Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)
AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz
Rudolf Agstner norarkonsulates soll, wenn ihm ein pragmatischer Verwaltungs- oder Kanzleibeamter nicht beigegeben ist, einen Honorarkanzler vorzugsweise österreichischer Staatsangehöriger (insbesondere Beamte des Auswärtigen Dienstes im Ruhestande) - bestellen, dem die Besorgung der administrativen Geschäfte obliegt [...]. (8) Als Entschädigung für die tatsächlichen Ausgaben der Honorarkonsulate werden gemäß § 2, Abs. 2, des Konsulargebührengesetzes 1924 [...] die nicht in Prozenten des Wertes festgesetzten Konsulargebühren für Rechnung des Amtsvorstandes eingehoben. Nach § 7 der Durchführungsverordnung zum Konsulargebührengesetz vom 18. Juli 1924 [...] kann durch besondere Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden. Unter „Erlöschen der Funktionen eines Honorarkonsuls“ war in § 11 festgelegt, dass der Honorarkonsul, der von seinem Amt zurückzutreten wünschte, (1) dem Außenamte auf dem Dienstwege - innerhalb der im Dienstvertrage vorgesehenen Frist, andernfalls drei Monate vor dem beabsichtigten Rücktritt - ein schriftliches Gesuch einzureichen hatte. Bis über sein Entlassungsgesuch [...] entschieden ist, hat der Honorarkonsul das Konsulat weiterzuführen oder durch seinen Stellvertreter verwalten zu lassen [...]. (2) Nach seinem Rücktritt ist der Honorarkonsul nicht mehr berechtigt, in irgendeiner Form einen Konsultitel zu führen, auch nicht mit dem Beisatz: ,Konsul a. D.‘ oder ,vormals österreichischer Konsul1. Heute ist der Bereich des Honorarkonsularwesens im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Wiener Konsular-Konvention, WKK) vom 24. April 1963 geregelt.10 11 In der Republik Österreich wurden und werden Leiter von Honorarkonsulaten gemäß Art. 65 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundespräsidenten bestellt. Der Bundespräsident führt die Bestellung auf Vorschlag der Bundesregierung durch, die wiederum auf Antrag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten tätig wird. Dies gilt auch für zugeteilte Honorargeneralkonsuln, Honorarkonsuln und Honorarvizekonsuln, sofeme die Erteilung eines Exequaturs gemäß Art. 19 Abs. 4 Wiener Konsular-Konvention erforderlich ist. Zugeteilte Honorargeneralkonsuln, Honorarkonsuln und Honorarvizekonsuln werden vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bestellt. Im Innenverhältnis erfolgt die Betrauung mit der Leitung eines Honorarkonsulates durch Vertrag besonderer Art zwischen der Republik Österreich und dem Honorarkonsul. Der Leiter eines Honorarkonsulates kann im Einvernehmen mit der Vorgesetzten diplomatischen Mission und mit Genehmigung der Zentrale einen Honorarkanzler bestellen und dessen Aufgabenbereich festlegen. Der Leiter des Honorarkonsulates nimmt die Angelobung des Honorarkanzlers vor und übermittelt die hierüber aufgenommene Urkunde der Zentrale." Hinsichtlich des „Anforderungsprofils“ hat sich gegenüber der Praxis der Monarchie keine Veränderung ergeben, ein Ausschluss von Schifffahrtsagenten und Schiffsmaklern ist ebenso wenig erlaubt wie Vorbehalte gegen Kaufleute. 10 BGBl. Nr. 318/1969, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. 11 Handbuch für den österreichischen auswärtigen Dienst, Wien 1949, § 11 Bestellung von Honorarkonsuln und Honorarkanzlem. 14