Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 48. (2000)

AGSTNER, Rudolf: Österreichische Konsulate in der Schweiz

Rudolf Agstner norarkonsulates soll, wenn ihm ein pragmatischer Verwaltungs- oder Kanzleibeamter nicht beigegeben ist, einen Honorarkanzler vorzugsweise österreichischer Staatsange­höriger (insbesondere Beamte des Auswärtigen Dienstes im Ruhestande) - bestellen, dem die Besorgung der administrativen Geschäfte obliegt [...]. (8) Als Entschädigung für die tatsächlichen Ausgaben der Honorarkonsulate werden gemäß § 2, Abs. 2, des Konsulargebührengesetzes 1924 [...] die nicht in Prozenten des Wertes festgesetzten Konsulargebühren für Rechnung des Amtsvorstandes eingehoben. Nach § 7 der Durch­führungsverordnung zum Konsulargebührengesetz vom 18. Juli 1924 [...] kann durch besondere Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden. Unter „Erlöschen der Funktionen eines Honorarkonsuls“ war in § 11 festgelegt, dass der Honorarkonsul, der von seinem Amt zurückzutreten wünschte, (1) dem Außenamte auf dem Dienstwege - innerhalb der im Dienstvertrage vorgese­henen Frist, andernfalls drei Monate vor dem beabsichtigten Rücktritt - ein schriftli­ches Gesuch einzureichen hatte. Bis über sein Entlassungsgesuch [...] entschieden ist, hat der Honorarkonsul das Konsulat weiterzuführen oder durch seinen Stellvertreter verwalten zu lassen [...]. (2) Nach seinem Rücktritt ist der Honorarkonsul nicht mehr berechtigt, in irgendeiner Form einen Konsultitel zu führen, auch nicht mit dem Beisatz: ,Konsul a. D.‘ oder ,vormals österreichischer Konsul1. Heute ist der Bereich des Honorarkonsularwesens im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Wiener Konsular-Konvention, WKK) vom 24. April 1963 geregelt.10 11 In der Republik Österreich wurden und werden Leiter von Honorarkonsulaten gemäß Art. 65 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz vom Bundespräsidenten bestellt. Der Bundespräsident führt die Bestellung auf Vorschlag der Bundesregierung durch, die wiederum auf Antrag des Bundesministers für auswärtige Angelegen­heiten tätig wird. Dies gilt auch für zugeteilte Honorargeneralkonsuln, Honorar­konsuln und Honorarvizekonsuln, sofeme die Erteilung eines Exequaturs gemäß Art. 19 Abs. 4 Wiener Konsular-Konvention erforderlich ist. Zugeteilte Honorar­generalkonsuln, Honorarkonsuln und Honorarvizekonsuln werden vom Bundesmi­nister für auswärtige Angelegenheiten bestellt. Im Innenverhältnis erfolgt die Betrauung mit der Leitung eines Honorarkonsula­tes durch Vertrag besonderer Art zwischen der Republik Österreich und dem Ho­norarkonsul. Der Leiter eines Honorarkonsulates kann im Einvernehmen mit der Vorgesetzten diplomatischen Mission und mit Genehmigung der Zentrale einen Honorarkanzler bestellen und dessen Aufgabenbereich festlegen. Der Leiter des Honorarkonsulates nimmt die Angelobung des Honorarkanzlers vor und übermit­telt die hierüber aufgenommene Urkunde der Zentrale." Hinsichtlich des „Anforderungsprofils“ hat sich gegenüber der Praxis der Monar­chie keine Veränderung ergeben, ein Ausschluss von Schifffahrtsagenten und Schiffsmaklern ist ebenso wenig erlaubt wie Vorbehalte gegen Kaufleute. 10 BGBl. Nr. 318/1969, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. 11 Handbuch für den österreichischen auswärtigen Dienst, Wien 1949, § 11 Bestellung von Honorarkonsuln und Honorarkanzlem. 14

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