liste in Kienast: Reichstag 1943, S. 93 f. - im Vergleich die ursprüngliche „Liste“ etwa in Reichstags­wahl 1938, S. 11-29. Auch nach 1943 wurden nicht in der Liste aufgeführte Personen als Reichs­tagsabgeordnete berufen. Es ist daher schwer nachzuvollziehen, wenn Hubert: S. 336, Fußn. 1, davon spricht, es sei nur „ein einziger Fall“ bekannt geworden, „in dem man gegen diese Bestim­mung [daß Bewerber in den Wahlvorschlägen verzeichnet sein müssen] verstieß“. 66 Vgl. auch Butzer, Hermann: Diäten und Freifahrt im Deutschen Reichstag. Der Weg zum Entschädigungsgesetz von 1906 und die Nachwirkung dieser Regelung bis in die Zeit des Grund­gesetzes. Düsseldorf 1999 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 116), S. 406. 243 Die Vertretungen im Grossdeutschen Reichstag

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